Lebensmittelpranger bei Hygienemängeln nach § 40 LFGB – ein weiterhin umstrittenes Instrument der Lebensmittelüberwachung
With Beschluss vom 2. März 2026 (Az. 8 B 134/26) hat sich nun auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof erneut mit den Voraussetzungen einer Veröffentlichung nach § 40 Abs. 1a LFGB befasst und wichtige Aussagen zur Teilbarkeit von Veröffentlichungstexten, zur Unverzüglichkeit der Veröffentlichung sowie zur Bedeutung bereits beseitigter Hygienemängel getroffen.
Die Veröffentlichung lebensmittelrechtlicher Verstöße im Internet – umgangssprachlich häufig als „Lebensmittelpranger“ bezeichnet – gehört seit Jahren zu den rechtlich und politisch umstrittensten Instrumenten des Verbraucherschutzrechts. Rechtsgrundlage ist § 40 Abs. 1a LFGB, der Behörden verpflichtet, die Öffentlichkeit über bestimmte erhebliche Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften zu informieren.
Für betroffene Unternehmen ist eine solche Veröffentlichung regelmäßig mit erheblichen Folgen verbunden. Die öffentliche Bekanntgabe hygienischer Mängel kann zu erheblichen Reputationsschäden, Umsatzeinbrüchen und langfristigen Imageschäden führen. Entsprechend häufig versuchen betroffene Lebensmittelunternehmen, Veröffentlichungen im Wege des verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes zu verhindern.
Darum ging es genau: Hygienemängel in Frischfleisch- und Käsetheke eines Supermarkts
Ausgangspunkt des Verfahrens war eine amtliche Lebensmittelkontrolle am 13. Oktober 2025 in einer Supermarktfiliale in Hessen. Bei der Kontrolle stellte die zuständige Behörde erhebliche Hygienemängel in der Frischfleisch- und Käsefrischtheke fest.

Nach den Feststellungen der Kontrolleure fanden sich insbesondere Altverschmutzungen im Bereich der Fleischtheke, darunter angetrockneter Fleischsaft sowie ein schimmelähnlicher Biofilm in Bereichen rund um die Thekenlüfter. Auch in der Käsefrischtheke wurden deutliche Verschmutzungen der Innenflächen festgestellt. Zusätzlich wurden in Selbstbedienungskühlanlagen teilweise Temperaturüberschreitungen bei gelagerten Lebensmitteln dokumentiert.
Die Behörde ordnete daraufhin unter anderem an:
- eine sofortige Grundreinigung der betroffenen Thekenbereiche,
- ein Verbot der Bearbeitung und Abgabe von Lebensmitteln aus den betroffenen Theken,
- die Sicherstellung und Entsorgung unverpackter Fleisch- und Wurstwaren.
Bei einer Nachkontrolle wurden die hygienischen Mängel wenige Tage später als beseitigt angesehen. Gleichwohl plante die Behörde, die festgestellten Verstöße auf der hessischen Internetplattform „Verbraucherfenster“ gemäß § 40 Abs. 1a LFGB zu veröffentlichen.
Das betroffene Unternehmen wandte sich gegen diese Veröffentlichung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.
Die rechtlichen Erwägungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof bestätigte im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen die Entscheidung der Vorinstanz und hielt die Veröffentlichung der Hygienemängel für rechtmäßig.
Hygieneverstöße liegen bereits bei abstrakter Kontaminationsgefahr vor
Das Gericht stellte klar, dass für einen lebensmittelrechtlichen Verstoß keine tatsächliche Kontamination von Lebensmitteln erforderlich ist. Es genügt bereits die Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung.
Nach Auffassung des Gerichts begründeten die festgestellten Altverschmutzungen und Biofilme in unmittelbarer Nähe zu offenen Lebensmitteln eine solche Gefahr. Auch der Umstand, dass einzelne Lebensmittel verpackt oder umhüllt waren, ändere daran nichts. Beim Schneiden oder Umverpacken könne es jederzeit zu einer Übertragung von Keimen kommen.
Veröffentlichung auch nach Beseitigung der Hygienemängel zulässig
Besonders praxisrelevant ist die Aussage des Gerichts zur Beseitigung der Hygienemängel.
Dass die festgestellten Mängel bereits wenige Tage nach der Kontrolle behoben worden waren, macht die Veröffentlichung nach Auffassung des Gerichts nicht unverhältnismäßig. Entscheidend sei lediglich, dass im Veröffentlichungstext transparent darauf hingewiesen wird, dass und wann die Mängel beseitigt wurden.
Veröffentlichungstexte können teilbar sein
Eine weitere zentrale Aussage betrifft die Teilbarkeit des Veröffentlichungstextes.
Das Verwaltungsgericht hatte zuvor einen Teil der geplanten Veröffentlichung untersagt, der sich auf Temperaturverstöße in einer Tiefkühlanlage bezog. Gleichwohl hielt das Gericht die übrigen Passagen über die hygienischen Mängel in der Frischfleisch- und Käsetheke für rechtmäßig.
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof bestätigte diese Auffassung. Mehrere Verstöße könnten rechtlich getrennt betrachtet werden, wenn sie inhaltlich unabhängig voneinander seien.
Keine erneute Anhörung bei redaktionellen Änderungen
Auch der Einwand, dass der veröffentlichte Text von dem ursprünglich angekündigten Text abweiche, blieb erfolglos. Eine erneute Anhörung sei nicht erforderlich, wenn Änderungen lediglich redaktioneller Natur seien oder sich aus gerichtlichen Vorgaben ergäben.
Veröffentlichung erfolgte weiterhin unverzüglich
Schließlich bestätigte der Hessische Verwaltungsgerichtshof auch die Unverzüglichkeit der Veröffentlichung.
Zeitliche Verzögerungen, die auf die Wahrnehmung von Verfahrensrechten der Beteiligten oder gerichtliche Verfahren zurückgehen, stehen der Unverzüglichkeit grundsätzlich nicht entgegen.
Einordnung in die jüngere Rechtsprechung zum Lebensmittelpranger
Wir haben in der jüngeren Vergangenheit bereits häufiger über Entscheidungen zum Lebensmittelpranger nach § 40 Abs. 1a LFGB berichtet (siehe unten). Kaum ein Instrument der Lebensmittelüberwachung wird derzeit so intensiv gerichtlich überprüft wie die behördliche Veröffentlichung hygienerechtlicher Verstöße im Internet.
In der jüngeren Rechtsprechung standen dabei insbesondere Fragen im Mittelpunkt wie
- die Ausgestaltung des Veröffentlichungstextes,
- die Unverzüglichkeit der Veröffentlichung,
- sowie die Reichweite der gerichtlichen Kontrolle im Eilverfahren.
Besondere Aufmerksamkeit hat dabei eine Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 12. November 2025 (Az. 9 S 987/25) erlangt. Der Gerichtshof hat dort hervorgehoben, dass der von der Behörde formulierte Veröffentlichungstext grundsätzlich als einheitlicher Streitgegenstand zu betrachten ist. Wird ein zentraler Bestandteil der Darstellung als rechtswidrig beanstandet, kann dies im Einzelfall dazu führen, dass die gesamte Veröffentlichung unzulässig ist, weil die einzelnen Aussagen nicht ohne Weiteres voneinander getrennt werden können.
Daneben hat sich auch das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 26. November 2025 (Az. M 26a E 25.6819) mit der Veröffentlichung hygienerechtlicher Verstöße befasst. Dort hat das Gericht betont, dass bereits eine abstrakte Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln für einen entsprechenden Vorwurf ausreichen kann und eine tatsächliche Kontamination nicht nachgewiesen werden muss.
Vor diesem Hintergrund lässt sich zwischen diesen Entscheidungen und der aktuellen Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs kein grundlegender Widerspruch erkennen, sie fügt sich vielmehr in die Linie der aktuellen Rechtsprechung ein.
Der Beschluss aus Baden-Württemberg beruhte wesentlich auf der konkreten Gestaltung des dortigen Veröffentlichungstextes, in dem mehrere Vorwürfe eng miteinander verknüpft waren und gemeinsam die behördliche Gesamtbewertung der hygienischen Situation bildeten. Gerade diese enge Verknüpfung führte dazu, dass eine isolierte Betrachtung einzelner Passagen nicht ohne Weiteres möglich erschien.
Im hessischen Verfahren lag demgegenüber eine andere Konstellation vor. Die festgestellten Hygienemängel in der Frischfleisch- und Käsetheke konnten unabhängig von dem ebenfalls diskutierten Temperaturverstoß bewertet werden. Die einzelnen Beanstandungen standen daher nicht in einem untrennbaren Zusammenhang.
Die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs verdeutlicht damit vor allem, dass die Frage der Teilbarkeit eines Veröffentlichungstextes maßgeblich vom konkreten Zuschnitt der behördlichen Darstellung und vom jeweiligen Sachverhalt abhängt.
Empfehlung für Lebensmittelunternehmen
Die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zeigt erneut, dass der Lebensmittelpranger nach § 40 Abs. 1a LFGB weiterhin ein scharfes Instrument der Lebensmittelüberwachung bleibt.
Für betroffene Unternehmen ist daher besonders wichtig:
- bereits im Rahmen der Anhörung zur geplanten Veröffentlichung rechtzeitig Stellung zu nehmen,
- den konkreten Veröffentlichungstext rechtlich prüfen zu lassen,
- und gegebenenfalls unverzüglich gerichtlichen Eilrechtsschutz zu beantragen.
Gerade weil Veröffentlichungstexte zunehmend detailliert ausgestaltet werden, kann die konkrete Formulierung der behördlichen Darstellung erheblichen Einfluss auf die rechtliche Bewertung haben.
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Wenn Ihr Unternehmen von einer geplanten Veröffentlichung betroffen ist, empfiehlt sich eine frühzeitige rechtliche Prüfung, um Reputationsschäden möglichst zu vermeiden.
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