Das Vorabentscheidungsersuchen des VG Aachen zur Prüfung der Präklusion nach § 6 UmwRG und der UVP-Vorprüfung kann von großer Bedeutung für den Rechtsschutz in Bausachen sein.
Warum diese Entscheidung von großer Bedeutung sein kann
Das Verwaltungsgericht Aachen (Beschluss vom 28.07.2025 – 3 K 2522/20 und 3 K 2523/20) hat den Rechtsstreit um die Baugenehmigung eines großflächigen Lebensmittelmarktes ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) mehrere entscheidende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Im Kern geht es um zwei hochrelevante Themen:
Präklusion nach § 6 UmwRG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz):
Kläger müssen ihre Klage innerhalb von zehn Wochen begründen – sonst sind sie mit neuem Vorbringen ausgeschlossen. Diese Vorschrift steht im Verdacht, den unionsrechtlich geforderten effektiven Rechtsschutz in Umweltangelegenheiten (Art. 47 EU-Grundrechtecharta, Aarhus-Konvention, Richtlinie 2011/92/EU) unverhältnismäßig einzuschränken.
Klagerecht gegen UVP-Vorprüfung:
Nach deutschem Recht können Nachbarn nicht isoliert die (nachgeholte) Vorprüfung zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) anfechten. Das VG Aachen sieht es jedoch als möglich an, dass das Unionsrecht ein solches Klagerecht gebietet, um den weiten Zugang zu Gerichten in Umweltfragen sicherzustellen.
Die Vorabentscheidung des EuGH ist von weitreichender Bedeutung für das deutsche Verwaltungs- und Umweltprozessrecht: Sie könnte den Rechtsschutz für Nachbarn, Bürgerinitiativen und Umweltverbände erheblich stärken und die prozessualen Pflichten der Gerichte (Belehrungspflichten) verschärfen.
Worum ging es? Streit um großflächigen Lebensmittelmarkt
Ein Nachbar wehrt sich gegen die Genehmigung für einen Lebensmittelmarkt mit 1.749 m² Verkaufsfläche in seiner unmittelbaren Nachbarschaft.- Der zugrunde liegende Bebauungsplan war bereits zuvor für unwirksam erklärt worden.
- Die Stadt erteilte dennoch eine Baugenehmigung, gegen die der Nachbar Klage erhob.
- The Klagebegründung wurde verspätet eingereicht, wodurch nach deutschem Recht eine Präklusion nach § 6 UmwRG greift.
- Während des Verfahrens holte die Stadt eine UVP-Vorprüfung nach und kam zu dem Ergebnis, dass keine vollständige Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sei.
Die Kernfrage: Darf der Kläger trotz verspäteter Begründung weiter ohne Präklusion vortragen und/oder isoliert gegen die UVP-Vorprüfung vorgehen?
Rechtliche Erwägungen des VG Aachen
- Präklusion nach § 6 UmwRG – unionsrechtskonform?
- Die Präklusion dient dazu, Verfahren zu beschleunigen und Rechtssicherheit für Bauherren zu schaffen.
- Nach derzeitiger Rechtsprechung tritt Präklusion nach § 6 UmwRG unabhängig von gerichtlichen Fristverlängerungen ein.
- Problem: Individualkläger ohne anwaltliche Vertretung werden nicht über diese Frist und deren Folgen belehrt, was zu unverhältnismäßigen Nachteilen führt.
- Möglicher Verstoß gegen:
- Art. 47 EU-Grundrechtecharta (Recht auf wirksamen Rechtsbehelf)
- Art. 9 Aarhus-Konvention (weiter Zugang zu Gerichten)
- Grundsatz der Effektivität und Äquivalenz (Rewe-Rechtsprechung des EuGH)
- Pflicht zur Belehrung über Präklusion
- Das VG Aachen hält es für unionsrechtlich geboten, dass Kläger explizit und nachweisbar auf die Folgen der Präklusion nach § 6 UmwRG hingewiesen werden.
- Ohne Belehrung sei die Vorschrift unverhältnismäßig und verletze das Fair-Trial-Prinzip.
- Eine milder ausgestaltete Präklusionsregelung mit Belehrungspflicht wäre gleich effektiv und weniger eingriffsintensiv.
- Vertrauensschutz bei gerichtlichen Fristverlängerungen
- Das Gericht hatte dem Kläger mehrfach Fristverlängerungen für die Klagebegründung gewährt.
- Nach aktueller Rechtslage schützt das nicht vor Präklusion.
- Das VG Aachen bezweifelt, ob das mit dem unionsrechtlichen Prinzip des fairen Verfahrens vereinbar ist.
- Aus Sicht des Klägers wirkt es „künstlich“ und untergräbt das Vertrauen in das gerichtliche Verfahren, wenn verlängerte Fristen faktisch wertlos sind.
- Klagerecht bei isolierter Anfechtung der UVP-Vorprüfung
- Deutsche Gerichte lehnen bisher ein solches Klagerecht ab, weil die UVP-Vorprüfung kein nachbarschützendes Recht vermittelt.
- Nach Auffassung des VG Aachen könnte jedoch das Unionsrecht ein eigenständiges Klagerecht gewähren, um:
- die Durchsetzung des Umweltrechts zu sichern und
- den weiten Gerichtszugang in Umweltsachen (Art. 11 RL 2011/92/EU, Art. 9 Aarhus-Konvention) zu gewährleisten.
- Der EuGH könnte daher erstmals klarstellen, dass auch Individualkläger eine fehlerhafte UVP-Vorprüfung isoliert anfechten dürfen.
Praktische Auswirkungen
Die Vorlagefragen des VG Aachen haben erhebliches Sprengpotenzial für zukünftige Bau- und Umweltverfahren:
- Nachbarn und Bürger:
- Könnten künftig nicht mehr so leicht durch Präklusion ausgeschlossen werden; und
- Erhalten möglicherweise ein neues Klagerecht gegen fehlerhafte UVP-Vorprüfungen.
- Bauherren und Projektträger:
- Müssten mit längeren und komplexeren Rechtsstreitigkeiten rechnen.
- Baugenehmigungen könnten häufiger gekippt werden, wenn UVP-Vorprüfungen fehlerhaft sind.
- Kommunen und Behörden:
- Müssten ihre Genehmigungsverfahren und Belehrungspflichten grundlegend anpassen, um unionsrechtskonform zu handeln.
Unsere Empfehlung
Für Betroffene von Bauprojekten oder Umweltgenehmigungen gilt:
Fristen unbedingt beachten: Bis eine anderslautende Entscheidung ergangen ist, sollte die 10-Wochen-Frist für Klagebegründungen derzeit noch strikt eingehalten werden, um die Präklusion nach § 6 UmwRG zu vermeiden.
Frühzeitige anwaltliche Beratung: Um Präklusionsfallen und Prozessrisiken zu vermeiden, ist sofortige anwaltliche Begleitung nach Erhalt einer Genehmigung entscheidend.
Neue Chancen prüfen: Nach der EuGH-Entscheidung könnten neue Möglichkeiten entstehen, fehlerhafte UVP-Vorprüfungen oder andere umweltrechtliche Verfahrensfehler anzugreifen.
AVANTCORE RECHTSANWÄLTE in Stuttgart berät und vertritt Nachbarn, Bürgerinitiativen, Umweltverbände, aber auch Projektträger im Administrative law bundesweit bei komplexen Bau- und Umweltstreitigkeiten – von der Widerspruchseinlegung bis zur verwaltungsgerichtlichen Durchsetzung.