Gemeindliches Einvernehmen kann auch für einen Mobilfunkmast im Außenbereich nur mit planungsrechtlich tragfähigen Gründen verweigert werden.

Zum rechtlichen Hintergrund

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 02.10.2025 (Az. M 1 S 25.1683) befasst sich mit der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens (§ 36 BauGB) bei der Genehmigung eines Mobilfunkmasts im Außenbereich. Zentrale Frage war, ob die Gemeinde ihr gemeindliches Einvernehmen zu Recht verweigert hatte oder ob die Bauaufsichtsbehörde es rechtmäßig ersetzen durfte. gemeindliches Einvernehmen MobilfunkmastIm Kern ging es damit um die Abwägung zwischen gemeindlicher Planungshoheit and the privilegierten Zulässigkeit von Mobilfunkanlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB. Dieser § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB regelt die Privilegierung bestimmter Vorhaben im Außenbereich, die der öffentlichen Versorgung mit Energie, Wasser, Abwasser oder Telekommunikationsdienstleistungen dienen. Solche Anlagen – etwa Stromleitungen, Funkmasten oder Wasserversorgungsanlagen – dürfen ausnahmsweise im Außenbereich errichtet werden, wenn sie nicht an beliebigen Orten entstehen können, sondern funktionsbedingt ortsgebunden sind. Damit soll gewährleistet werden, dass für die Allgemeinheit notwendige Infrastrukturprojekte auch außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile realisiert werden können. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Tatbestandsmerkmal der Ortsgebundenheit bei Mobilfunkanlagen dahin ausgelegt, dass diese bereits dann vorliegt, wenn der geplante Standort funktechnisch erforderlich ist, um Versorgungslücken zu schließen oder die Netzqualität zu verbessern (BVerwG, Urt. v. 20.06.2013 – 4 C 2/12) Das Gericht stellte vor diesem Hintergrund klar: Mobilfunkanlagen sind grundsätzlich privilegierte Vorhaben, wenn sie der öffentlichen Telekommunikationsversorgung dienen und ortsgebunden sind.

Warum wurde kein gemeindliches Einvernehmen erteilt?

Die Standortgemeinde hatte der Baugenehmigung für einen 30 m hohen Mobilfunkmast am Waldrand widersprochen. Sie verwies auf das Gebot größtmöglicher Schonung des Außenbereichs, den Regionalplan, das Landschaftsbild und angeblich fehlende Standortalternativen. Die Bauaufsichtsbehörde erteilte dennoch die Genehmigung, da das Vorhaben der öffentlichen Telekommunikationsversorgung diene. Ein gemeindliches Einvernehmen durch die Gemeinde selbst wurde durch die Bauaufsichtsbehörde ersetzt. Die Gemeinde klagte und beantragte, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage anzuordnen. Das VG München lehnte diesen Antrag ab. Die Klage habe nach summarischer Prüfung keine Aussicht auf Erfolg.

Die rechtlichen Erwägungen des Gerichts

  1. Zulässigkeit der Ersetzung gemeindlichen Einvernehmens
Das Gericht stellte klar, dass die Bauaufsichtsbehörde gemeindliches Einvernehmen rechtmäßig ersetzen durfte (§ 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB). Die Gemeinde könne sich nicht auf Verfahrensfehler oder eine vermeintliche „Rücknahmefiktion“ des Bauantrags berufen, da diese Vorschriften keinen Drittschutz vermitteln (§ 65 BayBO).
  1. Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB
Der Mobilfunkmast diene der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen und sei daher privilegiert zulässig. Auch die vom Betreiber vorgelegten Versorgungs- und Standortpläne belegten, dass der Standort funktechnisch erforderlich und ortsgebunden sei. Ein Ausweichen auf den Innenbereich sei weder zumutbar noch technisch möglich. Damit folgte das VG der zitierten ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 20.06.2013 – 4 C 2/12), wonach bei Mobilfunkanlagen eine Raum- bzw. Gebietsgebundenheit genügt.
  1. Keine entgegenstehenden öffentlichen Belange
Das Gericht prüfte umfassend, ob öffentliche Belange (§ 35 Abs. 3 BauGB) entgegenstehen:
  • The Regionalplan Südostoberbayern, der hohe Antennenträger „vermeiden“ will, entfalte keine Zielbindung, sondern lediglich den Charakter eines Planungsgrundsatzes.
  • Eine Beeinträchtigung des Landschaftsbilds sei nicht zu befürchten: Der Stahlgittermast füge sich als punktuelle Anlage am Waldrand in das gewohnte Landschaftsbild ein.
  • The Darstellung landwirtschaftlicher Flächen im Flächennutzungsplan könne dem privilegierten Vorhaben nicht entgegengehalten werden.
  1. Rückbauverpflichtung ausreichend geregelt
The Rückbauverpflichtung nach § 35 Abs. 5 BauGB sei durch Auflage sichergestellt. Eine verspätete behördliche Ergänzung ändere nichts an der Rechtmäßigkeit der Genehmigung.

Fazit und Bedeutung für die Praxis

Das VG München stärkt die Netzinfrastrukturpolitik und setzt der kommunalen Einflussnahme bei der Standortwahl für Mobilfunkmasten klare Grenzen. Gemeinden können sich nicht auf ihr gemeindliches Einvernehmen berufen, wenn das Vorhaben privilegiert and funktionsnotwendig im Außenbereich ist. Zugleich zeigt die Entscheidung, dass Verfahrensrügen wie die Berufung auf eine vermeintliche Rücknahmefiktion oder formale Bedenken am Gemeinderatsbeschluss im Eilverfahren regelmäßig ins Leere laufen.

Unser Hinweis für Gemeinden und Mobilfunkbetreiber

Gemeinden sollten ihre Einvernehmensbeschlüsse sorgfältig begründen und sich auf planerisch tragfähige Argumente stützen – gerade auch, wenn gemeindliches Einvernehmen verweigert wird. Betreiber wiederum können sich auf die Privilegierung nach § 35 BauGB berufen, sofern sie die Ortsgebundenheit and Versorgungsnotwendigkeit dokumentieren. Bei Streitigkeiten über Mobilfunkmasten im Außenbereich empfiehlt sich anwaltliche Unterstützung durch unsere verwaltungsrechtlich spezialisierte Kanzlei AVANTCORE RECHTSANWÄLTE in Stuttgart, um kommunale Interessen effektiv zu wahren or Genehmigungsrisiken zu minimieren.