Das Oberlandesgericht Nürnberg hat ein wichtiges Urteil zur Preisauszeichnung von schnell verderblichen Lebensmitteln gefällt. Besonders im Fokus: rote Rabattaufkleber auf Käsepackungen. Die Entscheidung zeigt, welche Anforderungen Händler im Einzelhandel erfüllen müssen, um rechtssicher zu agieren – und wann Verbrauchertäuschung droht.

In his Urteil vom 05.08.2025 (Az. 3 U 2376/24) hat das OLG Nürnberg zentrale Fragen zum Wettbewerbsrecht und Preisangabenrecht im Lebensmitteleinzelhandel entschieden. Im Fokus stand dabei die Praxis eines Discounters, Käseprodukte mit einem schlichten roten Aufkleber („-30%“) zu kennzeichnen, ohne weiteren Hinweis auf den Grund der Preisreduzierung. Streitgegenstand war zudem die unterschiedliche Darstellung von Preisangaben in Regalen, insbesondere bei Produkten mit verschiedenen Gewichtseinheiten.

 

Der Fall

Geklagt hatte ein Verbraucherschutzverband gegen einen der größten Discounter Deutschlands. Beanstandet wurde insbesondere die Art der Preiskennzeichnung bei vorverpacktem Käse.

Zwei Punkte standen im Zentrum der Auseinandersetzung:

  • Kennzeichnung reduzierter Ware mit einem %-Aufkleber ohne nähere Information zum Grund der Reduktion.
  • Unterschiedliche Regalpreisschilder für Käseprodukte mit und ohne einheitliches Gewicht, die entweder den Gesamtpreis oder einen Preis für 100 Gramm blickfangmäßig auswiesen.
 

Während das Landgericht Amberg die Klage zunächst abgewiesen hatte, gab das OLG Nürnberg dem klagenden Verband in einem zentralen Punkt Recht: Der bloße Hinweis auf eine Preisreduzierung ohne Angabe des konkreten Grundes, z. B. drohender Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums, genügt nicht den  Anforderungen der Preisangabenverordnung.

Symbolbild für Preisauszeichnung bei Käse

Urteil: Informationspflichten müssen erfüllt sein

Das Gericht stellte klar: Für verderbliche Ware wie Käse, deren Preis wegen nahender Verderblichkeit reduziert wird, reicht ein prozentualer Rabattaufkleber („-30%“) nicht aus. Es muss für den Verbraucher erkennbar sein, warum das Produkt günstiger angeboten wird. Das bedeutet konkret: Der Grund – wie z. B. „Wegen kurzer Haltbarkeit“ – muss kenntlich gemacht werden.

Die zugrundeliegenden Vorschriften, insbesondere § 9 Abs. 1 Nr. 3 und § 11 Abs. 4 Nr. 2 PAngV, befreien Händler nur dann von der Pflicht zur Angabe des neuen Gesamt- oder Grundpreises, wenn klar und deutlich auf den drohenden Verderb hingewiesen wird. Der Gesetzgeber will damit sicherstellen, dass Verbraucher bewusst entscheiden können, ob sie ein bald ablaufendes Produkt kaufen – oder lieber zur frischen Alternative greifen.

Preisangabe muss transparent sein

In Bezug auf die Regalpreisschilder urteilte das Gericht hingegen zugunsten des Händlers. Die Kritik, dass unterschiedliche Preisformate (100-g-Preis vs. Gesamtpreis) verwirrend seien, wies das OLG zurück. Es sei rechtlich zulässig, Käse mit wechselndem Gewicht mit einem 100-g-Bezugspreis zu versehen, sofern:

  • der Verbraucher auf der Verpackung den tatsächlichen Preis erkennen kann, und
  • deutliche Hinweise wie „Preis siehe Verpackung“ am Regal angebracht sind.
 

Die Richter betonten: Eine Irreführung liegt nicht automatisch vor, nur weil verschiedene Preisdarstellungen nebeneinander im Regal auftauchen. Entscheidend sei, ob der durchschnittliche Verbraucher die Preisinformationen klar und ohne Rechenaufwand erfassen kann, was in diesem Fall gegeben war.

Bedeutung für den Handel

Das Urteil verdeutlicht, dass Handelsunternehmen bei Preisreduktionen auf verderbliche Ware besondere Sorgfalt walten lassen müssen. Ein bloßer Rabattaufkleber genügt nicht. Wer auf die Pflicht zur Angabe eines neuen Gesamt- oder Grundpreises verzichten möchte, muss einen konkreten Hinweis auf die nahende Verderblichkeit geben. Das kann z. B. durch Aufdrucke wie „Reduziert wegen kurzer Haltbarkeit“ oder „Abverkauf wegen bald ablaufendem MHD“ erfolgen. Alternativ können Hinweise auch auf Regalschildern oder Sonderaufstellern angebracht sein. Wichtig ist die klare, unmissverständliche Information.

Fazit: Klare Preisauszeichnung schützt vor Abmahnung

Das OLG Nürnberg hat in seinem Urteil deutliche Maßstäbe für die Preisauszeichnung im Lebensmittelhandel gesetzt. Es reicht nicht, auf Preisreduktionen allein mit Prozentangaben hinzuweisen. Die Gründe, insbesondere bei Verderblichkeit, müssen nachvollziehbar kommuniziert werden.

Für Händler bedeutet das:

  • Achten Sie auf eine transparente Preisauszeichnung, gerade bei reduzierter Ware.
  • Verwenden Sie deutliche Hinweise auf den Grund der Preisreduzierung, um Bußgelder und Abmahnungen zu vermeiden.
  • Bei Produkten mit variierendem Gewicht kann ein 100-g-Preis zulässig sein, aber nur mit zusätzlicher Preisangabe auf der Verpackung.
 

Unsere Kanzlei AVANTCORE verfügt über umfassende Expertise im Wettbewerbsrecht und berät Handelsunternehmen deutschlandweit bei der rechtssicheren Gestaltung ihrer Preisauszeichnungen. Wenn Sie Ihre Preisetiketten prüfen oder zukünftige Rechtsrisiken vermeiden möchten, stehen wir Ihnen gerne zur Seite.