Produkthaftungsrecht

Das Produkthaftungsrecht regelt die rechtliche Verantwortung von Herstellern und Importeuren für Schäden, die durch fehlerhafte Produkte verursacht werden. In Deutschland ist dieses Recht insbesondere im Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) geregelt, das durch die EU-Produkthaftungsrichtlinie 85/374/EWG geprägt ist. Außerdem besteht eine deliktische Haftung nach § 823 BGB. 

Produkthaftungsrecht in Deutschland:

Das ProdHaftG befasst sich mit der Haftung des Herstellers sowie desjenigen, der ein Produkt in die EU bzw. den EWR eingeführt hat, für Schäden, die durch fehlerhafte Produkte verursacht werden. Dabei gilt das ProdHaftG für Produkte, die zum privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt sind und hierzu vom Geschädigten hauptsächlich verwendet worden sind. Der tragende Gedanke dieses Gesetzes ist, dass der Hersteller dem Verbraucher für den Schaden haftet, den ein fehlerhaftes Produkt an Personen oder anderen Sachen verursacht, ohne dass der Geschädigte beweisen muss, dass der Hersteller schuldhaft gehandelt hat.

Wichtige Punkte des Produkthaftungsgesetzes:

  • Fehlerhaftigkeit eines Produkts: Ein Produkt ist fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die berechtigterweise erwartet werden kann. Fehler können in der Konstruktion, der Herstellung oder der Kennzeichnung/Gebrauchsanleitung eines Produkts liegen.
  • Haftung des Herstellers: Der Hersteller haftet für den Schaden, der durch den Fehler des Produkts verursacht wurde. Als Hersteller gilt auch, wer sich durch Anbringen seines namens oder seiner Marke auf dem Produkt als dessen Hersteller ausgibt und wer ein Produkt in die EU bzw. den EWR einführt. 
  • Schadenersatzansprüche: Verbraucher können Schadenersatzansprüche stellen, wenn durch das fehlerhafte Produkt Schäden an Personen (z.B. Verletzungen) oder anderen Sachen als dem fehlerhaften Produkt (z.B. Zerstörung von Eigentum) entstehen.
  • Verjährung: Ansprüche aus Produkthaftung verjähren in der Regel nach 3 Jahren, beginnend mit dem Zeitpunkt, an dem der Geschädigte von dem Schaden und der Person des Schädigers Kenntnis erlangt. 
  • Arzneimittel: Für zulassungspflichtige oder standardzugelassene Arzneimittel gilt das Produkthaftungsgesetz nicht. Statt dessen gelten die Regelungen zur Gefährdungshaftung nach § 84 ff. Arzneimittelgesetz. 


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