Die Schlussanträge des Generalanwalts vom 29. Januar 2026 konkretisieren die Abgrenzung zwischen neutralen Einnahmehinweisen und zulassungspflichtigen gesundheitsbezogenen Angaben.

Rechtlicher Rahmen: Health Claims, Risikoreduktionsangaben und Kennzeichnung

Die Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-721/24 betreffen zentrale Fragen des europäischen Lebensmittelrechts, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben (sog. Health-Claims-Verordnung – HCVO). Im Mittelpunkt steht die Abgrenzung zwischen bloßen Anwendungshinweisen und gesundheitsbezogenen Angaben sowie die Reichweite der Pflichten bei Angaben zur Verringerung eines Krankheitsrisikos nach Art. 14 HCVO.

Die HCVO verfolgt das Ziel eines hohen Verbraucherschutzniveaus bei gleichzeitiger Gewährleistung fairer Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt. Nach Art. 10 Abs. 1 HCVO sind gesundheitsbezogene Angaben grundsätzlich verboten, sofern sie nicht zugelassen und in die Positivliste aufgenommen sind. Für Risikoreduktionsangaben im Sinne von Art. 14 HCVO gelten zusätzliche Anforderungen, insbesondere die Pflicht zur Aufnahme eines erläuternden Hinweises, wonach die betreffende Krankheit mehrere Risikofaktoren aufweist und die Veränderung eines einzelnen Faktors möglicherweise keine Wirkung hat.

Von erheblicher praktischer Bedeutung ist dabei auch der Begriff der Kennzeichnung, der nach der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) weit auszulegen ist und sämtliche produktbegleitenden Informationen erfassen kann. In Zeiten zunehmenden Online-Vertriebs stellt sich dabei insbesondere die Frage, ob auch eine Produkt-Website als Kennzeichnung oder als Werbung einzuordnen ist.

Ausdrücklich ist hervorzuheben, dass es sich hier um die Schlussanträge des Generalanwalts vom 29. Januar 2026 handelt. Diese sind für den EuGH nicht bindend. Der Gerichtshof folgt den Schlussanträgen häufig, ist daran jedoch rechtlich nicht gebunden und kann im späteren Urteil eine abweichende Bewertung vornehmen.

Hintergrund des Verfahrens C-721/24

Dem Vorabentscheidungsersuchen des Appellationshofs Brüssel liegt ein wettbewerbsrechtlicher Streit zwischen Herstellern von Nahrungsergänzungsmitteln zugrunde. Beanstandet wurden Werbeaussagen wie

  • „Stabile Plasmawerte“
  • „Verhindert eine Erhöhung des Sterblichkeitsrisikos“
  • „Täglich besser als Bolus“
  • „Ausgezeichnete Absorption“
  • „Lösung zur Kontrolle des Cholesterinspiegels“.

Nahrungsergänzungsmittel und Health Claims – rechtliche Anforderungen an Werbung und Einnahmehinweise nach HCVO

Die Klägerin sah in diesen Aussagen unzulässige gesundheitsbezogene Angaben sowie Verstöße gegen Art. 10 und Art. 14 HCVO. Das nationale Gericht legte dem EuGH mehrere Fragen zur Auslegung der Begriffe „Angabe“ und „gesundheitsbezogene Angabe“ sowie zur Reichweite der Warnhinweispflicht nach Art. 14 Abs. 2 HCVO vor.

Weite Auslegung des Begriffs „gesundheitsbezogene Angabe“

Der Generalanwalt betont die funktionale und weite Auslegung des Begriffs der gesundheitsbezogenen Angabe. Maßgeblich sei nicht allein der Wortlaut, sondern der Gesamteindruck beim durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher.

Besonders praxisrelevant ist die Aussage, dass auch Hinweise zur Einnahmehäufigkeit oder zur Verabreichungsart eine gesundheitsbezogene Angabe darstellen können, wenn sie als Argument für eine gesundheitliche Wirkung präsentiert werden. Wird beispielsweise eine sublinguale Einnahme mit „stabilen Plasmawerten“ oder „verbesserter Absorption“ verknüpft, verlässt die Aussage den Bereich neutraler Dosierhinweise und wird zu einem regulierten Health Claim.

Reine Anwendungshinweise wie „eine Tablette täglich“ oder „mit Wasser einnehmen“ bleiben demgegenüber zulässig, sofern sie keinen impliziten oder expliziten Gesundheitsvorteil suggerieren. Entscheidend ist stets, ob die Darstellung einen Zusammenhang zwischen Produkt und Gesundheit herstellt oder nahelegt.

Keine Pflicht zur wortgleichen Wiedergabe des Warnhinweises

Hinsichtlich der Anforderungen des Art. 14 Abs. 2 HCVO stellt der Generalanwalt klar, dass keine wortgleiche Übernahme des Verordnungstextes erforderlich ist. Die Norm verlange keinen bestimmten Wortlaut, sondern lediglich die inhaltliche Vermittlung zweier Kernaussagen: die Multikausalität der Krankheit und die Unsicherheit hinsichtlich der Wirkung der Veränderung eines einzelnen Risikofaktors.

Eine sinngemäße, verständliche und vollständige Wiedergabe genüge. Maßgeblich sei wiederum die Perspektive des Durchschnittsverbrauchers und die klare Relativierung eines möglichen quasi-therapeutischen Eindrucks.

Warnhinweis nicht zwingend in jeder Werbung zu wiederholen

Von erheblicher Bedeutung für die Praxis ist die Auslegung der Pflicht zur Platzierung des Warnhinweises. Der Generalanwalt leitet aus dem Wortlaut des Art. 14 Abs. 2 HCVO ab, dass eine Wiederholung des Hinweises in jeder einzelnen Werbemaßnahme grundsätzlich nicht erforderlich ist, wenn eine ordnungsgemäße Kennzeichnung vorhanden ist.

Besondere Aufmerksamkeit widmet er dem digitalen Umfeld. Eine Website kann je nach Funktion als Werbung oder als Teil der Kennzeichnung einzustufen sein. Dient sie dem Fernabsatz und stellt die verpflichtenden vorvertraglichen Informationen bereit, könne sie funktional als kennzeichnungsersetzendes Dokument angesehen werden. In solchen Fällen könne auch ein klarer und leicht auffindbarer Verweis ausreichen, sofern der Verbraucher den Warnhinweis vor seiner Kaufentscheidung wahrnehmen kann.

Praktische Bewertung und Handlungsempfehlung

Die Schlussanträge verdeutlichen, dass die Schwelle zur Einordnung einer Aussage als gesundheitsbezogene Angabe niedrig bleibt. Unternehmen im Bereich Nahrungsergänzungsmittel, pharmazeutische Werbung und Online-Vertrieb sollten insbesondere Aussagen zu Bioverfügbarkeit, Absorption, Wirkspiegeln oder Einnahmemodalitäten sorgfältig prüfen. Was als technische Erläuterung gedacht ist, kann regulatorisch als zulassungspflichtiger Health Claim qualifiziert werden.

Bei Risikoreduktionsangaben ist darauf zu achten, dass der gesetzlich geforderte Hinweis inhaltlich vollständig, klar verständlich und vor der Kaufentscheidung zugänglich ist. Im Online-Handel ist eine funktionale Betrachtung der Website erforderlich. Eine isolierte Platzierung auf einer schwer auffindbaren Unterseite wird den Anforderungen voraussichtlich nicht genügen.

Unternehmen sollten ihre Werbematerialien, Verpackungen, Online-Shops und Social-Media-Kampagnen einer strukturierten Health-Claims-Compliance-Prüfung unterziehen. Wettbewerbsrechtliche Angriffe nach § 3a UWG oder entsprechende nationale Marktverhaltensregelungen sind in diesem Bereich weiterhin ein erhebliches Risiko.

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