Die Preisangabenverordnung (PAngV) stellt verschiedene Anforderungen an Preisangaben gewerblicher Händler. Insbesondere ist der Endpreis einschließlich aller Preisbestandteile anzugeben, wozu auch die Umsatzsteuer gehört (§ 1 Abs. 1 PAngV). Dabei ist nach dem Gesetz ausnahmslos immer anzugeben, dass die Umsatzsteuer enthalten ist, was in manchen Fällen jedoch falsch ist.

Die PAngV gilt für alle Händler, die (auch) Letztverbrauchern Waren oder Dienstleistungen anbieten. Im Fernabsatzrecht, also vor allem in Onlineshops und auf sonstigen Verkaufsplattformen (z.B. eBay) sowie Preisvergleichsseiten / Preissuchmaschinen, ist darüber hinaus die explizite Angabe erforderlich, dass die geforderte Umsatzsteuer im geforderten Preis enthalten ist (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 PAngV), was in der Regel durch den Zusatz “inkl. MwSt.” geschieht. Dadurch soll dem Kunden die Sicherheit verschafft werden, dass er es tatsächlich mit dem Endpreis zu tun hat und keine weiteren Kosten auf ihn zukommen. Die Angabe ist jedoch – obwohl vom Gesetzgeber bedingungslos gefordert – nicht immer richtig und kann im Extremfall eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung wegen Irreführung zur Folge haben.