Das OLG Karlsruhe verbietet einen 25-Euro-Gutschein für E-Rezepte als unzulässige Werbegabe im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG.
Mit seinem Urteil vom 9. Dezember 2025 (Az. 14 U 49/25) hat das OLG Karlsruhe eine in der Praxis hochrelevante Leitentscheidung zur Rabattwerbung und Gutscheinwerbung von Versandapotheken getroffen. Der Senat stellt klar: Ein 25-Euro-Gutschein für die Einlösung eines E-Rezepts verstößt gegen das Werbegabenverbot des § 7 HWG und ist zugleich wettbewerbswidrig. Die Entscheidung reiht sich stringent in die jüngere höchstrichterliche Rechtsprechung ein (über ein neueres Urteil des BGH haben wir bereits berichtet) und setzt zugleich einen deutlichen Akzent gegen kreative Umgehungsmodelle im Umfeld des E-Rezepts.
Ausgangslage: E-Rezept, Wettbewerb und die Versuchung der Wertreklame
Seit der flächendeckenden Einführung des E-Rezepts hat sich der Wettbewerb zwischen Vor-Ort-Apotheken und ausländischen Versandapotheken spürbar intensiviert. Insbesondere Gutscheinmodelle und Rabattmodelle werden gezielt eingesetzt, um die Entscheidung der Versicherten für einen bestimmten Anbieter zu beeinflussen. Genau hier greift das Heilmittelwerberecht regulierend ein.
Der Gesetzgeber misst der Sachlichkeit der Arzneimittelentscheidung herausragende Bedeutung bei. § 7 HWG soll verhindern, dass finanzielle Vorteile – auch in scheinbar moderater Form – Patienten zu einem Zuviel-, Fehl- oder Vorratsgebrauch von Arzneimitteln verleiten. Das Urteil des OLG Karlsruhe verdeutlicht, dass diese Schutzmechanismen auch im digitalen Vertrieb und beim E-Rezept uneingeschränkt gelten.
Der konkrete Fall: 25 Euro-Gutschein für E-Rezepte als Anreiz zur App-Einlösung
Im Streitfall hatte eine niederländische Versandapotheke gesetzlich Krankenversicherte per E-Mail beworben. Versprochen wurde ein 25-Euro-Gutschein für E-Rezepte, wenn das E-Rezept erstmals über die hauseigene App eingelöst wird. Der Gutschein wurde unmittelbar im Bestellprozess verrechnet, konnte nicht nur für verschreibungspflichtige Arzneimittel, sondern auch für OTC-Produkte und weitere Waren eingesetzt werden und verfiel, soweit der Bestellwert nicht ausreichte.
Eine Apothekerkammer sah darin einen klaren Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz und nahm die Versandapotheke erfolgreich im einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch. Die hiergegen gerichtete Berufung blieb vor dem OLG Karlsruhe ohne Erfolg.
Zentrale rechtliche Würdigung: Unzulässige Werbegabe nach § 7 HWG
Das OLG Karlsruhe qualifiziert den Gutschein für E-Rezepte eindeutig als Werbegabe im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG. Maßgeblich ist dabei nicht die technische Ausgestaltung des Rabatts, sondern seine wirtschaftliche und psychologische Wirkung auf den Verbraucher.
Der Senat betont, dass der Begriff der Werbegabe weit auszulegen ist und jede nicht berechnete geldwerte Vergünstigung erfasst, die der Empfänger als Geschenk wahrnimmt. Genau das sei bei einem Wertgutschein der Fall. Dass der Gutschein für E-Rezepte im selben Bestellvorgang eingelöst werde, ändere nichts an seinem Charakter. Entscheidend sei vielmehr, dass der Vorteil über den eigentlichen Bedarf hinauswirkt.
Kein zulässiger Barrabatt, sondern Anreiz zum Mehrkauf
Besonders instruktiv ist die Abgrenzung zu zulässigen unmittelbaren Preisnachlässen. Nach Auffassung des Senats fallen unter die Ausnahme des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. a HWG ausschließlich direkt preisreduzierende Maßnahmen, nicht jedoch Gutscheine, die erst durch zusätzliche Käufe wirtschaftlich sinnvoll genutzt werden können.
Gerade bei gesetzlich Versicherten liegt die Zuzahlung für Rx-Arzneimittel regelmäßig zwischen 5 und 10 Euro. Ein Gutschein für E-Rezepte über 25 Euro entfaltet daher zwangsläufig einen erheblichen Anreiz, weitere Produkte – insbesondere nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel – in den Warenkorb zu legen. Der Senat formuliert hier ausgesprochen deutlich: Der Rabatt wirkt nicht punktuell, sondern lenkt das Nachfrageverhalten in eine gesundheitsrechtlich sensible Richtung.
Schutz vor Selbstmedikation und Gleichstellung von Arzneimitteln mit Konsumgütern
Das OLG Karlsruhe stellt die Entscheidung ausdrücklich in den Kontext der aktuellen BGH- und EuGH-Rechtsprechung. Ein Gutschein für E-Rezepte, der OTC-Arzneimittel anderen Konsumgütern gleichstellt, verschleiert nach Auffassung des Senats deren besonderen therapeutischen Charakter. Der Verbraucher werde von einer nüchternen Prüfung der medizinischen Erforderlichkeit abgelenkt.
Damit greift der Senat einen Kerngedanken des Heilmittelwerberechts auf: Arzneimittel sind keine gewöhnlichen Waren. Wer sie durch einen Gutschein für E-Rezepte faktisch zu „Mitnahmeartikeln“ macht, überschreitet die wettbewerbsrechtlich zulässige Grenze.
Keine Entlastung durch Unionsrecht oder Preisbindungsargumente
Auch unionsrechtliche Einwände ließ das OLG Karlsruhe nicht gelten. Das Heilmittelwerbegesetz kenne einen eigenständigen, weiter gefassten Werbebegriff als die Richtlinie 2001/83/EG. Dass der EuGH Apothekenwerbung teilweise anders einordnet, ändere nichts daran, dass § 7 HWG bewusst streng ausgestaltet ist und auch die Werbung von Apotheken für Arzneimittel erfasst.
Ebenso konnte offenbleiben, ob zusätzlich ein Verstoß gegen Preisvorschriften des SGB V vorliegt. Die Unzulässigkeit ergab sich bereits aus dem Verstoß gegen das Werbegabenverbot.
Praxishinweis: Klare rote Linie für Gutscheinmodelle
Die Entscheidung des OLG Karlsruhe ist ein deutliches Signal an den Markt. Wer die Einlösung von E-Rezepten mit hochwertigen Gutscheinen oder Rabatten wie dem streitgegenständlichen 25 Euro-Gutschein für E-Rezepte verknüpft, begibt sich in erhebliches abmahn- und prozessuales Risiko.
Versandapotheken sind gut beraten, Werbemaßnahmen strikt auf zulässige, echte Preisnachlässe zu beschränken und jede Kopplung zwischen Rezepteinlösung und Vorteilen für OTC-Produkte oder sonstige Waren zu vermeiden. Für Apothekerkammern, Wettbewerber und Verbände liefert das Urteil zugleich eine belastbare Argumentationsgrundlage, um gegen aggressive Rabattstrategien vorzugehen.
Fazit: Das OLG Karlsruhe macht unmissverständlich klar, dass das E-Rezept kein Einfallstor für Wertreklame ist. Die Grenze zwischen zulässigem Wettbewerb und unzulässiger Werbegabe verläuft dort, wo finanzielle Vorteile das Arzneimittel vom Heilmittel zum Lockprodukt degradieren.
Gerne unterstützt unsere u.a. auf das Wettbewerbsrecht und Heilmittelwerberecht spezialisierte Kanzlei AVANTCORE Rechtsanwälte in Stuttgart Apotheken, Versandhändler und Verbände bei der rechtssicheren Gestaltung von Werbemaßnahmen rund um das E-Rezept sowie bei der Durchsetzung oder Abwehr entsprechender wettbewerbsrechtlicher Ansprüche.