Im vorliegenden Rechtsstreit urteilte das Oberlandesgericht Hamm über die Rechtsfrage, ob auch das seelische Gleichgewicht vom Gesundheitsbegriff der Health-Claims-Verordnung umfasst ist und damit vom allgemeinen Wohlbefinden mit dem Ergebnis abzugrenzen ist, dass eine entsprechende Werbung mit einer positiven Wirkung für das Seelenheil durch belastbare wissenschaftliche Studien belegt sein muss.

Sonne bei AVANTCOREDer Betreiber einer Apotheke sowie einer Versandapotheke bewarb im Rahmen eines Werberundschreibens Bach-Blütenprodukte unter dem Slogan: „Der Winter kann kommen!“ Dabei bewarb er die Lebensmittel mit Wirkungsaussagen zum seelischen Gleichgewicht und gesundheitsbezogene Wohlbefinden wie folgt:

Bach-Blütenprodukte dürften wie alle anderen Lebensmittel auch lediglich mit auf das allgemeine Wohlbefinden bezogenen Werbeaussagen beworben werden. Der Apotheker bewarb seine Produkte mit einer positiven Wirkung bei Angstsituationen. Bei Flugangst, Prüfungsangst und anderen emotionalen Herausforderung handelt es sich aber bereits um Zustände außerhalb des seelischen Gleichgewichts und daher um Gesundheitsbeeinträchtigungen.

Nach der europäischen Health-Claims-Verordnung seien unspezifische gesundheitsbezogene Angaben aber nur zulässig, wenn sie sich auf allgemein anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse stützen. Da dies bei der vorliegenden Bach-Blüten Werbung nicht der Fall sei, seien die Werbeaussagen als unzulässig zu untersagen.