Die Beauftragtenhaftung im UWG gewinnt im Zusammenhang mit externen Dienstleistern im Online-Marketing zunehmend an praktischer Bedeutung. Die aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 11.03.2026, Az. I ZR 28/25 verdeutlicht jedoch, dass eine solche Auslagerung keine haftungsrechtliche Entlastung bewirkt. Unternehmen können für Wettbewerbsverstöße Dritter nach Maßgabe von § 8 Abs. 2 UWG in Anspruch genommen werden.
Sachverhalt
Dem Urteil lag eine wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzung zwischen zwei Unternehmen zugrunde, die Elektrogeräte über das Internet vertrieben. Die Beklagte bewarb ihre Produkte über Google unter Einsatz standardisierter Werbeformate, die – jedenfalls teilweise – durch die Plattform selbst generiert und ausgespielt wurden.
Im Rahmen dieser Werbeanzeigen wurden Produkte beworben, ohne dass die nach einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften erforderlichen Pflichtangaben zur Energieeffizienz vollständig dargestellt waren. Insbesondere fehlten Angaben zur Energieeffizienzklasse, die bei der Bewerbung bestimmter Haushaltsgeräte zwingend anzugeben sind.

Die konkrete Ausgestaltung der Werbung erfolgte dabei nicht unmittelbar durch die Beklagte selbst, sondern durch Google. Die Beklagte hatte mit Google eine Kooperationsvereinbarung abgeschlossen, nach der sie Google laufend bestimmte Informationen zu von ihr angebotenen Produkten übermittelt, die Google für werbliche Informationen auf eigenen Internetweiten oder Webseiten des Google-Partnernetzwerks platziert. Die Beklagte bezahlte für jeden Klick auf diese Werbemittel eine vereinbarte Vergütung an Google. Die Auswahl der Kanäle, der Umfang und der Inhalt der Werbeanzeigen lagen in der alleinigen Entscheidungsgewalt von Google.
Ein Mitbewerber sah hierin einen Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften, insbesondere wegen der Vorenthaltung wesentlicher Informationen im Sinne des § 5a UWG, und nahm die Antragsgegnerin auf Unterlassung in Anspruch.
Diese wandte ein, sie habe auf die konkrete Ausgestaltung der Werbung keinen unmittelbaren Einfluss gehabt, da diese durch Google eigenständig umgesetzt worden sei.
Beauftragtenhaftung nach § 8 Abs. 2 UWG – Entscheidung des BGH
Der BGH konkretisiert mit der Entscheidung die Voraussetzungen der Beauftragtenhaftung nach § 8 Abs. 2 UWG. Danach sind Unternehmen auch für Zuwiderhandlungen von Personen verantwortlich, die als „Beauftragte“ tätig werden.
Nach der Entscheidung ist ein Beauftragtenverhältnis bereits dann anzunehmen, wenn:
- der Dritte in die betriebliche Absatzorganisation eingebunden ist und
- die Tätigkeit objektiv der Förderung des Absatzes dient.
Unerheblich ist hingegen, ob der Dritte im Einzelfall eigenverantwortlich handelt oder ob eine vollständige Kontrolle durch das Unternehmen besteht.
Der BGH stellt insoweit klar, dass es für die Haftung genügt, wenn der Dritte auf bereitgestellte Informationen oder Strukturen des Unternehmens zurückgreift und im Rahmen der Absatzförderung tätig wird.
Die Revision hat mithin Erfolg und führt zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das OLG Bamberg.
Weite Auslegung des Beauftragtenbegriffs
Die Entscheidung bestätigt die bereits in der Rechtsprechung angelegte weite Auslegung im Rahmen der Beauftragtenhaftung. Von den “Beauftragten” erfasst sind insbesondere:
- Werbeagenturen
- Betreiber von Online-Plattformen
- Affiliate-Partner
- sonstige externe Marketingdienstleister
Damit wird deutlich, dass auch arbeitsteilige und digitalisierte Marketingstrukturen vollständig in den haftungsrechtlichen Verantwortungsbereich des Unternehmens fallen können.
Praktische Auswirkungen
Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Einschaltung externer Dienstleister die wettbewerbsrechtliche Verantwortlichkeit des werbenden Unternehmens grundsätzlich unberührt lässt.
Für die Praxis bedeutet dies vor allem, dass Unternehmen die von ihnen veranlassten Werbemaßnahmen, unabhängig davon, ob diese intern oder durch Dritte umgesetzt werden, im Blick behalten sollten. Dies gilt insbesondere für solche Inhalte, die gesetzlichen Informationspflichten unterliegen oder typischerweise Gegenstand wettbewerbsrechtlicher Beanstandungen sind.
Dabei wird es regelmäßig ausreichend sein, auf eine klare Abstimmung mit den beauftragten Dienstleistern hinzuwirken und die wesentlichen rechtlichen Anforderungen zu kommunizieren. In vielen Fällen dürfte es sich zudem empfehlen, Werbemaßnahmen zumindest stichprobenartig nachzuhalten, insbesondere bei standardisierten oder automatisierten Kampagnen.
Die Entscheidung gibt keinen Anlass, bestehende Strukturen grundlegend in Frage zu stellen. Sie unterstreicht jedoch, dass die rechtliche Verantwortung für die Außendarstellung des Unternehmens nicht vollständig auf Dritte verlagert werden kann.
Conclusion
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs bestätigt die weite Reichweite der Beauftragtenhaftung nach § 8 Abs. 2 UWG. Unternehmen können sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass Wettbewerbsverstöße im Rahmen ausgelagerter Werbemaßnahmen erfolgt sind.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich, die Zusammenarbeit mit externen Marketingdienstleistern in rechtlicher Hinsicht bewusst zu gestalten und die Einhaltung zentraler wettbewerbsrechtlicher Anforderungen sicherzustellen.
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