Das Bundespatentgericht hat der Beschwerde gegen die Schutzverweigerung der internationalen Registrierung „OMNI POWER“ stattgegeben. Die Bezeichnung sei hinreichend unterscheidungskräftig für eine Eintragung in Deutschland.

Die internationale Registrierung „OMNI POWER“, eingetragen für verschiedene Produkte im Bereich Nahrungsergänzung und Arzneimittel (Klasse 5), genießt nun auch in Deutschland Schutz. Ursprünglich hatte das Deutsche Patent- und Markenamt den Schutz verweigert, weil es der Marke an Unterscheidungskraft fehle. Sie wirke lediglich wie ein werblicher Hinweis auf eine kraftvolle Wirkung. Gegen diesen Beschluss legte die Markeninhaberin Beschwerde ein – mit Erfolg.

Das Bundespatentgericht stellt in seiner Entscheidung vom 05.02.2025 klar, dass die Kombination der Begriffe „OMNI“ (lat. für „alles“, „ganz“) und „POWER“ (engl. für „Kraft“, „Leistung“) zwar grundsätzlich verständlich sei, ihre konkrete Bedeutung für die beanspruchten Waren jedoch nicht ohne weiteres erkennbar sei. Vielmehr bedürfe es mehrerer gedanklicher Schritte, um eine beschreibende Aussage wie „volle Kraft“ oder „allumfassende Leistung“ zu erfassen. Der Verkehr nehme ein Zeichen üblicherweise so auf, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer näheren analysierenden Betrachtung zu unterziehen. Zudem sei die Wortkombination in dieser Form sprachlich ungewöhnlich: Anders als bei üblichen Komposita mit dem lateinischen Präfix „omni-“ (z. B. „omnipräsent“) sei „OMNI POWER“ nicht als gängige Begriffsbildung etabliert. Auch der Leerraum zwischen den beiden Bestandteilen spreche gegen eine gebräuchliche Wortbildung. Da ein etwaiger beschreibender Sinngehalt also nicht unmittelbar und klar hervortritt, könne der Marke nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden. Eine schutzrechtliche Monopolisierung für einen beschreibenden Begriff sei somit nicht zu befürchten.

In der Gesamtschau bejahte das Gericht die erforderliche Unterscheidungskraft der Marke. Sie sei geeignet, vom Durchschnittsverbraucher – ob medizinisches Fachpersonal oder Verbraucher – als betrieblicher Herkunftshinweis erkannt zu werden. Da das in Rede stehende Gesamtzeichen zudem nicht als unmittelbar beschreibende und damit freihaltebedürftige Angabe angesehen werde, bestehe auch kein Freihaltebedürfnis.

Folglich bejahte das Gericht die Voraussetzungen für eine Schutzerstreckung auf Deutschland.

Fazit

Auch vermeintlich sprechende Begriffe können als Marke eintragungsfähig sein – entscheidend ist, ob ihre beschreibende Bedeutung für die angesprochenen Verkehrskreise unmittelbar und ohne gedanklichen Aufwand erkennbar ist. Bei Wortneuschöpfungen oder ungewöhnlichen Kombinationen lohnt sich daher eine genaue Prüfung, ob die Unterscheidungskraft wirklich fehlt. Im Zweifel kann ein gut begründeter Vortrag – wie im Fall „OMNI POWER“ – die Tür zur Eintragung doch noch öffnen. Sprechen Sie die Experten für Markenrecht bei AVANTCORE gerne an.