Grundlagen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht stellt einen zentralen Schutzmechanismus für die persönliche Sphäre des Einzelnen dar. Seine verfassungsrechtliche Grundlage findet sich in Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, welche die freie Entfaltung der Persönlichkeit und die Menschenwürde garantieren. Auf einfachgesetzlicher Ebene wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht als “sonstiges Recht” im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB anerkannt und bietet damit Schutz vor unbefugten Eingriffen in die persönliche Sphäre.
Das Recht schützt insbesondere die Ehre, das Recht am eigenen Bild, die Privatsphäre sowie das Recht an eigenen Worten. Es entwickelt sich stetig durch die Rechtsprechung weiter, um neuen technologischen Herausforderungen gerecht zu werden. Die Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsschutz und anderen Rechtsgütern wie der Meinungsfreiheit oder der Informationsfreiheit erfolgt dabei stets im Einzelfall unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Falles.
Herausforderungen beim Schutz des Persönlichkeitsrechts

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht bewegt sich in einem Spannungsverhältnis. Der Pressefreiheit und Meinungsfreiheit steht das unbedingte Grundrecht der persönlichen Freiheit eines jeden Menschen sowie dessen freier Entfaltung seiner Persönlichkeit gegenüber.
Die Berichterstattung in der Presse, aber auch auf Internetforen, Social-Media-Plattformen und Blogs kann den Ruf und die Ehre eines Menschen sehr schwer beschädigen. Bilder intimer und anderer ganz privater Momente oder auch herabwürdigende und/oder unwahre Behauptungen stellen eine schwere Belastung für die Betroffenen und deren Familie dar. Gleiches gilt für die negative Berichterstattung über juristische Personen des Privatrechts oder öffentlichen Rechts, welche dadurch nicht selten erhebliche wirtschaftliche Einbußen und Rufschädigungen in Kauf nehmen müssen.
Die Presse ist nach Artikel 5 GG geschützt und darf daher grundsätzlich auch frei berichten. Grenzen der Berichterstattung werden erst gezogen, wenn diese eine natürliche oder juristische Person mit unwahren oder ehrverletzende Äußerungen oder Bildern belastet.
Der Schutz der Persönlichkeitsrechte im Presserecht bedarf regelmäßig einer Grundrechtsabwägung mit der ebenfalls geschützten Presse- und Meinungsfreiheit. Gerne berät AVANTCORE Sie bei Fragen der Gegenwehr durch Unterlassung, Widerruf, Gegendarstellung, Schadensersatz und Schmerzensgeld oder einer entsprechenden Vermeidung solcher Ansprüche. Dabei ist es nach unserer Auffassung auch wichtig, die Folgen einer Gegenwehr zu beachten, da eine solche oft eine erneute und andauernde Öffentlichkeit schaffen kann, die gerade vermieden werden sollte.
Für die auch präventive Abwehr persönlichkeitsverletzender Berichterstattung oder für die Frage, ob eine Berichterstattung als verletzend zu qualifizieren ist, stehen Ihnen bei AVANTCORE Rechtsanwälte in Stuttgart mehrere spezialisierte Rechtsanwälte und Fachanwälte mit langjähriger Erfahrung in diesem Spezialbereich des Presserechts zur Verfügung.