Abmahnung

Abmahnungen werden vielfach wegen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht, Kennzeichenrecht und Markenrecht, Patentrecht und Gebrauchsmusterrecht, Urheberrecht, Designrecht oder Persönlichkeitsrecht ausgesprochen. Leider sind Abmahnungen aufgrund vieler Abmahnwellen und Massenabmahnungen, zum Beispiel im Bereich Filesharing, in den vergangenen Jahren in Verruf geraten.

Bei der Abmahnung handelt es sich um einen von der Rechtsordnung vorgesehenen Rechtsbehelf. Mit der Abmahnung soll der Abgemahnte aufgefordert werden, eine bestimmte Rechtsverletzung zu unterlassen und eine entsprechende Unterlassungserklärung abzugeben. Dem Abgemahnten soll die Möglichkeit gegeben werden, ein teureres gerichtliches Verfahren durch Abgabe einer entsprechenden Unterlassungserklärung zu vermeiden. Ohne Abmahnung müsste der Abmahnende zudem befürchten, im Falle eines sofortigen Anerkenntnisses des Gegners vor Gericht die Kosten des Rechtsstreits tragen zu müssen.

Neben der Abgabe der Unterlassungserklärung werden von dem Abgemahnten regelmäßig noch Auskunft, Schadensersatz und die Erstattung von Anwaltskosten verlangt.

Ist die Abmahnung berechtigt, hat der Abgemahnte regelmäßig die Anwaltskosten des Abmahnenden zu erstatten. Die zu erstattenden Anwaltskosten einer Abmahnung richten sich nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). In den meisten Fällen belaufen sich die Kosten der anwaltlichen Inanspruchnahme auf eine 1,3 Geschäftsgebühr, zzgl. Auslagenpauschale (in der Regel EUR 20,-) und der gesetzlichen Mehrwertsteuer (sofern der Abmahnende nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist). Entscheidend für die Berechnung ist dabei der zugrunde gelegte Streitwert. Da es bei Abmahnungen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes um Unterlassungsansprüche geht, sind diese oft schwierig zu beziffern. Das führt auch zu sehr unterschiedlichen Bewertungen seitens der Gerichte. Regelmäßig liegen die Streitwerte aber mindestens im fünfstelligen Bereich. Im Urheberrecht ist der Streitwert unter bestimmten Voraussetzungen auf EUR 1.000,- gedeckelt, sofern der Abgemahnte eine Privatperson ist.

Bei Verstößen gegen das Kennzeichenrecht und Markenrecht, Patentrecht und Gebrauchsmusterrecht, Urheberrecht und Designrecht ist der jeweilige Rechteinhaber zur Abmahnung berechtigt. Bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen ist der Betroffene und bei wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen sind jeder Mitbewerber sowie bestimmte Verbände (bspw. IHK, Wettbewerbszentrale, Verbraucherschutzzentralen) zur Abmahnung berechtigt.

Ansprechpartner: