Erhöhung der GEMA und GVL Gebühren?
Der Bundesgerichtshof hatte zu entscheiden, ob es der Billigkeit entspricht, dass Tanz- und Ballettschulen einen 30%-igen Zuschlag auf die regelmäßigen GEMA-Tarife an die GVL bezahlen
Der Bundesgerichtshof hatte zu entscheiden, ob es der Billigkeit entspricht, dass Tanz- und Ballettschulen einen 30%-igen Zuschlag auf die regelmäßigen GEMA-Tarife an die GVL bezahlen
Kann für Schuhe ein wettbewerbsrechtlicher Nachahmungsschutz bestehen? Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hatte darüber zu entscheiden, ob ein Damenpumps mit Plateausohle und einer „stupsnasenförmigen“ Schuhspitze über
Die Frage, ob der Betreiber eines Bewertungsportals im Internet im Falle der Verletzung des Persönlichkeitsrechts eines Bewerteten Auskunft über Name und Anschrift des Verfassers der
Die Haftung eines Hotelbetreibers wegen urheberrechtsverletzender Tauschbörsennutzung infolge des Betriebs eines Hotel-WLANs ist nach einem aktuellen Urteil des Amtsgerichts Hamburg ausgeschlossen.
Wem gehören die Rechte an dem Kennzeichen “Rock am Ring”? Das Landgericht Koblenz hatte im Rahmen eines Eilverfahrens in dem Namensstreit zwischen der Nürburgring GmbH
Werbung für Kondome mit den Aussagen “made in germany“, “deutsche Markenware“ oder “deutsche Markenkondome“ ist nach aktueller Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm irreführend, wenn die für
Der BGH hatte zu entscheiden, ob eine umfassende Rechteabtretung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Synchronfirma einer AGB-Kontrolle standhalten oder ob vertragliche Regelungen über die Übertragung urheberrechtlicher
Auf Vorlage des obersten Gerichtshofes in Irland, dem Supreme Court, hatte der EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens darüber zu befinden, wie die Eigenart eines nicht
Sportverbände sind aufgrund des herrschenden Ein-Platz-Prinzips prädestiniert für willkürliche Verhaltensweisen. Solche finden sich regelmäßig auch in Athletenvereinbarungen und bringen u.U. erhebliche rechtliche und tatsächliche Behinderungen
AVANTCORE Rechtsanwälte Partnerschaft mbB
Hohenzollernstr. 1 70178 Stuttgart
T: +49 711 674411-0 F: +49 711 674411-11 M: office@avantcore.de