Der Abschluss von Verträgen ist von einer privatwirtschaftlichen Basiskompetenz zu einem anspruchsvollen Handwerk mutiert. Formfragen sind dabei noch das geringste Problem – aber auch dort lauern Fallstricke. Wer die Nichtigkeit eines Vertrags oder einzelner Vertragselemente aus inhaltlichen Gründen vermeiden will, muss bei der Vertragsgestaltung umsichtig und genau sein. Denn Gesetze wie z.B. das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), das Handelsgesetzbuch (HGB), das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), das Urheberrechtsgesetz (UrhG), das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) und/oder das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) setzen der Gestaltungsfreiheit der Vertragsparteien enge Grenzen und können der Wirksamkeit oder dem Vollzug von Vertragsbestimmungen entgegenstehen.

Noch weniger Gestaltungsfreiheit besteht, wenn Vertragsbestimmungen „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ (AGB) sind. Das kann zum Beispiel deshalb sein, weil eine wiederholte Verwendung geplant oder eine Klausel aus einem Muster übernommen worden ist. Dann sind weitere gesetzliche Verbote zu beachten. Deren Konturen sind für juristische Laien kaum noch nachvollziehbar und erheblich von der Rechtsprechung – insbesondere des Bundesgerichtshofs – geprägt.
Zusätzliche Komplexität entsteht, wenn die Vertragsparteien in unterschiedlichen Staaten ansässig sind oder ein Vertrag ganz oder teilweise im Ausland vollzogen werden soll (internationale Verträge). Dann können nicht nur zahlreiche Gesetze, sondern auch mehrere Rechtsordnungen nebeneinander zu beachten sein. Zudem ist gerade auch bei internationalen Verträgen die Frage besonders kritisch zu prüfen, ob und wie die eigene Position erforderlichenfalls durchgesetzt werden kann.
Wirtschaftlich wichtige Verträge sollten daher nicht ohne Einbindung professionellen rechtlichen Sachverstands erfolgen. Wirtschaftlich besonders wichtig sind in der Regel Verträge
- mit erheblichen Zahlungs- oder sonstigen Leistungspflichten,
- mit langer Laufzeit und/oder
- deren Durchführung mit erheblichen Risiken verbunden sind.
Oft gilt dies – gerade auch im internationalen Umfeld – insbesondere für:
- Rahmen-, Kooperations- und Projektverträge jeder Art
- Lizenz- und Franchiseverträge
- Kaufverträge über Unternehmen, Investitionsgüter oder andere risikoträchtige Waren (z.B. Komponenten und andere Teile)
- Forschungs- und/oder Entwicklungsverträge (F&E)
- Verträge über die Herstellung oder Anpassung von Software und/oder KI-Systemen
- Gesellschaftsverträge und Gesellschaftervereinbarungen