Die Farbe Orange stand im Mittelpunkt eines viel beachteten Rechtsstreits zwischen großen Baumarktketten. Das Bundespatentgericht hat nun entschieden: Die markenrechtliche Monopolisierung des Farbtons RAL 2008 für Einzelhandelsdienstleistungen im Bau- und Heimwerkerbereich ist nicht möglich.

Marke mit Signalwirkung – doch reicht das für den Schutz?

Die Markeninhaberin, ein bundesweit führendes Baumarktunternehmen, hatte sich bereits 2012 die Farbe „Orange (RAL 2008)“ als abstrakte Farbmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eintragen lassen. Die Eintragung beruhte auf der angeblichen Verkehrsdurchsetzung, also der Annahme, dass die angesprochenen Verkehrskreise den Farbton eindeutig mit diesem Unternehmen verbinden. Eingetragen war die Marke für „Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich von Bau- und Heimwerkerartikeln“.

Zwei Wettbewerberinnen sahen sich in ihrer geschäftlichen Entfaltungsfreiheit behindert und beantragten die Löschung der Marke. Sie argumentierten, die Farbe Orange sei branchenweit üblich und dürfe daher nicht monopolisiert werden, insbesondere da sie selbst seit Jahrzehnten ähnliche Farbtöne für ihre Corporate Identity nutzen würden. Die Anmeldung sei darüber hinaus rechtsmissbräuchlich und bösgläubig erfolgt, um Konkurrenten gezielt zu behindern.

OBI versucht die onopolisierung des Farbtons RAL 2008 für Einzelhandelsdienstleistungen im Bau- und Heimwerkerbereich

Fehlende Unterscheidungskraft als Kernproblem

Das Bundespatentgericht gab den Antragstellerinnen recht. Nach Ansicht des Gerichts war die Farbe Orange im Anmeldezeitpunkt nicht unterscheidungskräftig im Sinne des Markengesetzes. Sie sei im relevanten Marktumfeld – dem Einzelhandel mit Bau- und Heimwerkerartikeln – bereits seit Langem in breiter Verwendung durch verschiedene Anbieter und daher aus sich heraus nicht geeignet, auf nur einen Betrieb hinzuweisen. Insbesondere könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Verkehr eine bestimmte Farbe mit einem konkreten Anbieter verbinde, wenn diese Farbe zugleich von Wettbewerbern ähnlich intensiv genutzt werde.

Ein wesentliches Argument gegen die Schutzfähigkeit war das methodisch mangelhafte Verkehrsgutachten, das zur Eintragung der Marke führte. Die Markeninhaberin konnte keinen überzeugenden Nachweis erbringen, dass die Farbe zum Zeitpunkt der Anmeldung tatsächlich als Herkunftshinweis im Sinne des Markenrechts verstanden wurde. Die kritisierten methodischen Schwächen betrafen etwa die Auswahl der befragten Verkehrskreise, die Fragestellung und die Art der Farbdarstellung im Rahmen der Befragung.

Zweites Gutachten brachte keine Wende

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens legte die Markeninhaberin ein neues Verkehrsgutachten vor, das eine aktuelle Verkehrsdurchsetzung nachweisen sollte. Dieses kam zu höheren Kennzeichnungsgraden, teils über der kritischen Marke von 50 %. Doch auch dieses neue Gutachten überzeugte das Gericht nicht vollständig. In der Zusammenschau mit weiteren Argumenten und Beweismitteln sei auch zum Entscheidungszeitpunkt keine hinreichende Verkehrsdurchsetzung feststellbar gewesen, so das Gericht.

Farbmarke Orange? Teilweise auch nur zu dekorativen Zwecken benutztZudem hob das Gericht hervor, dass der Farbton nicht in einer Art und Weise eingesetzt werde, die klar als markenmäßige Nutzung zu verstehen sei. Vielmehr diene die Farbe überwiegend dekorativen Zwecken oder trete nur im Zusammenhang mit weiteren markenrechtlich geschützten Zeichen – etwa Logos oder Schriftzügen – auf. Eine bloße Kombination mit anderen Zeichen könne aber die eigenständige markenmäßige Benutzung einer abstrakten Farbmarke nicht begründen.

Was bedeutet die Entscheidung für die Markenpraxis?

Die Entscheidung des Bundespatentgerichts verdeutlicht die hohen Hürden für den Schutz abstrakter Farbmarken. Farben, insbesondere solche mit Branchenbezug, unterliegen einem erheblichen Freihaltebedürfnis. Unternehmen, die dennoch eine Farbe als Marke schützen möchten, müssen nicht nur nachweisen, dass der Verkehr den Farbton mit ihrem Unternehmen verbindet. Sie müssen auch klar belegen, dass diese Verbindung bereits im Zeitpunkt der Markenanmeldung bestand und dass die Farbe tatsächlich markenmäßig genutzt wird, also zur Kennzeichnung der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen.

Verkehrsgutachten müssen dabei höchsten methodischen Standards genügen und dürfen keine suggestiven Elemente enthalten. Auch reicht eine langjährige Nutzung oder eine starke Marktstellung allein nicht aus, um eine mangelnde Unterscheidungskraft zu kompensieren. Entscheidend ist, wie der Verbraucher die Farbverwendung tatsächlich wahrnimmt – nicht, wie sie vom Unternehmen intendiert ist.

Für Unternehmen mit markenrechtlichen Ambitionen im Bereich abstrakter Farbmarken ist diese Entscheidung eine klare Warnung: Die Anforderungen sind streng, die Erfolgschancen begrenzt, besonders in Märkten mit starker farblicher Wettbewerbsdichte.

Fazit:

Die Entscheidung zur Löschung der Farbmarke Orange (RAL 2008) bringt mehr Klarheit in das komplexe Zusammenspiel von Verkehrsdurchsetzung, Markenverwendung und Branchenüblichkeit. Unternehmen, die abstrakte Markenformen wie Farben schützen wollen, müssen sich auf eine detaillierte und gerichtsfeste Nachweisführung einstellen, idealerweise durch fundierte Verkehrsbefragungen, dokumentierte markenmäßige Nutzung und eine konsistente Markenstrategie. Dabei ist stets zu beachten, dass die Schwelle zur Verkehrsdurchsetzung nicht allein durch Marktführerschaft oder Werbung übersprungen wird, sondern durch das tatsächliche Verkehrsverständnis.

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