Vom Umgang mit Abmahnungen und gewerblichen Schutzrechten

Die vorprozessuale Abmahnung bei Verletzung gewerblicher Schutzrechte (insbesondere im Wettbewerbsrecht und Markenrecht) ist ein legitimes Instrument im Gewerblichen Rechtsschutz zur Vorbereitung von Prozessen. Dass der zu Recht Abgemahnte hierbei die Kosten der abmahnenden Rechtsanwälte zu tragen hat, ist richtig, hat aber vermehrt auch missbräuchliche Abmahntätigkeit herausgefordert. Das Problem betrifft vor allem auch den IT-Bereich, weil […]
Receipt of the warning letter by the addressee does not have to be proven

Proof of receipt of a warning letter is not a prerequisite for its effectiveness, as effective legal protection can only be achieved if action is taken quickly. The basic possibility of sending a registered letter does not change this.
Keine isolierte Kostenerstattung bei erfolgloser Abmahnung

Der Abmahnende kann den Abgemahnten nach erfolgloser Abmahnung nicht isoliert auf Erstattung der Abmahnkosten in Anspruch nehmen, ohne zugleich die Unterlassungsklage zu erheben.
Dispensability of a warning if it is clear that it will be unsuccessful

The out-of-court warning is merely an obligation with regard to the reimbursement of legal costs, but not a prerequisite for admissibility in court proceedings. The warning is even dispensable if it is foreseeable that it will be unsuccessful or if it is unreasonable for other reasons. However, a deliberately negligent or intentional breach of competition law alone is not sufficient for this without additional circumstances.
Teilieferungs- und Teilabrechnungsklauseln in AGB wettbewerbswidrig

Das KG Berlin hat mit einem Beschluss vom 25.01.2008 (5 W 344/07) seine Rechtsprechung bestätigt, dass unwirksame AGB-Klauseln regelmäßig auch wettbewerbswidrig und abmahnfähig sind. Im Gegensatz zum OLG Hamburg und OLG Köln wurde diese Auffassung bereits vor unmittelbarer Geltung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (2005/29/EG) am 12.12.2007 vertreten.
Beseitigung der Wiederholungsgefahr durch Unterlassungserklärung

Nimmt der Unterlassungsgläubiger die von ihm geforderte und vom Schuldner abgegebene Unterlassungserklärung vorbehaltlos an, entfällt in diesem Umfang die Wiederholungsgefahr als Grundlage eines Unterlassungsanspruchs. Dies steht auch der Geltendmachung eines über den Unterlassungsvertrag hinausgehenden Anspruchs aus derselben Verletzungshandlung entgegen.