Wie entsteht das Urheberpersönlichkeitsrecht?
Alle Urheber von Bildern, Schriftwerken, Musik und anderer urheberrechtlicher Werke erwerben mit der Schaffung ihrer kreativen Leistung automatisch ein unveräußerliches Urheberpersönlichkeitsrecht, das sich aus dem Urhebergesetz (UrhG) selbst ergibt. Das Urheberpersönlichkeitsrecht gibt dem Urheber das Recht, über die Art und Weise der Veröffentlichung seines Werkes zu entscheiden. Daneben wird das Urheberpersönlichkeitsrecht im Wesentlichen auf zwei weitere Hauptfälle angewendet: die Verletzung des urheberrechtlichen Nennungsrechts und das Recht, die Entstellung seines Werkes zu verbieten.
Verletzung des urheberrechtlichen Nennungsrechts
Das Urhebernennungsrecht gibt dem Urheber das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft an seinem Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist. Dabei kann der Urheber auch verlangen, sein Werk mit einem Pseudonym zu bezeichnen. Auch wenn der Urheber sein Nennungsrecht nicht abtreten kann, so kann er doch auf eine Nennung verzichten.
In wenigen Ausnahmefällen kann auch eine Branchenübung die Nennung des Urhebers unnötig machen. Das Urhebernennungsrecht ist selbst bei einer berechtigten Nutzung oft Ausgangspunkt von Streitigkeiten zwischen dem Urheber und dem Nutzer seines Werkes. Im Grundsatz gilt aber, dass der Urheber an seinem Werk zu nennen ist, wenn zwischen dem Urheber und dem Nutzer des Werkes nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Verbot der Entstellung des Werkes
Der Urheber kann auf der Grundlage seines Urheberpersönlichkeitsrecht auch die Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes verbieten, soweit diese geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden. Dabei muss letztlich im Einzelfall die eingeräumte Nutzung und das sich daraus ergebende Interesse des Nutzungsrechtsinhabers mit den Interessen des Urhebers abgewogen werden, sein Werk in der Öffentlichkeit nicht in einer Form dargestellt zu sehen, welche für ihn unerträglich ist. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn sich die Aussage des Werkes durch die Bearbeitung ins Gegenteil verkehrt – auch dann, wenn der Nutzer zur Bearbeitung berechtigt ist.
Und was können wir bei AVANTCORE für Sie tun?
Verletzungen des Urheberpersönlichkeitsrechts lösen für den Urheber Unterlassungsansprüche, Beseitigungsansprüche und Schadensersatzansprüche aus. Zur Durchsetzung und Abwehr dieser Ansprüche stehen Ihnen bei AVANTCORE mehrere spezialisierte Rechtsanwälte und Fachanwälte mit langjähriger Erfahrung in diesem Spezialbereich zur Verfügung.