Eine Abmahnung ist eine formale Aufforderung, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen oder eine Rechtsverletzung zu korrigieren. Sie tritt in verschiedenen Rechtsgebieten auf, insbesondere bei Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht, das Marken- und Kennzeichenrecht, das Gebrauchsmuster- und Patentrecht sowie das Urheberrecht und Designrecht. Auch Persönlichkeitsrechtsverletzungen können Anlass für eine Abmahnung sein.
Im Wettbewerbsrecht werden Abmahnungen von Mitbewerbern oder Verbänden eingesetzt, um unlautere Geschäftspraktiken zu unterbinden. Im Urheberrecht und Verletzungen von gewerblichen Schutzrechten (Marken, Designs, Patenten, etc.) sind sie häufig mit Forderungen nach Unterlassung, Auskunft und Schadenersatz verbunden.
Grundsätzlich dient eine Abmahnung dazu, eine außergerichtliche Einigung zu ermöglichen. Der Abgemahnte wird aufgefordert, eine bestimmte Handlung zu unterlassen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Der festgestellte Rechtsverstoß begründet eine Wiederholungsgefahr, die nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden kann. Dies kann helfen, langwierige und kostenintensive Gerichtsverfahren zu vermeiden. Sollte eine Abmahnung unterbleiben, riskiert der Abmahnende, dass er trotz eines erfolgreichen gerichtlichen Verfahrens die Verfahrenskosten selbst tragen muss, falls der Gegner die Ansprüche sofort anerkennt.
Mit der Vertragsstrafe in der Unterlassungserklärung wird das Unterlassungsversprechen abgesichert, denn nach einem Rechtsverstoß geht die Rechtsprechung grundsätzlich davon aus, dass der Verletzer die Verletzung nochmals wiederholt. Die Vertragsstrafe wird nur dann zur Zahlung fällig, wenn das zu unterlassende Verhalten nach Abgabe der Unterlassungserklärung nochmals schuldhaft wiederholt oder fortgesetzt wird.
Gewöhnlich beträgt die in einer Abmahnung gesetzte Frist eine Woche. In Fällen besonderer Dringlichkeit oder bei Gefahr im Verzug kann die angemessene Frist auch schon mal nur wenige Tage betragen. Ist die gesetzte Frist angemessen, sollte diese eingehalten werden, ansonsten muss der Abgemahnte mit einem Gerichtsverfahren rechnen. Beabsichtigt der Abmahnende die Durchsetzung seiner Unterlassungsansprüche im einstweiligen Verfügungsverfahren, muss es darauf achten, dass er durch sein eigenes Verhalten nicht die erforderliche Dringlichkeit widerlegt. Einer Fristverlängerung der Antwortfrist auf die Abmahnung wird er daher meist nur in beschränkten Umfang zustimmen (können).
Sofern die Abmahnung gerechtfertigt ist, trägt der Abgemahnte in der Regel die Kosten des Abmahnenden. Diese berechnen sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und beinhalten üblicherweise eine 1,3 bzw. eine 1,5-Geschäftsgebühr, eine Auslagenpauschale von 20 Euro sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer, falls der Abmahnende nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist. Der Streitwert, auf dem die Gebühren basieren, variiert je nach Sachverhalt erheblich. Besonders im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes bewegen sich diese Werte jedoch im fünfstelligen Bereich. Im Urheberrecht ist der Streitwert für Privatpersonen unter bestimmten Voraussetzungen auf 1.000 Euro begrenzt. Bei Abmahnungen im Wettbewerbsrecht wegen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien sind Abmahnkosten nicht zu erstatten. Auch bei Verstößen gegen die DSGVO oder das BDSG durch Klein- und Kleinstunternehmen sind keine Abmahnkosten zu erstatten.
Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht oder bei Verletzungen von gewerblichen Schutzrechten stehen Ihnen die Fachanwälte von AVANTCORE sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich zur Seite. Wir vertreten Sie sowohl bei der Abmahnung bzw. deren Abwehr bis hin zu gerichtlichen Verfahren – sei es im Rahmen einer einstweiligen Verfügung oder einer regulären Klage. Unsere langjährige Erfahrung in komplexen Rechtsstreitigkeiten bietet Ihnen eine fundierte und effektive Vertretung.