In Munich, the understanding of liability for Internet users is gradually becoming more nuanced, as we have already observed in several proceedings. In the current case, the Munich District Court certified that the defendant Internet user had sufficiently fulfilled their secondary burden of proof and suggested that Tele München GmbH + Co Produktionsgesellschaft withdraw the lawsuit.

Der zugrundliegende Vorgang ist schnell erzählt: Die Anschlussinhaberin hat ihren Internetanschluss gemeinsam mit ihrem zwischenzeitlich verstorbenen Lebensgefährten genutzt. Am Tag der angeblichen Urheberrechtsverletzung war sie in der Wohnung mit ihren Patenkindern beschäftigt, der Computer (Laptop) war zu diesem Zeitpunkt ausgeschaltet und in der Tasche. Was der Lebensgefährte zum fraglichen Zeitpunkt gemacht hat, konnte nicht mehr aufgeklärt werden. Jedenfalls war er aber anwesend und hatte die Möglichkeit, seinen Computer zu nutzen und mit dem Internet zu verbinden.

Diese – zutreffenden – Ausführungen der Beklagten haben das Gericht in der mündlichen Verhandlung zu der Einschätzung veranlasst, dass damit der sekundären Darlegungslast Genüge getan sei. Es sei nunmehr an der Rechteinhaberin, die Täterschaft zu beweisen. Da dies offensichtlich nicht möglich sei, komme aus Sicht des Gerichts nur eine Klagerücknahme in Betracht. So ist es auch geschehen. Tele München trägt damit die gesamten Verfahrenskosten.

Das Gericht hat ebenfalls darauf hingewiesen, dass es für eine sekundäre Darlegung ausreiche, wenn nach dem Vortrag die “ernsthafte Möglichkeit” einer Tatbegehung durch eine andere Person bestehe. Es sei nicht erforderlich, die Täterschaft des Anschlussinhabers auszuschließen (was – wenn möglich – aber zu empfehlen ist).

Die Klagerücknahme war nur möglich, weil wir dem auf Wunsch der Mandantin zugestimmt haben. Andernfalls wäre es zu einem abweisenden Urteil gekommen.

Conclusion

Für den zu Unrecht einer Urheberrechtsverletzung beschuldigten Anschlussinhaber lohnt es sich in jedem Fall, sich gegen eine Klage zur Wehr zu setzen, zumal insbesondere die Kanzlei Waldorf Frommer derzeit massenhaft Klagen erhebt. Eine Zustimmung zur Klagerücknahme kommt in derartigen Fällen nur in Betracht, wenn die Ansprüche sicher verjährt sind. Aufgrund der damit verbundenen Risiken ist daher ein Urteil nach Möglichkeit vorzuziehen.