Bonus-Werbung ohne gleichzeitige Preisangabe ist wettbewerbswidrig irreführend: Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 19.11.2025 entschieden, dass die Werbung mit konkreten Bonus- oder Rabattbeträgen ohne Nennung des Preises unzulässig ist. Die Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf die Online- und App-Werbung einzelner Händler.

Hintergrund: Bonus-Angabe ohne Preis – der konkrete Fall

Im Kern ging es in der Entscheidung des LG Köln vom 19.11.2025 um die Frage, ob eine bestimmte Form der digitalen Werbung gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstößt. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen die REWE Markt GmbH. Die Werbung in der REWE-App zeigte bei Produkten einen Bonusbetrag, wie etwa „2 € Bonus“ für den Kauf einer bestimmten Flasche Sekt, ohne zugleich den Gesamtpreis des Produkts auszuweisen. Der Verbraucher konnte den Bonus sammeln und später bei anderen Einkäufen einlösen.

Beispiel aus der streitgegenständlichen Werbung:

Bonus-Werbung
Abbildung aus dem Urteil des LG Köln
Die rechtliche Einordnung: § 5a UWG als zentraler Maßstab für die streitgegenständliche Bonus-Werbung

Das LG Köln stellt klar, dass die Entscheidung nicht allein über die Preisangabenverordnung (PAngV) getroffen wurde, sondern über das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 5a UWG). Danach ist eine geschäftliche Handlung unlauter, wenn wesentliche Informationen vorenthalten werden, die Verbraucher benötigen, um eine fundierte geschäftliche Entscheidung zu treffen.

In diesem Fall sah das Gericht die fehlende Angabe des Gesamtpreises als eine solche wesentliche Information an: Ohne den Preis kann der Verbraucher den Wert des Bonus nicht realistisch einschätzen. Ein „2 € Bonus“ klingt auf den ersten Blick vorteilhaft, ohne Preisangabe ist jedoch unklar, ob der Sekt zuvor deutlich teurer war oder der Bonus im Verhältnis zum Preis gering erscheint.

Das Gericht betonte insbesondere:

  • Die Preisangabe muss auf derselben Werbefläche wie der Bonus erscheinen, nicht verstreut im weiteren App- oder Webauftritt.
  • Informationen, die nur später im Kaufprozess abgerufen werden können, reichen nicht aus, wenn der erste Kontakt bereits die Kaufentscheidung beeinflusst.
Warum das Urteil wichtig ist

Dieses Urteil sendet wichtige Signale an Händler, Plattformbetreiber und Marketingverantwortliche:

1) Bonus-Werbung ist keine Preiswerbung ohne Voraussetzungen

Auch wenn es auf den ersten Blick nicht um einen klassischen Preisrabatt geht, wird ein Bonus in Euro oft vom Verbraucher als Preisvorteil wahrgenommen. Fehlt der Gesamtpreis, kann dies irreführend sein, und genau das hat das LG Köln als unlauterer Wettbewerb bewertet.

2) Transparenz ist entscheidend

Verbraucher müssen alle relevanten Informationen auf einen Blick erhalten. Das gilt nicht nur für klassische Preisangebote, sondern ebenso für Bonus-Werbung oder Punktesysteme, die als Anreiz fungieren.

3) Digitale Werbung wird rechtlich genauso bewertet wie klassische Werbung

Auch in Apps und Online-Prospekten gelten dieselben Anforderungen wie für Print- oder Außenwerbung: Vollständige, verständliche Angaben sind maßgeblich, wenn sie eine geschäftliche Entscheidung beeinflussen.

Auswirkungen für die Werbungspraxis

Für Unternehmen bedeutet diese Entscheidung:

  • Bei jedem Euro-Bonus, der in der Werbung hervorgehoben wird, muss der Preis des Produkts sichtbar und unmittelbar erkennbar sein.

  • Werbung in Apps, Newslettern, Online-Shops oder auf Social-Media muss auf Preis- und Bonusklarheit hin geprüft werden.

Gerade in digitalen Kontexten, wo App- oder Web-Screens wenig Platz bieten, ist es wichtig, Preis und Bonus sinnvoll zu kombinieren oder alternative Darstellungsformen zu wählen (z. B. Preisangabe direkt beim Bonustext).

Fazit

Das Urteil des Landgerichts Köln macht deutlich: Bonus-Werbung ohne gleichzeitige Preisangabe ist wettbewerbswidrig, wenn sie wesentliche Informationen vorenthält, die Verbraucher für ihre Entscheidung benötigen. Wer mit Bonusbeträgen wirbt, muss den Kunden gleichzeitig transparent den Produktpreis zeigen, und zwar an der Stelle der Werbung selbst, nicht erst im weiteren Kaufprozess.

Unsere Kanzlei AVANTCORE verfügt über eine langjährige und umfassende Expertise im Wettbewerbsrecht. Wir beraten Unternehmen aller Größenordnungen bei der rechtssicheren Gestaltung von Werbemaßnahmen, Bonus- und Rabattaktionen sowie digitalen Marketingkampagnen. Dabei unterstützen wir unsere Mandanten sowohl präventiv bei der rechtlichen Prüfung von Werbekonzepten, Prospekten, Online-Shops und App-Darstellungen als auch im Streitfall bei der Abwehr oder Durchsetzung von wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen. Ziel unserer Beratung ist es, rechtliche Risiken frühzeitig zu erkennen, Abmahnungen und kostspielige Gerichtsverfahren zu vermeiden und zugleich eine rechtssichere, wirtschaftlich effektive Marktkommunikation zu ermögliche