Der EuGH hat entschieden, unter welchen Umständen soziale Zuschlagskriterien im Vergaberecht zulässig sind.
Die Frage, wie soziale Zuschlagskriterien in Vergabeverfahren integriert werden können, beschäftigt öffentliche Auftraggeber und Bieter seit Jahren. Insbesondere stellt sich die Frage, wie weit soziale Zielsetzungen – etwa bessere Arbeitsbedingungen – bei der Zuschlagsentscheidung berücksichtigt werden dürfen, ohne gegen Wettbewerb, Gleichbehandlung und Transparenz zu verstoßen.
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat hierzu mit Urteil vom 5. März 2026 (Rs. C-210/24) eine wichtige Klarstellung getroffen: Ein Zuschlagskriterium, das eine übertarifliche Lohnerhöhung für das bei der Auftragsausführung eingesetzte Personal bewertet, kann zulässig sein, sofern es mit dem Auftragsgegenstand verknüpft ist und die vergaberechtlichen Grundsätze gewahrt bleiben.
Das Urteil betrifft insbesondere soziale Dienstleistungen, bei denen die Qualität der Leistung stark vom eingesetzten Personal abhängt. Für öffentliche Auftraggeber eröffnet die Entscheidung Spielräume bei der Ausgestaltung von Qualitäts- und Sozialkriterien – zugleich setzt sie klare vergaberechtliche Grenzen.
Hintergrund: Soziale Zuschlagskriterien im Vergaberecht
Nach Art. 67 der Vergaberichtlinie 2014/24/EU wird der Zuschlag grundsätzlich auf das wirtschaftlich günstigste Angebot erteilt. Dieses kann anhand des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses bestimmt werden. Dabei dürfen neben wirtschaftlichen auch qualitative, ökologische oder soziale Aspekte berücksichtigt werden, sofern sie mit dem Auftragsgegenstand verbunden sind.
Gerade im Bereich sozialer Dienstleistungen betont das Unionsrecht die Bedeutung von Qualität, Kontinuität, Zugänglichkeit und Verfügbarkeit der Leistungen. In solchen personalintensiven Bereichen können daher soziale Zuschlagskriterien relevant sein, die unmittelbar mit den Arbeitsbedingungen des eingesetzten Personals zusammenhängen.
Die zentrale vergaberechtliche Frage lautet jedoch:
Darf ein Auftraggeber höhere Löhne als Zuschlagskriterium bewerten?
Darum ging es genau
Die spanische Gemeinde Ortuella schrieb einen Auftrag über einen häuslichen Pflegedienst aus. Der Auftragswert lag bei rund 166.250 Euro und damit unterhalb des EU-Schwellenwerts für soziale Dienstleistungen. Dennoch fanden die Regelungen der Richtlinie 2014/24 Anwendung, weil das nationale Recht sie auch auf solche Aufträge erstreckte.
In den Vergabeunterlagen war ein Zuschlagskriterium vorgesehen, das bis zu 40 Punkte für eine Erhöhung der Lohnsumme des eingesetzten Personals über das tarifliche Niveau hinaus vergab.
Die Bieter konnten also durch soziale Zuschlagskriterien zusätzliche Punkte erhalten, wenn sie sich verpflichteten, den Beschäftigten höhere Vergütungen zu zahlen als im einschlägigen Branchentarifvertrag vorgesehen. Zudem sollte der spätere Auftragnehmer nach Zuschlagserteilung mit Arbeitnehmervertretern über die konkrete Umsetzung der Lohnerhöhung verhandeln.
Ein Branchenverband klagte gegen dieses Kriterium. Er argumentierte unter anderem:
- Die Lohnerhöhung stehe nicht ausreichend mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung.
- Das Kriterium könne kleinere Unternehmen benachteiligen, die keine höheren Löhne zahlen könnten.
- Zudem könne es in die Tarifautonomie eingreifen.
Das zuständige spanische Vergaberechtsorgan legte diese Fragen dem EuGH zur Vorabentscheidung vor.
Die rechtlichen Erwägungen des EuGH
Soziale Zuschlagskriterien sind grundsätzlich zulässig
Der Gerichtshof stellt zunächst klar, dass die Richtlinie keine abschließende Liste von Zuschlagskriterien enthält. Öffentliche Auftraggeber dürfen daher auch soziale Zuschlagskriterien berücksichtigen, sofern diese mit dem Auftragsgegenstand verbunden sind.
Eine Lohnerhöhung für das auftragsausführende Personal sei ihrem Wesen nach ein sozialer Aspekt und könne daher grundsätzlich ein zulässiges Zuschlagskriterium darstellen.
Verbindung mit dem Auftragsgegenstand
Entscheidend ist nach Art. 67 Abs. 3 der Richtlinie die Verbindung zum Auftragsgegenstand. Diese Voraussetzung wird weit ausgelegt.
Der EuGH betont, dass Zuschlagskriterien auch Faktoren betreffen dürfen, die den Prozess der Leistungserbringung betreffen, selbst wenn sie nicht Teil der materiellen Leistung sind.
Im konkreten Fall sei eine solche Verbindung naheliegend:
- Der Auftrag betraf hochgradig arbeitsintensive soziale Dienstleistungen.
- Die Qualität der Leistung hängt maßgeblich vom eingesetzten Personal ab.
- Eine bessere Vergütung kann Personalbindung, Motivation und Qualifikation verbessern.
Daher kann eine höhere Bezahlung des eingesetzten Personals die Qualität, Kontinuität und Verfügbarkeit der Dienstleistung fördern.
Gleichbehandlung und Wettbewerb
Der Gerichtshof weist zugleich darauf hin, dass Zuschlagskriterien nicht diskriminierend wirken dürfen.
Insbesondere dürfen sie nicht dazu führen, dass bestimmte Unternehmen – etwa KMU – systematisch benachteiligt werden. Ob eine solche Wirkung vorliegt, muss im Einzelfall anhand der Marktbedingungen geprüft werden.
Damit bleibt die konkrete Anwendung des Kriteriums weiterhin der gerichtlichen Kontrolle unterworfen.
Keine Verletzung der Tarifautonomie
Schließlich prüfte der EuGH, ob das Zuschlagskriterium gegen das Recht auf Kollektivverhandlungen nach Art. 28 der EU-Grundrechtecharta verstößt.
Der Gerichtshof verneinte dies. Das Kriterium zwinge die Sozialpartner nicht zu einem bestimmten Ergebnis, sondern fördere lediglich den Dialog zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretern. Die Tarifautonomie bleibe gewahrt.
Bedeutung der Entscheidung für die Vergabepraxis
Das Urteil bestätigt eine zunehmend wichtige Entwicklung im europäischen Vergaberecht: Qualitäts- und Sozialaspekte dürfen eine zentrale Rolle bei der Zuschlagsentscheidung spielen, insbesondere bei personalintensiven Dienstleistungen.
Gleichzeitig verdeutlicht der EuGH, dass solche Kriterien nur zulässig sind, wenn sie
- mit dem Auftragsgegenstand verbunden,
- transparent ausgestaltet,
- objektiv überprüfbar und
- nicht diskriminierend sind.
Gerade bei sozialen Dienstleistungen können Arbeitsbedingungen des eingesetzten Personals ein legitimes Instrument zur Sicherung der Leistungsqualität sein.
Empfehlung für öffentliche Auftraggeber und Bieter
Öffentliche Auftraggeber sollten soziale Zuschlagskriterien künftig strategisch und rechtssicher formulieren. Entscheidend ist eine sorgfältige Begründung, warum das jeweilige Kriterium die Qualität oder Kontinuität der Leistungserbringung verbessert.
Bieter wiederum müssen soziale Zuschlagskriterien frühzeitig in ihre Kalkulation und Personalstrategie einbeziehen. Insbesondere bei personalintensiven Dienstleistungen kann eine überzeugende Personalpolitik künftig ein entscheidender Wettbewerbsfaktor sein.
Beratung im Vergaberecht
Die Entscheidung zeigt erneut, dass die Gestaltung rechtssicherer Zuschlagskriterien zu den komplexesten Fragen des Vergaberechts gehört. Fehler bei der Ausgestaltung führen häufig zu Nachprüfungsverfahren und Verzögerungen bei der Auftragsvergabe.
Unsere unter anderem auf das Vergaberecht spezialisierte Kanzlei AVANTCORE Rechtsanwälte in Stuttgart berät öffentliche Auftraggeber und Unternehmen umfassend bei
- der rechtssicheren Konzeption von Vergabeverfahren,
- der Ausgestaltung innovativer Zuschlagskriterien,
- der Verteidigung oder Anfechtung von Vergabeentscheidungen in Nachprüfungsverfahren.
Bei Fragen zur praktischen Umsetzung der EuGH-Rechtsprechung unterstützen wir Sie gern mit unserer langjährigen Erfahrung im europäischen und nationalen Vergaberecht.
Entscheidungen des EuGH zum Vergaberecht haben wir bereits mehrfach besprochen: