Vom Umgang mit Abmahnungen und gewerblichen Schutzrechten

Die vorprozessuale Abmahnung bei Verletzung gewerblicher Schutzrechte (insbesondere im Wettbewerbsrecht und Markenrecht) ist ein legitimes Instrument im Gewerblichen Rechtsschutz zur Vorbereitung von Prozessen. Dass der zu Recht Abgemahnte hierbei die Kosten der abmahnenden Rechtsanwälte zu tragen hat, ist richtig, hat aber vermehrt auch missbräuchliche Abmahntätigkeit herausgefordert. Das Problem betrifft vor allem auch den IT-Bereich, weil […]
Zugang der Abmahnung beim Adressaten muss nicht nachgewiesen sein

Der Nachweis des Zugangs einer Abmahnung ist keine Voraussetzung für ihre Wirksamkeit, da effektiver Rechtsschutz nur bei schnellem Vorgehen zu erreichen ist. Daran ändert auch die grundsätzliche Möglichkeit der Versendung als Einwurfeinschreiben nichts.
Keine isolierte Kostenerstattung bei erfolgloser Abmahnung

Der Abmahnende kann den Abgemahnten nach erfolgloser Abmahnung nicht isoliert auf Erstattung der Abmahnkosten in Anspruch nehmen, ohne zugleich die Unterlassungsklage zu erheben.
Entbehrlichkeit einer Abmahnung bei feststehender Erfolglosigkeit

Die außergerichtliche Abmahnung ist bloße Obliegenheit im Hinblick auf die Erstattung der Prozesskosten, nicht aber Zulässigkeitsvoraussetzung für das gerichtliche Verfahren. Die Abmahnung ist sogar entbehrlich, wenn ihre Erfolglosigkeit absehbar oder sie aus sonstigen Gründen unzumutbar ist. Hierfür genügt ein bewusst fahrlässiger oder vorsätzlicher Wettbewerbsverstoß alleine ohne Hinzutreten weitere Umstände jedoch nicht.
Teilieferungs- und Teilabrechnungsklauseln in AGB wettbewerbswidrig

Das KG Berlin hat mit einem Beschluss vom 25.01.2008 (5 W 344/07) seine Rechtsprechung bestätigt, dass unwirksame AGB-Klauseln regelmäßig auch wettbewerbswidrig und abmahnfähig sind. Im Gegensatz zum OLG Hamburg und OLG Köln wurde diese Auffassung bereits vor unmittelbarer Geltung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (2005/29/EG) am 12.12.2007 vertreten.
Beseitigung der Wiederholungsgefahr durch Unterlassungserklärung

Nimmt der Unterlassungsgläubiger die von ihm geforderte und vom Schuldner abgegebene Unterlassungserklärung vorbehaltlos an, entfällt in diesem Umfang die Wiederholungsgefahr als Grundlage eines Unterlassungsanspruchs. Dies steht auch der Geltendmachung eines über den Unterlassungsvertrag hinausgehenden Anspruchs aus derselben Verletzungshandlung entgegen.