Werbung für Girokonto irreführend?

Ist ein Girokonto wirklich kostenlos, wenn die Bank für eine entsprechende EC-Karte ein jährliches Entgelt verlangt? Mit dieser Frage hat sich das Landgericht Düsseldorf befasst und zugunsten der Verbraucher entschieden.
Game Over für Pokémon Go Entwickler?

Nutzungsbedingungen und Datenschutzrichtlinie des kalifornischen Softwareunternehmens Niantic Labs enthalten nach Mitteilung des vzbv nach deutschem Recht unzulässige Klauseln. Der vzbv hat daher die Entwickler von Pokémon Go zur Unterlassung aufgefordert.
Neue Informationspflicht für Online-Händler

Seit dem 09.01.2016 gilt die EU-Verordnung über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten. Was bedeutet dies für Online-Händler? Welche neuen Informationspflichten müssen Online-Händler erfüllen?
Muss eine Himbeere eine Himbeere sein?

Reicht bei einem Früchtetee, der als “HIMBEER-VANILLE ABENTEUER mit natürlichen Aromen” etikettiert und beworben wird, tatsächlich aber ohne Himbeer- oder Vanille-Bestandteile ist, ein Hinweis auf die Verwendung von Imitaten im Zutatenverzeichnis aus? Zur Irreführung durch bildliche Darstellungen auf der Verpackung von Lebensmitteln.
Quadratisch, praktisch, mangelhaft?

Mangelhaft ist die Schokolade von Ritter Sport offensichtlich nicht. Das Landgericht München I hat in einem aktuellen Urteil der Stiftung Warentest entsprechende Äußerungen in Bezug auf die Voll-Nuss-Schokolade von Ritter Sport verboten.
Lebensmittelbezeichnung “Energy & Vodka” mit Verbraucherschutz vereinbar?

Ein Hersteller alkoholischer Mischgetränke wurde auf Unterlassung in Anspruch genommen, weil dieser einer seiner Produkte mit der Bezeichnung „Energy & Vodka auf den Markt brachte. Das OLG Hamm hatte zu entscheiden, ob dies gegen die Health-Claims-Verordnung verstößt und damit wettbewerbswidrig ist.
Unlautere Täuschung durch Früchtetee ohne Früchte?

Das Landgericht Düsseldorf musste entscheiden, ob ein Tee mit Abbildungen von Früchten beworben werden darf, wenn keine Bestandteile dieser Früchte in dem Produkt enthalten sind.
“Kostenloses testen” muss kostenlos sein

Ein Anbieter der damit wirbt, dass “Jetzt kostenlos testen”, “Gratisdownload”, “2GB/14 Tage zum Testen… für EUR 0,00” dem Nutzer gleichzeitig aber in seinen AGB eine automatische kostenpflichtige Vertragsverlängerung aufdrängt ohne hierfür einen Preis eindeutig anzugeben handelt wettbewerbswidrig. Dies stellte das LG Berlin in einem Urteil fest.