Mit Beschluss vom 3. Februar 2026, Az. 6 W 165/25 hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main eine für die Praxis bedeutsame Entscheidung zur Schnittstelle von Markenrecht und Wettbewerbsrecht getroffen. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob ein Mitbewerber eine Markenverletzung eines Dritten über das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verfolgen kann, obwohl er selbst nicht Inhaber der betroffenen Marke ist.
Das Gericht verneinte dies und stellte klar, dass eine solche „Umleitung“ markenrechtlicher Ansprüche über das UWG unzulässig ist.
Der Sachverhalt
Dem einstweiligen Verfügungsverfahren lag eine typische wettbewerbliche Konstellation zugrunde: Zwei Unternehmen stehen im Wettbewerb zueinander und vertreiben vergleichbare Produkte über identische oder zumindest überschneidende Absatzkanäle, insbesondere im Onlinehandel.
Der Antragsgegner bot u.a. das nachfolgende Blechschild über Amazon.de an

Der Angebotstext enthielt dabei den folgenden Hinweis:
„Hinweis: Retro-Blechschild mit historischer Darstellung als dekoratives Element. Der Markeninhaber hat dem Angebot und Absatz des Produkts nicht zugestimmt. Damit ist die Verkehrsfähigkeit des Produkts eingeschränkt. Es kann nur im privaten Gebrauch verwendet werden.“
Nach der Auffassung des Antragstellers stellte dieses Angebot eine Markenverletzung dar. Allerdings war der Antragsteller selbst nicht Inhaber der betroffenen Marke und verfügte auch über keine Lizenz oder sonstige Berechtigung, aus der Marke vorzugehen.
Anstatt den eigentlichen Markeninhaber einzuschalten oder eigene Schutzrechte geltend zu machen, wählte der Antragsteller einen anderen Ansatz: Er stützte seinen Unterlassungsanspruch auf das Wettbewerbsrecht. Konkret argumentierte er, dass die Markenverletzung zugleich einen Verstoß gegen § 3a UWG (Rechtsbruch) darstelle, also gegen eine sogenannte Marktverhaltensregel.
Die Überlegung dahinter ist in der Praxis verbreitet: Wenn eine Norm dazu bestimmt ist, das Marktverhalten zu regeln, kann ein Verstoß hiergegen wettbewerbsrechtlich von Mitbewerbern verfolgt werden, unabhängig davon, ob diese selbst unmittelbar in eigenen Rechten betroffen sind.
Die Entscheidung des Gerichts
Das OLG Frankfurt wies diesen Ansatz jedoch entschieden zurück. Nach Auffassung des Gerichts fehlt es bereits an der zentralen Voraussetzung für einen Anspruch aus § 3a UWG: Markenrechtliche Vorschriften stellen grundsätzlich keine Marktverhaltensregelungen dar.
Zur Begründung stellte das Gericht maßgeblich auf die Systematik des Markenrechts ab. Dieses sei als eigenständiges Schutzsystem ausgestaltet, das bewusst festlegt, wer zur Durchsetzung von Ansprüchen berechtigt ist. Dazu zählen in erster Linie der Markeninhaber sowie gegebenenfalls Lizenznehmer oder sonstige Berechtigte.
Diese gesetzgeberische Wertung dürfe nicht dadurch unterlaufen werden, dass Dritte, insbesondere Wettbewerber, über das UWG in die Rolle eines Anspruchsinhabers gelangen. Eine solche Ausweitung würde die klare Kompetenzordnung des Markenrechts aufweichen.
Besonders deutlich wird dies nach Ansicht des Gerichts daran, dass das Markenrecht bewusst keinen allgemeinen „Marktaufsichtsmechanismus“ vorsieht. Es ist gerade nicht Aufgabe beliebiger Marktteilnehmer, Markenverstöße zu verfolgen. Vielmehr liegt die Entscheidung über die Rechtsdurchsetzung beim Markeninhaber selbst.
Das Gericht betonte zudem, dass nicht jeder Gesetzesverstoß automatisch eine unlautere geschäftliche Handlung im Sinne des UWG darstellt. Vielmehr bedarf es einer Norm, die gerade auch dazu bestimmt ist, das Verhalten von Marktteilnehmern im Wettbewerb zu regeln. Diese Voraussetzung sei bei markenrechtlichen Vorschriften regelmäßig nicht erfüllt.
Das Gericht lehnte auch den weiteren, gegen den Antragsgegner erhobenen Vorwurf ab, er erwecke einen unzutreffenden Eindruck über die Verkehrsfähigkeit im Sinne von Nr. 9 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG.
Keine Anspruchsgrundlage: Warum eine Markenverletzung über das UWG nicht verfolgt werden kann
Im Zentrum der Entscheidung steht somit die klare Abgrenzung zwischen zwei Rechtsregimen:
- Markenrecht: Schutz individueller Ausschließlichkeitsrechte mit begrenztem Kreis an Anspruchsberechtigten
- Wettbewerbsrecht (UWG): Schutz der Lauterkeit des Wettbewerbs und der Marktteilnehmer insgesamt
Das OLG Frankfurt macht deutlich, dass diese Systeme nicht beliebig miteinander vermischt werden dürfen. Insbesondere darf das UWG nicht dazu dienen, die im Markenrecht bewusst eingeschränkte Aktivlegitimation zu umgehen.
Die Entscheidung stellt damit auch klar, dass eine Markenverletzung nicht automatisch eine wettbewerbsrechtlich relevante Handlung darstellt. Vielmehr bleibt es bei der grundsätzlichen Trennung der Anspruchssysteme.
Fazit
Mit seiner Entscheidung stärkt das OLG Frankfurt die Eigenständigkeit des Markenrechts und setzt klare Grenzen für die Anwendung des Wettbewerbsrechts. Eine Markenverletzung kann nicht über das UWG verfolgt werden, wenn der Anspruchsteller nicht selbst zur Geltendmachung markenrechtlicher Ansprüche berechtigt ist.
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