Stellplatzpflicht und Rücksichtnahme im öffentlichen Baurecht

Die Entscheidung des OVG Niedersachsen vom 05.01.2026 (Az. 1 LA 125/25) befasst sich mit einem klassischen Konflikt des öffentlichen Baurechts: Nachbarliche Abwehransprüche gegen eine Baugenehmigung wegen angeblich unzureichender notwendiger Stellplätze. Maßgeblich sind hierbei insbesondere § 47 NBauO (Stellplatzpflicht) bzw. vergleichbare Regelungen in den Bauordnungen der anderen Bundesländer sowie das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot, das seine normative Ausprägung in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO findet.

Nach ständiger Rechtsprechung dient die Stellplatzpflicht ausschließlich dem öffentlichen Interesse, nämlich der Entlastung des öffentlichen Verkehrsraums von ruhendem Verkehr. Demgegenüber vermittelt sie grundsätzlich keinen Nachbarschutz. Ein Nachbar kann daher aus einer – selbst erheblichen – Unterschreitung der erforderlichen Stellplatzanzahl keine subjektiv-öffentlichen Abwehrrechte herleiten. Als verbleibender Prüfungsmaßstab kommt allein das Rücksichtnahmegebot in Betracht, dessen Verletzung jedoch an hohe Anforderungen geknüpft ist.

Darum ging es genau: Streit um Stellplatzpflicht eines Gastronomiebetriebes mit Außengastronomie

Der Kläger betreibt auf seinem Grundstück ein Apartmenthotel mit angeschlossener Wohn- und Gewerbenutzung. In unmittelbarer Nähe betreibt die Beigeladene einen Beherbergungs- und Gastronomiebetrieb. Streitgegenstand war eine Baugenehmigung für den Neubau einer Terrassenüberdachung zur Außengastronomie, die ein bislang genutztes Partyzelt ersetzen sollte.

Stellplatzpflicht Gebot der Rücksichtnahme Baugenehmigung

Der Kläger machte geltend, dass Besucher des Restaurants regelmäßig die Stellplätze auf seinem Grundstück widerrechtlich nutzten, da die Stellplatzkapazitäten der Beigeladenen nicht ausreichten. Er sah sich hierdurch in eigenen Rechten verletzt und rügte insbesondere einen Verstoß gegen die Stellplatzpflicht sowie gegen das Rücksichtnahmegebot.

Die rechtlichen Erwägungen des OVG Niedersachsen

Das OVG Niedersachsen hat den Antrag auf Zulassung der Berufung zurückgewiesen und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestätigt. Zentrale Aussage des Beschlusses ist die klare Trennung zwischen objektiv-rechtlicher Stellplatzpflicht und nachbarschützenden Normen.

Zunächst stellt der Senat unmissverständlich klar, dass § 47 NBauO keinen Drittschutz entfaltet. Selbst wenn – zugunsten des Klägers unterstellt – die erforderliche Anzahl an Stellplätzen unterschritten wäre, ließe sich daraus kein Abwehranspruch herleiten. Diese Linie entspricht der gefestigten Rechtsprechung.

Auch ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot wurde verneint. Zwar können von einem Vorhaben ausgehende Verkehrsbelastungen grundsätzlich rücksichtslos sein. Allerdings sind die mit einer rechtlich zulässigen Bebauung typischerweise verbundenen Beeinträchtigungen durch An- und Abfahrtsverkehr im Regelfall hinzunehmen. Die Schwelle zur Unzumutbarkeit ist erst überschritten, wenn die Störungen aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse handgreiflich über das Übliche hinausgehen.

Besonders praxisrelevant ist die Klarstellung des Gerichts, dass grundsätzlich von einem rechtskonformen Verhalten der Nutzer auszugehen ist. Rechtswidriges Parken kann einem Bauvorhaben nur dann zugerechnet werden, wenn es sich als dessen mit hinreichender Sicherheit zu erwartende und gleichsam „herausgeforderte“ Folge darstellt. Dies war hier nicht der Fall. Vielmehr standen alternative, legale Parkmöglichkeiten zur Verfügung, und der Kläger war nicht schutzlos gestellt, sondern konnte sich mit Beschilderung, Abschleppmaßnahmen oder technischen Sperren selbst wirksam schützen.

Praxistipp für Grundstückseigentümer und Bauherren

Die Entscheidung zeigt deutlich: Stellplatzdefizite allein begründen keine nachbarlichen Abwehrrechte. Wer sich gegen ein Bauvorhaben wenden will, muss konkret darlegen können, dass von diesem Bauvorhaben unzumutbare, vorhabenbedingte Beeinträchtigungen ausgehen, die über allgemeine Verkehrsbelastungen hinausgehen und dem Vorhaben selbst zurechenbar sind. Umgekehrt sollten Bauherren und Investoren frühzeitig rechtssicher prüfen lassen, ob Stellplatzkonzepte und Nutzungskonzepte genehmigungsfest ausgestaltet sind. Damit wird nicht nur die Stellplatzpflicht erfüllt, sondern es können auch langwierige Nachbarstreitigkeiten vermieden werden.

Unser Rat:

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Zum Baurecht und zum Gebot der Rücksichtnahme haben wir bereits einige Beträge veröffentlicht:

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