Rechtliche Schritte wegen Parkplatzlärm gegen im Bebauungsplan vorgesehene Parkplätze müssen konkret begründet werden, um Erfolg haben zu können.

  1. Zum Hintergrund: Lärmschutz als zentrales Abwägungselement der Bauleitplanung

Der Schutz vor Lärmimmissionen gehört zu den zentralen Belangen, die eine Gemeinde bei der Aufstellung von Bebauungsplänen zu berücksichtigen hat. Nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB sind bei der planerischen Abwägung auch die Belange der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu wahren. Lärm kann dabei sowohl von Straßenverkehr als auch von öffentlichen Stellplatzanlagen ausgehen.

In der Praxis stellt sich regelmäßig die Frage, nach welchen technischen Regelwerken die Lärmprognose durchzuführen ist. Die TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) gilt grundsätzlich für ortsfeste Anlagen, während die 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung) auf Straßenverkehrslärm anzuwenden ist. Bei öffentlichen Parkplätzen ist die Abgrenzung jedoch nicht eindeutig, da diese zwar zum ruhenden Verkehr gehören, zugleich aber auch betriebsähnliche Geräuschquellen aufweisen.

The Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat sich in seinem Beschluss vom 24. Oktober 2025 – 10 B 1003/25.NE mit dieser Problematik befasst. Der Fall zeigt, dass eine planbedingte Lärmbelastung selbst bei Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 nicht automatisch eine Gesundheitsgefahr oder eine unzumutbare Beeinträchtigung begründet.

  1. Darum ging es: Nachbar wehrt sich wegen befürchtetem Parkplatzlärm gegen Parkplatz im Bebauungsplan

ParkplatzlärmDer Antragsteller ist Eigentümer und Nutzer zweier Grundstücke mit Wohn- und Geschäftshausnutzung, die unmittelbar an das Plangebiet einer neu geplanten öffentlichen Stellplatzanlage angrenzen. Mit einem Normenkontrolleilantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO beantragte er die vorläufige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans.

Er machte geltend, die geplanten Stellplätze führten zu unzumutbarem Parkplatzlärm, insbesondere durch Türenschlagen und nächtliche Fahrzeugbewegungen. Die von der Gemeinde vorgelegten schalltechnischen Gutachten seien methodisch fehlerhaft, da sie das falsche Regelwerk angewendet, die tatsächliche Lärmbelastung unterschätzt und neuere Erkenntnisse der Lärmwirkungsforschung nicht berücksichtigt hätten.

Außerdem verwies der Antragsteller auf Lärmkarten nach § 47c BImSchG, aus denen sich bereits eine erhebliche Vorbelastung seines Grundstücks ergebe.

  1. Rechtliche Erwägungen des OVG NRW

Das OVG NRW wies den Antrag zurück. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO lägen nicht vor. Nach dieser Vorschrift könne ein Bebauungsplan nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen vorläufig außer Vollzug gesetzt werden, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten sei. Eine bloße Unzufriedenheit mit der Planung oder eine abstrakte Möglichkeit künftiger Beeinträchtigungen genüge nicht.

a) Keine Überschreitung der maßgeblichen Zumutbarkeitsschwelle

Nach Auffassung des Gerichts war der Antragsteller durch den Parkplatzlärm keinen unzumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt. Maßgeblich sei, ob die planbedingten Geräusche mit gesunden Wohnverhältnissen (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) vereinbar sind.

Die Auswertung des schalltechnischen Gutachtens vom 23. Januar 2025 ergab, dass am maßgeblichen Immissionsort (IP 05) der äquivalente Dauerschallpegel tagsüber 63,6 dB(A) und nachts 55,3 dB(A) beträgt. Eine planbedingte Erhöhung von nur 0,1 dB(A) liege weit unterhalb der menschlichen Wahrnehmbarkeitsschwelle von 1 bis 2 dB(A). Zwar seien damit die Orientierungswerte der DIN 18005 für Dorf- oder Mischgebiete (60/45 dB(A)) überschritten, die Schwelle zur Gesundheitsgefahr werde aber deutlich unterschritten.

Das Gericht bekräftigte in diesem Zusammenhang seine ständige Rechtsprechung, wonach die Grenze der Gesundheitsgefahr für Wohngebiete regelmäßig bei 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts beginnt. Diese Werte entsprechen der gefestigten Linie des Bundesverwaltungsgerichts (u. a. Urteil vom 12. Juni 2024 – 11 A 13.23).

Der Hinweis des Antragstellers auf neuere WHO-Guidelines und Entwürfe eines Lärmschutzgesetzes mit abgesenkten Schwellen (65/55 dB(A)) blieb ohne Erfolg. Diese beruhen nach Auffassung des Gerichts weder auf gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen noch auf geltendem Recht.

b) TA Lärm, 16. BImSchV und Parkplatzlärmstudie – Abgrenzung ohne praktische Relevanz

Interessant ist, dass das OVG NRW die viel diskutierte Frage der einschlägigen technischen Regelwerke ausdrücklich offenließ. Es könne dahinstehen, ob bei öffentlichen Parkplätzen die TA Lärmwhich 16. BImSchV oder eine Kombination beider Regelungen heranzuziehen sei. Entscheidend sei, dass die ermittelten Werte unabhängig von der Methode unterhalb der Gesundheitsgefahrenschwelle liegen.

Das herangezogene schalltechnische Gutachten hatte sowohl Berechnungen nach der 16. BImSchV als auch nach der TA Lärm unter Berücksichtigung der Bayerischen Parkplatzlärmstudie (2007) vorgenommen. Selbst wenn – wie der Antragsteller behauptete – Zuschläge für Impuls-, Ton- oder Informationshaltigkeit (Nr. 2.10 TA Lärm) zu Unrecht unberücksichtigt geblieben wären, änderte dies nichts am Ergebnis: Die maßgeblichen Grenzwerte wurden nicht überschritten.

c) Kurzzeitige Geräuschspitzen – Türenschlagen ist kein Gesundheitsrisiko

Parkplatzlärm ZumutbarkeitBesondere Aufmerksamkeit schenkte das OVG dem Vorbringen zu kurzzeitigen Geräuschspitzen (z. B. Türenschlagen). Zwar erlaubt die TA Lärm nach Nr. 6.1 Satz 2 eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte um bis zu 30 dB(A) am Tage und 20 dB(A) in der Nacht. Dennoch sei zweifelhaft, ob diese Vorgaben überhaupt auf Parkplatzlärm anwendbar seien.

Selbst wenn man dies unterstellte, rechtfertigten die prognostizierten Werte keine einstweilige Anordnung. Nach neueren Erkenntnissen des Bayerischen Landesamts für Umwelt (2025) seien die Annahmen der Parkplatzlärmstudie 2007 veraltet. Für das Türenschließen moderner Pkw sei eine Reduktion des Schallleistungspegels um rund 7 dB(A) anzusetzen. Bei den hier betroffenen Stellplätzen, die überwiegend für Elektrofahrzeuge vorgesehen seien, sei daher von noch niedrigeren Maximalpegeln auszugehen.

Das Gericht stellte klar: Auch wenn einzelne Spitzenwerte rechnerisch über den Immissionsrichtwerten liegen, sind sie grundrechtlich nicht entscheidend. Maßgeblich für Parkplatzlärm ist der äquivalente Dauerschallpegel, nicht der einzelne Knall.

d) Weitere Einwände des Antragstellers ohne Erfolg

Der Antragsteller hatte zudem beanstandet, dass das Gutachten das Geländeprofil, den Busverkehr und die von der Bushaltestelle ausgehenden Geräusche unzutreffend erfasst habe. Diese Einwände überzeugten das Gericht nicht. Das aktuelle Geländeniveau sei berücksichtigt worden; die Bushaltestelle trage nicht relevant zur Lärmbelastung bei.

Auch aus den Lärmkarten nach § 47c BImSchG lasse sich keine höhere Belastung herleiten, da diese lediglich eine orientierende Darstellung für strategische Zwecke seien und keine konkreten Berechnungen am Immissionsort ersetzen könnten. Ebenso wenig begründe die behauptete Mietminderung der Bewohner eine Verletzung der Eigentumsgarantie: Nur eine Überschreitung der Schwelle zur Gesundheitsgefahr könne einen grundrechtsrelevanten Eingriff in das Eigentum auslösen.

  1. Ergebnis und Bedeutung der Entscheidung

Das OVG NRW lehnte den Antrag auf Außervollzugsetzung des Bebauungsplans ab. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Die Entscheidung bestätigt, dass selbst bei überschrittenen Orientierungswerten der DIN 18005 keine Gesundheitsgefahr vorliegt, solange der Dauerschallpegel deutlich unter 70/60 dB(A) bleibt. Zudem betont das Gericht, dass die Bayerische Parkplatzlärmstudie von 2007 in Teilen veraltet ist und moderne Pkw, insbesondere Elektrofahrzeuge, geringere Geräuschspitzen verursachen.

  1. Praxishinweis für Kommunen und Eigentümer

Für Gemeinden zeigt die Entscheidung, dass Bebauungspläne mit öffentlichen Stellplätzen auch in lärmsensiblen Lagen rechtssicher gestaltet werden können, sofern ein aktuelles schalltechnisches Gutachten vorliegt und die maßgeblichen Zumutbarkeitsschwellen eingehalten werden. Empfehlenswert ist es, in der Planbegründung auf neuere wissenschaftliche Untersuchungen (z. B. des Bayerischen LfU oder des VDI) zu verweisen und deutlich zu machen, dass etwaige Spitzenpegel bei Parkplatzlärm im Einzelfall keine Gesundheitsgefahr begründen.

Für Anwohner und Grundstückseigentümer gilt: Ein Eilantrag gegen eine Stellplatzplanung ist nur erfolgversprechend, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass die Schwelle von 70 dB(A) tags bzw. 60 dB(A) nachts überschritten wird oder das Gutachten gravierende methodische Fehler aufweist. Subjektive Lärmbelästigungen oder bloße Wertminderungen genügen nicht.

Conclusion:
Das OVG NRW hat seine Linie gefestigt: Die Zumutbarkeitsschwelle von 70/60 dB(A) bleibt in der Regel der entscheidende Maßstab für die Beurteilung von Gesundheitsgefahren durch Parkplatzlärm. Gemeinden erhalten damit Rechtssicherheit, während Anwohner künftig substantiiert nachweisen müssen, dass diese Schwelle tatsächlich überschritten wird.

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