Für immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren ist auch die fristgerechte Einreichung aller erforderlichen Unterlagen ausschlaggebend.

Rechtlicher Hintergrund: Vollständigkeit der Antragsunterlagen als zentrale Genehmigungsvoraussetzung

Mit Urteil vom 30. September 2025 (OVG Berlin-Brandenburg, 7 A 15/25) hat der 7. Senat des OVG Berlin-Brandenburg eine für immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) wegweisende Entscheidung getroffen: Wird eine von der Behörde gesetzte Frist zur Nachreichung fehlender Antragsunterlagen nach § 20 Abs. 2 Satz 2 der 9. BImSchV versäumt, entfaltet diese Frist Ausschlusswirkung. Später eingereichte Unterlagen dürfen bei der Entscheidung über den Antrag nicht mehr berücksichtigt werden.

Damit positioniert sich das OVG Berlin-Brandenburg klar in einer bislang uneinheitlichen Rechtsprechung und betont den Vorrang der Verfahrensbeschleunigung vor der materiellen Nachprüfung verspäteter Unterlagen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage hat der Senat ausdrücklich die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Die Entscheidung ist von hoher praktischer Relevanz – insbesondere für Projektträger von Windenergieanlagen und Industrieanlagen, die häufig komplexe Gutachten für immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren nachreichen müssen.

Darum ging es: Genehmigungsantrag für Windenergieanlage wegen fehlenden Turbulenzgutachtens abgelehnt

Die Klägerin, ein auf Windenergie spezialisiertes Unternehmen, beantragte beim Landesamt für Umwelt Brandenburg die Genehmigung für eine Windenergieanlage vom Typ eno152 mit einer Leistung von 5,6 MW und einer Gesamthöhe von 241 m.

immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren FristenstrengeNach Eingang der Antragsunterlagen stellte die Behörde fest, dass wesentliche Bestandteile fehlten – insbesondere ein Turbulenzgutachten und ein Prüfbericht über den Standsicherheitsnachweis. Sie setzte der Antragstellerin eine Frist zur Nachreichung bis zum 17. Mai 2024, später verlängert bis zum 12. August 2024, und wies auf die Rechtsfolgen des § 20 Abs. 2 S. 2 9. BImSchV für immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren hin.

Da das Turbulenzgutachten auch bis zum Ablauf dieser Frist nicht vorlag, lehnte die Behörde den Antrag am 16. August 2024 wegen Unvollständigkeit ab. Erst im Februar 2025, also rund sechs Monate später, reichte die Klägerin das Gutachten nach.

Im Widerspruchsverfahren argumentierte sie, der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Vollständigkeit sei für immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren nicht die Ausgangsentscheidung, sondern die Widerspruchsentscheidung. Außerdem habe sie die Verzögerung nicht zu vertreten, da das Gutachten aufgrund personeller Engpässe des Sachverständigen verspätet fertiggestellt worden sei. Schließlich drohe ihr ein Rangverlust gegenüber konkurrierenden Projekten, wenn sie gezwungen werde, einen neuen Antrag zu stellen.

Die Behörde wies den Widerspruch zurück – zu Recht, wie nun das OVG entschied.

Die rechtliche Würdigung des OVG: Ausschlusswirkung als zwingendes Instrument der Verfahrensbeschleunigung für immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren

Das Gericht stellt klar: § 20 Abs. 2 S. 2 9. BImSchV verpflichtet die Behörde, einen Antrag abzulehnen, wenn die geforderten Unterlagen nicht innerhalb der gesetzten Frist vollständig vorliegen. Die Frist entfaltet Ausschlusswirkung – das bedeutet: Nach Fristablauf nachgereichte Dokumente dürfen nicht mehr berücksichtigt werden.

Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Vollständigkeit ist daher der Zeitpunkt der Ausgangsentscheidung, nicht etwa der Widerspruchs- oder Klagezeitpunkt. Das OVG begründet dies systematisch und teleologisch:

  • Der Wortlaut des § 20 Abs. 2 S. 2 9. BImSchV enthält keine Öffnung für spätere Nachreichungen.
  • Die Begründung der Vorschrift (BR-Drs. 494/91, S. 80) zeigt, dass die Regelung der Verfahrensbeschleunigung dient, weil Genehmigungsverfahren durch unvollständige Unterlagen häufig erheblich verzögert werden.
  • Nur durch die Gefahr der Ablehnung und die Notwendigkeit eines Neuantrags entsteht der gewünschte Anreiz, vollständige Unterlagen fristgerecht einzureichen.

Damit widerspricht das Gericht ausdrücklich der Ansicht einzelner Verwaltungsgerichte, die die Frist bislang lediglich als Ordnungsvorschrift ohne Ausschlusswirkung verstanden hatten.

Ermessensausübung und atypischer Fall: kein Abweichen vom Regelfall

Nach Auffassung des Senats lag auch kein Ermessensfehler vor. Zwar ist die Ablehnung nach § 20 Abs. 2 S. 2 9. BImSchV formal als Soll-Vorschrift ausgestaltet, doch handelt es sich um ein intendiertes Ermessen: Nur in atypischen Fällen darf von der Regel abgewichen werden.

Ein solcher atypischer Fall lag hier nicht vor. Weder die Verzögerung durch den Gutachter noch der drohende Rangverlust begründen Verzögerte für immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren eine Ausnahme. Die Klägerin habe den Antrag bewusst unvollständig gestellt und das Risiko einer verspäteten Gutachtenerstellung selbst übernommen. Auch das Argument, die Ablehnung widerspreche dem Förderzweck des EEG, überzeugte das Gericht nicht – im Gegenteil: Die strikte Handhabung der Frist trage zur Beschleunigung der Energiewende bei.

Ferner wies der Senat darauf hin, dass Antragsteller durch einen Neuantrag mit vollständigen Unterlagen ihren Rang sichern können. Ein Rangverlust sei somit nicht zwingend.

Schließlich machte das OVG deutlich, dass der Prüfbericht zum Turbulenzgutachten bereits für die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vorliegen müsse. Da auch dieser Prüfbericht fehlte, wäre die Klage selbst dann unbegründet gewesen, wenn das Turbulenzgutachten rechtzeitig eingereicht worden wäre.

Folgen für die Praxis: Strikte Fristwahrung zwingend – Nachreichen hilft nicht

Die Entscheidung verdeutlicht, dass immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren – vorbehaltlich einer abweichenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts – künftig wohl keinen Raum mehr für Nachsicht zulassen. Projektträger müssen alle erforderlichen Gutachten, Prüfberichte und Unterlagen vollständig und fristgerecht einreichen.

Durch externe Gutachter, Personalmangel oder Auftragsschwierigkeiten verzögerte immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren gehen zu Lasten des Antragstellers. Wird eine Frist versäumt, bleibt nur der Neuantrag – eine Verzögerung, die in der Projektpraxis kostspielig und zeitraubend sein kann.

Gerade im Bereich der Windenergieanlagen mit hohem Konkurrenzdruck und begrenzten Standorten kann das Versäumen einer Ausschlussfrist erhebliche wirtschaftliche Folgen haben.

Fazit: Präzedenzfall für Verfahrensstrenge – Revision zugelassen

Das Urteil des OVG Berlin-Brandenburg schafft erstmals obergerichtliche Klarheit über den entscheidungserheblichen Zeitpunkt im Sinne des § 20 Abs. 2 S. 2 9. BImSchV und bestätigt die Ausschlusswirkung der Nachreichungsfrist. Da die Revision zugelassen wurde, ist mit einer grundsätzlichen Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht zu rechnen.

Bis dahin sollten alle Projektträger und Planungsbüros größte Sorgfalt walten lassen, wenn die Behörde Nachforderungen mit Fristsetzung stellt. Selbst ein vermeintlich geringfügiges Versäumnis kann zum endgültigen Verlust des Genehmigungsanspruchs führen.

Unsere Empfehlung

Für alle, die Anträge für immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren von Windenergieanlagen, Industrieanlagen oder Abfallbehandlungsanlagen stellen müssen, gilt:

  • Fristen aus § 20 Abs. 2 9. BImSchV sind zwingend und über drei Monate hinaus nicht verlängerbar.
  • Unvollständige Anträge führen nach Ablauf der Frist zur Ablehnung.
  • Nachgereichte Unterlagen können nicht berücksichtigt werden.
  • Atypische Fälle sind extrem selten und eng auszulegen.

Um Fristversäumnisse, Rangverluste oder fehlerhafte Verfahrensstrategien zu vermeiden, empfiehlt sich eine frühzeitige juristische Begleitung durch unsere auf das Verwaltungsrecht spezialisierten Experten bei AVANTCORE Rechtsanwälte in Stuttgart.

Eine weitere Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg zur Windenergie haben wir bereits besprochen:

Repowering – wann Nachbarn sich nicht wehren können