Hanseatisches Oberlandesgericht zum „Goldstandard“ in der Arzneimittelwerbung

Die Vermarktung von Arzneimitteln unterliegt strengen rechtlichen Anforderungen. Angesichts der besonderen Funktion von Medikamenten, Krankheiten zu heilen, zu lindern oder zu verhüten, müssen Fehlvorstellungen bei den Patienten, aber auch bei Ärzten und sonstigen Angehörigen der Heilberufe, vermieden werden.
Arzneimittel-Pflichtangaben müssen richtig platziert sein!

Ist es ausreichend, wenn die Arzneimittel-Pflichtangaben nach dem Heilmittelwerbegesetz erst ganz am Ende einer Website aufgelistet werden? Nein, entschied das Oberlandesgericht Köln.
Corona-Werbung mit Schutz durch “Vitalpilze” irreführend!

Sind “Vitalpilze” ein Arzneimittel und helfen sie bei einer Corona-Erkrankung? Das Landgericht Gießen hat sich zu einer irreführenden Corona-Werbung eines Online-Händlers positioniert.
Wettbewerbswidrige Werbung mit perfekten Zähnen

Nehmen Verbraucher die Werbung mit “perfekten Zähnen” für bare Münze oder erkennen sie darin eine reklamehafte Übertreibung? Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Frankfurt a. Main werden Verbraucher von der Strahlkraft der Werbung mit perfekten Zähnen etwas zu sehr geblendet und damit irregeführt.
Keine Vorher-/Nachher-Bilder für Schönheitsoperationen

Dürfen Ärzte für Schönheitsoperationen werben, insbesondere durch die Präsentation von Fotos der Patienten vor und nach der Behandlung oder verstößt eine derartige Werbung gegen geltendes Recht? Diese Frage hatte das Oberlandesgericht Koblenz zu entscheiden.
Kostenloser Fahrdienst einer Augenklinik unzulässig?

Darf eine Augenklinik einen kostenlosen Fahrdienst für ihre Patienten anbieten? Oder verstößt dies gegen das heilmittelrechtliche Verbot von Werbegaben? Hierzu hat der Bundesgerichtshof Stellung genommen.
Bonussystem für verschreibungspflichtige Arzneimittel unzulässig

Gegenstand des Streits war das Rabattsystem einer Apotheke, dass die Gewährung eines Bonus beim Kauf rezeptpflichtiger Medikamente vorsieht. Gegen Vorlage der ausgefüllten Bonuskarte hat die Apotheke einen Preisnachlass von EUR 10,00 beim Kauf nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel gewährt oder die vom Kunden bezahlte Praxisgebühr erstattet.