Kosmetikrecht

Das Kosmetikrecht reguliert regelt die Herstellung, Kennzeichnung, Vermarktung und Überwachung von kosmetischen Mitteln. Es stellt sicher, dass kosmetische Mittel für Verbraucher sicher sind und den rechtlichen Anforderungen entsprechen. Die hierfür maßgeblichen Vorschriften sind in der EU-Kosmetikverordnung (EG) Nr. 1223/2009 enthalten. Ergänzende nationalen Vorschriften zu Durchführung des europäischen Kosmetikrechts sind im Abschnitt 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) und in der Kosmetik-Verordnung (KosmetikV 2014) enthalten. 

Kosmetische Mittel sind Stoffe oder Gemische, die dazu bestimmt sind, äußerlich mit den Teilen des menschlichen Körpers (Haut, Behaarungssystem, Nägel, Lippen und äußere intime Regionen) oder mit den Zähnen und den Schleimhäuten der Mundhöhle in Berührung zu kommen, und zwar zu dem ausschließlichen oder überwiegenden Zweck, diese zu reinigen, zu parfümieren, ihr Aussehen zu verändern, sie zu schützen, sie in gutem Zustand zu halten oder den Körpergeruch zu beeinflussen. Gemäß diesen Merkmalen sind Kosmetika von Arzneimitteln, Medizinprodukten, Biozidprodukten und Lebensmitteln abzugrenzen, was bei sog. Borderline-Produkten komplex ist. 

Zentrale Bereiche des Kosmetikrechts:

  1. Funktion der Verantwortlichen Person: Kosmetika dürfen in der EU nur erstmalig in den Verkehr gebracht werden, wenn für sie eine verantwortliche Person mit Sitz in der Union benannt wurde, die dazu verpflichtet ist, die regulatorischen Vorgaben der EU-Kosmetikverordnung einzuhalten. Dies umfasst unter anderem die Anforderungen an die Produktsicherheit, die gute Herstellungspraxis, die Sicherheitsbewertung, die Produktinformationsdatei, die Notifizierung der Kommission über das Inverkehrbringen eines kosmetischen Mittels im CPNP (Cosmetic Products Notification Portal), die Einhaltung der Einschränkungen für bestimmte Stoffe, die spezifischen Vorgaben zum Verbot von Tierversuchen mit Kosmetika, die Regeln zur Kennzeichnung und Bewerbung von Kosmetika sowie die Kosmetovigilanz. Die verantwortliche Person eines in der Union hergestellten Kosmetikums ist dessen in der Union ansässige Hersteller oder eine von ihm aufgrund eines schriftlichen Mandats benannte, in der Union ansässige Person. Für ein in die Union eingeführtes kosmetisches Mittel ist der Importeur die verantwortliche Person. Auch der Importeur kann mittels eines schriftlichen Mandats eine andere Person als verantwortliche Person benennen. Bringt ein Händler ein Kosmetikum unter seinem eigenen Namen und seiner eigenen Marke in den Verkehr, oder ändert er ein bereits in den Verkehr gebrachtes Produkt so, dass dies die Einhaltung der Anforderungen der EU-Kosmetikverordnung berühren kann, so wird er dadurch zur verantwortlichen Person. 
  2. Bereitstellung auf dem Markt durch Händler: Der Händler agiert in der Lieferkette nach dem Hersteller oder Importeur. Händler, die Kosmetika auf dem Markt bereitstellen (d.h. zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung in der Union im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit abgeben) müssen überprüfen, ob die Kennzeichnungsanforderungen der EU-Kosmetikverordnung und der KosmetikV 2014 vorliegen und ggf. das Mindesthaltbarkeitsdatum nicht abgelaufen ist. Zudem treffen auch den Händler Reaktionspflichten, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass ein Kosmetikum nicht den kosmetikrechtlichen Anforderungen genügt. 
  3. Produktsicherheit: Die in den Union auf dem Markt bereitgestellten Kosmetika müssen bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung sicher sein, insbesondere unter Berücksichtigung ihrer Aufmachung in Übereinstimmung mit der Produktsicherheits-Verordnung (EU) 2023/988, ihrer Kennzeichnung, ihrer Gebrauchs- und Entsorgungsanweisung sowie aller sonstiger angaben des verantwortlichen Person. Dabei entbindet die Anbringung von Warnhinweisen nicht von den sonstigen Verpflichtungen der EU-Kosmetikverordnung. 
  4. Werbung für Kosmetika: Für die Bewerbung von kosmetischen Mitteln gelten die besonderen Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 655/2013 sowie die Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes (HWG), soweit sich die Werbeaussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden bezieht.   


Das Kosmetikrecht ist eng mit anderen Rechtsgebieten wie dem 
Produkthaftungsrecht und dem Wettbewerbsrecht verzahnt. Es schützt den Verkehr vor unsicheren Produkten und insbesondere vor einer irreführenden Vermarktung und Bewerbung.

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