Werbung mit Protein im rechtlichen Spannungsfeld zwischen HCVO und LMIV
Die Bewerbung von Lebensmitteln mit nährwertbezogenen Angaben ist eines der strengsten Regulierungsfelder im europäischen Lebensmittelrecht. Zwei Verordnungen bestimmen hier das Spielfeld: Die Health-Claims-Verordnung (HCVO) legt fest, welche Angaben zulässig sind, während die Food Information Regulation (LMIV) präzise regelt, such as Nährwerte anzugeben sind.
In diesem Gefüge stellt sich eine Frage von zentraler Bedeutung für die Werbung mit Protein: Darf ein zulässiger Claim wie „High Protein“ durch eine zusätzliche Angabe wie „14g Protein“ ergänzt werden – obwohl diese im HCVO-Anhang nicht vorgesehen ist? Genau das klärt der aktuelle Vorlagebeschluss des BGH vom 20.11.2025 – I ZR 2/25.
Der konkrete Fall: „HIGH PROTEIN“ und daneben „14g PROTEIN“
Die Beklagte bewarb einen Milchreis prominent mit der nährwertbezogenen Angabe „HIGH PROTEIN“. Direkt daneben standen gut sichtbar die Hinweise „14G PROTEIN“ bzw. „14g PROTEIN pro Becher“, obwohl Protein nicht zu den Nährwerten gehört, deren isolierte Wiederholung nach Art. 30 Abs. 3 LMIV zulässig ist.
Die Wettbewerbszentrale sah in dieser Form der Werbung mit Protein eine unzulässige Hervorhebung einzelner Nährstoffe. Das LG München I und das OLG München folgten dieser Sichtweise und untersagten die Praxis.
The BGH hält die Rechtslage hingegen unionsrechtlich für ungeklärt – besonders wegen des möglichen Zusammenspiels von LMIV-Verbot and HCVO-Erlaubnis – und hat den Fall daher dem EuGH vorgelegt.
Kernfrage 1: Ist „14g Protein“ eine zulässige Konkretisierung des Claims „High Protein“?
Im Mittelpunkt steht Art. 8 Abs. 1 HCVO. Der BGH fragt den EuGH, ob eine zulässige nährwertbezogene Angabe wie „Hoher Proteingehalt“ durch eine zusätzliche, „objektiv richtige“, aber nicht im Anhang der HCVO aufgeführte Aussage ergänzt werden darf.
Auf der einen Seite steht das Argument, dass Claims wie „High Protein“ ihrem Wesen nach unscharf sind. Eine zusätzliche Angabe wie „14g Protein pro Becher“ könne dem Verbraucher helfen, den Nährwert realistisch einzuschätzen. Unter dieser Sichtweise wäre die Grammangabe eine zulässige Konkretisierung.
Auf der anderen Seite verweist der BGH darauf, dass der HCVO-Anhang abschließend ist. Ergänzende Aussagen stehen dort nicht. Wenn also „High Protein“ nur unter bestimmten Bedingungen erlaubt ist, dürften zusätzliche Angaben nicht über diesen Rahmen hinausgehen. Unter dieser restriktiven Sicht wäre „14g Protein“ keine Konkretisierung, sondern eine isolierte und damit unzulässige Wiederholung eines Nährstoffs.
Kernfrage 2: Muss eine Konkretisierung den Bedingungen des HCVO-Anhangs entsprechen?
Falls der EuGH Konkretisierungen grundsätzlich zulässt, stellt sich die nächste Frage: Dürfen sie völlig frei formuliert werden oder müssen sie denselben Voraussetzungen entsprechen wie der Claim selbst?
Der Anhang zur HCVO macht klar: Werbung mit Protein für ein Produkt darf den Claim „High Protein“ nur verwenden, wenn mindestens 20 % des Brennwerts aus Protein stammen. Für diese Bewertung ist nicht die absolute Grammmenge, sondern das Verhältnis zum Energiegehalt entscheidend.
Eine Angabe wie „14g Protein“ könnte daher den Eindruck vermitteln, die absolute Menge sei maßgeblich – eine „normative Irreführung“, die der EuGH bereits in anderen Fällen kritisch bewertet hat. Genau hier liegt die Brisanz des Falles: Wenn „14g Protein“ nicht das maßgebliche Kriterium widerspiegelt, wäre diese Aussage möglicherweise nie eine zulässige Konkretisierung.
Systematische Bedeutung: HCVO vs. LMIV – Wer hat Vorrang?
Der BGH betont, dass sich der Konflikt zwischen LMIV and HCVO nicht durch einfache Vorrangregeln lösen lässt. Während die LMIV isolierte Wiederholungen verbietet, erlaubt die HCVO unter Umständen zusätzliche Angaben im Rahmen von Claims.
Der entscheidende Punkt lautet daher:
Hebt eine zulässige HCVO-Angabe das Wiederholungsverbot der LMIV auf?
Genau das soll der EuGH nun verbindlich klären.
Praktische Konsequenzen: Die Proteinbranche wartet auf Klarheit für die Werbung mit Protein
Der Fall betrifft nicht nur Milchreis, sondern den gesamten Markt der Proteinprodukte, Fitnessfoods und High-Protein-Lebensmittel. Die meisten dieser Produkte kombinieren Claims wie „High Protein“ mit absoluten Mengenangaben wie „20g Protein“.
Je nach EuGH-Entscheidung könnte dies bedeuten, dass bei Werbung mit Protein
– solche Angaben künftig verboten sind,
– nur in enger, claimkonformer Form erlaubt bleiben,
– oder für zulässig erklärt werden und damit das Marketing deutlich liberaler wird.
Der Ausgang des Verfahrens hat damit erheblichen Einfluss auf Produktentwicklung, Verpackungsgestaltung und Werbestrategien der gesamten Branche.
Empfehlung für die Praxis: Rechtskonforme Claims jetzt überprüfen – nicht nur für Werbung mit Protein
Bis zur Entscheidung des EuGH sollten Lebensmittelunternehmen äußerst vorsichtig mit isolierten Nährwertangaben im Umfeld eines Claims umgehen – insbesondere bei Werbung mit Protein. Auch wenn der BGH eine Entscheidung offenlässt, bleibt jeder Verstoß gegen Art. 30 Abs. 3 LMIV nach wie vor admonishable.
Wir empfehlen daher dringend, Claim-Kombinationen, Nährwertangaben und Verpackungsgestaltungen juristisch überprüfen zu lassen, bevor Produkte in Verkehr gebracht werden.
Die Experten für Competition Law und für Food Safety and Compliance Law von AVANTCORE RECHTSANWÄLTE in Stuttgart unterstützen Sie dabei, Ihre HCVO-Claims, LMIV-Kennzeichnungen and Advertising statements so zu gestalten, dass sie sowohl rechtssicher als auch marketingstark bleiben.