Rechtssichere Entscheidungen, transparente Verfahren und fairer Zugang zu kommunalen Leistungen
Zu den Kommunen gehören neben den Gemeinden auch Zusammenschlüsse von Gemeinden, zum Beispiel die Landkreise. Kommunen gestalten das öffentliche Leben vor Ort in nahezu allen Bereichen. Sie erlassen Satzungen, erheben Abgaben, betreiben Einrichtungen, organisieren Märkte und treten zunehmend als wirtschaftliche Akteure auf. Für Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und Vereine entstehen im Kommunalrecht daraus vielfältige rechtliche Berührungspunkte – und nicht selten Konflikte.
Eine klare, rechtmäßige und gut begründete kommunale Entscheidungspraxis ist daher unverzichtbar. Ebenso wichtig ist eine kompetente anwaltliche Begleitung, wenn Abgaben oder Entscheidungen überprüft werden sollen oder der Zugang zu Leistungen und Einrichtungen streitig ist.
1. Entscheidungsstrukturen und Zuständigkeiten
Im kommunalen Entscheidungsprozess ist zentral, welches Organ welche Entscheidung treffen darf. Schon kleine Fehler in Zuständigkeit, Verfahren oder Bekanntmachung können kommunale Beschlüsse rechtswidrig oder nichtig machen.
Wesentliche Themen:
- Zuständigkeit von Rat/Kreistag, Ausschüssen und Bürgermeister
- Grenzen der Delegation und der verwaltungsinternen Entscheidungsbefugnisse
- Ordnungsgemäße Beschlussfassung und typische Formfehler
- Transparenz-, Informations- und Beteiligungspflichten
- Mitwirkungsverbote wegen persönlicher oder wirtschaftlicher Interessen
- Rechtsfolgen fehlerhafter Beschlüsse
2. Kommunalabgabenrecht – Gebühren, Beiträge, Steuern
Abgaben stellen im Kommunalrecht einen besonders sensiblen Bereich dar. Fehler bei Ermächtigungsgrundlagen, Kalkulation oder Satzungserlass führen regelmäßig zu erfolgreichen Widersprüchen und Anfechtungsklagen.
Im Fokus stehen:
- Rechtmäßigkeit und ordnungsgemäße Bekanntmachung von Abgabensatzungen
- Herstellungs-, Erschließungs- und Ausbaubeiträge
- Gebühren (Wasser, Abwasser, Abfall, Kitas, Märkte, Einrichtungen)
- Kalkulationsanforderungen und Kostendeckungsprinzip
- Rückwirkende Satzungen, Heilungsmöglichkeiten und Verjährung
- Dokumentations- und Begründungspflichten
Nur rechtssichere Satzungen tragen die darauf beruhenden Bescheide – ein häufiger Ansatzpunkt für erfolgreiche Rechtsmittel.
3. Nutzung kommunaler Einrichtungen
Kommunale Einrichtungen – Sporthallen, Bürgerhäuser, Bibliotheken, Friedhöfe, Gemeindesäle, öffentliche Plätze oder Markthallen – unterliegen in der Regel einem öffentlich-rechtlichen Benutzungsregime, auch wenn das eigentliche Benutzungsverhältnis privatrechtlich ausgestaltet ist. Maßgeblich ist stets die Widmung, die den Zweck und die Grenzen der Nutzung vorgibt.
Wichtige Punkte:
- Anspruch auf gleichberechtigten Zugang im Rahmen der Widmung
- Zulässige Nutzungsbeschränkungen und Hausordnungen
- Entgelt- und Gebührenregelungen
- Vergabeverfahren (z. B. Hallenzeiten, Räumlichkeiten, Plätze)
- Anforderungen an Transparenz, Sachlichkeit und Gleichbehandlung
- Sondernutzung des öffentlichen Straßenraums (Straßen- und Wegegesetze)
Versagungen und Beschränkungen bedürfen einer tragfähigen, dokumentierten und verhältnismäßigen Begründung.
4. Zugang zu kommunalen Einrichtungen und festgesetzten Märkten nach GewO
Die Zugangsvoraussetzungen unterscheiden sich erheblich, je nachdem, ob es sich um eine kommunale Einrichtung oder eine festgesetzte Veranstaltung nach GewO handelt.
4.1 Kommunalrechtlicher Zugang
Bei kommunalen Einrichtungen gilt:
- Maßgeblich ist die kommunale Widmung.
- Entscheidungen über Zulassungen sind Ermessensentscheidungen.
- Art. 3 Abs. 1 GG gebietet sachliche, diskriminierungsfreie Behandlung aller Nutzer.
- Differenzierungen (z. B. ortsansässig/auswärtig) sind zulässig, bedürfen aber sachlicher Rechtfertigung.
- Gebühren benötigen eine wirksame Satzungsgrundlage.
- Versagungen müssen verhältnismäßig und begründet sein.
4.2 Gewerberechtlicher Zugang zu festgesetzten Märkten (§§ 69 ff. GewO)
Wird eine Veranstaltung nach der GewO festgesetzt (Wochenmarkt, Spezialmarkt, Jahrmarkt, Volksfest), gelten strenge, bundesrechtlich einheitliche Vorgaben:
- Die Festsetzung begründet eine öffentlich-rechtliche Marktprivilegierung.
- § 70 GewO gewährt einen Rechtsanspruch auf Zulassung, sofern der Bewerber die Voraussetzungen erfüllt und keine Versagungsgründe vorliegen.
- Platzmangel oder Kapazitätsgrenzen erlauben nur objektive, transparente und vorher festgelegte Auswahlkriterien.
- Lokale Vorrangregeln sind grundsätzlich unzulässig.
- Die Entscheidung ist eine gebundene Entscheidung, kein kommunales Ermessen.
- Ablehnungen sind umfassend und konkret zu begründen.
4.3 Abgrenzung und typische Fehler
Fehler entstehen häufig durch Vermischung beider Rechtsregime:
- kommunale Einrichtung ≠ Markt nach GewO
- gewerberechtliche Festsetzung führt zu strengeren Zulassungsansprüchen
- fehlerhafte Auswahlentscheidungen führen oft zu erfolgreichen Eilverfahren
5. Rechtsschutz gegen kommunale Maßnahmen
Im Kommunalrecht stehen vielfältige Rechtsschutzmittel zur Verfügung:
- Widerspruch und Anfechtungsklage
- Normenkontrollverfahren gegen Satzungen
- Eilrechtsschutz wegen Märkten und Veranstaltungen
- Kommunalverfassungsrechtliche Streitigkeiten
- Überprüfung von Widmungs- und Nutzungsentscheidungen
Gerade bei Märkten, Veranstaltungen und Zugangskonflikten ist der einstweilige Rechtsschutz entscheidend.
6. Kommunales Wirtschaftsrecht – wirtschaftliche Betätigung der Kommunen
Die wirtschaftliche Tätigkeit von Gemeinden und Landkreisen ist rechtlich anspruchsvoll und berührt Fragen des Kommunalrechts, Haushaltsrechts, Wettbewerbsrechts und Europarechts.
6.1 Voraussetzungen der wirtschaftlichen Betätigung
Grundlage bilden die kommunalrechtlichen Vorschriften der Länder (z. B. § 107 GO NRW). Typische Anforderungen:
- Öffentlicher Zweck der Tätigkeit
- Subsidiarität: Private Anbieter dürfen nicht ohne Grund verdrängt werden
- Leistungsfähigkeit der Kommune
- Erforderlichkeit und Wirtschaftlichkeit
Die Betätigung darf nicht allein auf Gewinnerzielung ausgerichtet sein und muss sich in die kommunale Aufgabenstruktur einfügen.
6.2 Organisations- und Rechtsformen
Kommunale Unternehmen treten in vielfältigen Formen auf:
- Eigenbetriebe / Regiebetriebe
- GmbH, AG, GmbH & Co. KG
- Anstalten des öffentlichen Rechts (AöR)
- Zweckverbände
- Öffentlich-private Partnerschaften
Die Rechtsform beeinflusst Aufsicht, Haftung, Kontrolle und Compliance maßgeblich.
6.3 Wettbewerb, EU-Recht und Kontrolle
Kommunale Unternehmen müssen Wettbewerbsneutralität und europarechtliche Vorgaben einhalten:
- Vermeidung wettbewerbsverzerrender Vorteile
- Beachtung des EU-Beihilferechts
- Einhaltung des Vergaberechts (insb. Inhouse-Vergaben)
- Transparente Beteiligungssteuerung
- klare Governance- und Compliance-Strukturen
Verstöße führen zu Rückforderungen, Konkurrentenklagen oder aufsichtsrechtlichen Maßnahmen.
7. Beratung und Vertretung im Kommunalrecht durch AVANTCORE
Die Experten von AVANTCORE Rechtsanwälte unterstützen im Kommunalrecht Gemeinden, Unternehmen, Vereine und Bürger nicht nur in Stuttgart und Baden-Württemberg, sondern im ganzen Bundesgebiet:
- bei der Bewertung und Gestaltung kommunaler Satzungen,
- bei Abgabenentscheidungen, Marktentscheidungen und Zugangsentscheidungen,
- bei der Organisation von Vergabe- und Auswahlverfahren,
- bei der Durchsetzung oder Abwehr von Nutzungs- und Teilnahmeansprüchen,
- im kommunalen Wirtschaftsrecht,
- in Widerspruchsverfahren und in Klageverfahren sowie im einstweiligen Rechtsschutz.