Gemeindliches Einvernehmen kann auch für einen Mobilfunkmast im Außenbereich nur mit planungsrechtlich tragfähigen Gründen verweigert werden.
Im Kern ging es damit um die Abwägung zwischen gemeindlicher Planungshoheit and the privilegierten Zulässigkeit von Mobilfunkanlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB. Dieser § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB regelt die Privilegierung bestimmter Vorhaben im Außenbereich, die der öffentlichen Versorgung mit Energie, Wasser, Abwasser oder Telekommunikationsdienstleistungen dienen.
Solche Anlagen – etwa Stromleitungen, Funkmasten oder Wasserversorgungsanlagen – dürfen ausnahmsweise im Außenbereich errichtet werden, wenn sie nicht an beliebigen Orten entstehen können, sondern funktionsbedingt ortsgebunden sind. Damit soll gewährleistet werden, dass für die Allgemeinheit notwendige Infrastrukturprojekte auch außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile realisiert werden können.
Das Bundesverwaltungsgericht hat das Tatbestandsmerkmal der Ortsgebundenheit bei Mobilfunkanlagen dahin ausgelegt, dass diese bereits dann vorliegt, wenn der geplante Standort funktechnisch erforderlich ist, um Versorgungslücken zu schließen oder die Netzqualität zu verbessern (BVerwG, Urt. v. 20.06.2013 – 4 C 2/12)
Das Gericht stellte vor diesem Hintergrund klar: Mobilfunkanlagen sind grundsätzlich privilegierte Vorhaben, wenn sie der öffentlichen Telekommunikationsversorgung dienen und ortsgebunden sind.
Zum rechtlichen Hintergrund
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 02.10.2025 (Az. M 1 S 25.1683) befasst sich mit der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens (§ 36 BauGB) bei der Genehmigung eines Mobilfunkmasts im Außenbereich. Zentrale Frage war, ob die Gemeinde ihr gemeindliches Einvernehmen zu Recht verweigert hatte oder ob die Bauaufsichtsbehörde es rechtmäßig ersetzen durfte.
Im Kern ging es damit um die Abwägung zwischen gemeindlicher Planungshoheit and the privilegierten Zulässigkeit von Mobilfunkanlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB. Dieser § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB regelt die Privilegierung bestimmter Vorhaben im Außenbereich, die der öffentlichen Versorgung mit Energie, Wasser, Abwasser oder Telekommunikationsdienstleistungen dienen.
Solche Anlagen – etwa Stromleitungen, Funkmasten oder Wasserversorgungsanlagen – dürfen ausnahmsweise im Außenbereich errichtet werden, wenn sie nicht an beliebigen Orten entstehen können, sondern funktionsbedingt ortsgebunden sind. Damit soll gewährleistet werden, dass für die Allgemeinheit notwendige Infrastrukturprojekte auch außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile realisiert werden können.
Das Bundesverwaltungsgericht hat das Tatbestandsmerkmal der Ortsgebundenheit bei Mobilfunkanlagen dahin ausgelegt, dass diese bereits dann vorliegt, wenn der geplante Standort funktechnisch erforderlich ist, um Versorgungslücken zu schließen oder die Netzqualität zu verbessern (BVerwG, Urt. v. 20.06.2013 – 4 C 2/12)
Das Gericht stellte vor diesem Hintergrund klar: Mobilfunkanlagen sind grundsätzlich privilegierte Vorhaben, wenn sie der öffentlichen Telekommunikationsversorgung dienen und ortsgebunden sind.
Warum wurde kein gemeindliches Einvernehmen erteilt?
Die Standortgemeinde hatte der Baugenehmigung für einen 30 m hohen Mobilfunkmast am Waldrand widersprochen. Sie verwies auf das Gebot größtmöglicher Schonung des Außenbereichs, den Regionalplan, das Landschaftsbild und angeblich fehlende Standortalternativen. Die Bauaufsichtsbehörde erteilte dennoch die Genehmigung, da das Vorhaben der öffentlichen Telekommunikationsversorgung diene. Ein gemeindliches Einvernehmen durch die Gemeinde selbst wurde durch die Bauaufsichtsbehörde ersetzt. Die Gemeinde klagte und beantragte, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage anzuordnen. Das VG München lehnte diesen Antrag ab. Die Klage habe nach summarischer Prüfung keine Aussicht auf Erfolg.Die rechtlichen Erwägungen des Gerichts
- Zulässigkeit der Ersetzung gemeindlichen Einvernehmens
- Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB
- Keine entgegenstehenden öffentlichen Belange
- The Regionalplan Südostoberbayern, der hohe Antennenträger „vermeiden“ will, entfalte keine Zielbindung, sondern lediglich den Charakter eines Planungsgrundsatzes.
- Eine Beeinträchtigung des Landschaftsbilds sei nicht zu befürchten: Der Stahlgittermast füge sich als punktuelle Anlage am Waldrand in das gewohnte Landschaftsbild ein.
- The Darstellung landwirtschaftlicher Flächen im Flächennutzungsplan könne dem privilegierten Vorhaben nicht entgegengehalten werden.
- Rückbauverpflichtung ausreichend geregelt