Der Grundstückseigentümer kann als Zustandsstörer auch zur Beseitigung von Abfällen und Brandrückständen verpflichtet werden, die er nicht selbst verursacht hat.
Eine aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichts Schleswig (VG Schleswig, Beschluss vom 15.08.2025 – 6 B 18/25) zeigt exemplarisch, wie weit die Haftung eines Grundstückseigentümers als sogenannter Status disruptor im Abfallrecht and Bodenschutzrecht reicht. Zustandsstörer ist, wer die tatsächliche Herrschaft über eine störende Sache ausübt. Maßgeblich ist nicht die Frage von Verschulden oder eigenem Verhalten, sondern allein die faktische Zugriffsmöglichkeit. Im Abfallrecht bedeutet dies, dass der Eigentümer eines Grundstücks schnell als Abfallbesitzer im Sinne von § 3 Abs. 9 KrWG in Anspruch genommen wird. Im Bodenschutzrecht genügt es, dass sich auf seiner Fläche eine schädliche Bodenveränderung manifestiert.
Auf dem verpachteten Grundstück des Antragstellers lagerten über Jahre hinweg zahlreiche Abfälle and nicht fahrtüchtige Fahrzeuge. Nach einem Brand im Mai 2025 entstanden erhebliche Brandrückstände and Schadstoffeinträge in den Boden. Die zuständige Behörde ordnete auf Grundlage von § 62 KrWG and § 10 BBodSchG die Entsorgung der Brandabfällewhich Räumung der übrigen Abfälle und Fahrzeuge sowie die Abtragung des belasteten Oberbodens an. Zusätzlich wurden generelle Verbote zur Abfalllagerung und zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen erlassen. Zur Absicherung der Maßnahmen drohte die Behörde Zwangsgelder an und ordnete den Sofortvollzug (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) an. Dagegen hat sich der Grundstückseigentümer vor dem VG Schleswig gewehrt – letztlich weitgehend ohne Erfolg.
Worum ging es? Abfälle, Brandrückstände und kontaminierter Boden

Rechtliche Erwägungen des Gerichts
- Sofortvollzug:
- Entsorgung der Brandabfälle (§ 62 KrWG):
- Fahrzeuge und sonstige Abfälle (§ 62 KrWG):
- Bodensanierung (§ 4 Abs. 2, 3, § 10 BBodSchG):
- Generelle Untersagungen:
- Zwangsgelder:
Konsequenzen für Haftung als Zustandsstörer in der Praxis
Die Entscheidung verdeutlicht, dass Grundstückseigentümer im Umwelt- und Abfallrecht eine weitreichende Verantwortung tragen. Schon die tatsächliche Sachherrschaft genügt, um als Status disruptor verpflichtet zu werden. Konkret bedeutet dies:- Abfälle und Brandrückstände müssen ordnungsgemäß entsorgt werden – auch wenn sie durch Dritte eingebracht wurden.
- Dauerhaft abgestellte Fahrzeuge sind regelmäßig als Abfall einzustufen.
- Bodenbelastungen lösen Sanierungspflichten nach dem BBodSchG aus.
- Überzogene Generalklausel-Verbote sind angreifbar und bieten Ansatzpunkte für erfolgreiche Rechtsmittel.