Fernunterrichtsverträge – Online Coaching rechtssicher gestalten

Als Anbieter von digitalen Bildungsangeboten sollten Sie sich vorher darüber Gedanken machen, wie sie ihren Onlinekurs ausgestalten und welche Konsequenzen dies für die rechtlichen Rahmenbedingungen hat, welche Sie vor der Vermarktung bezüglich möglicher Zulassungserfordernisse und der vertraglichen Ausgestaltung der Online-Coaching-Kurse beachten müssen. 

Die Wirksamkeit von Online Coaching kann maßgeblich von der Frage abhängen, ob es sich bei den digitalen Bildungsangeboten um Fernunterricht nach dem Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) handelt. Ist dies der Fall, müssen die Online Kurse vor deren Vermarktung bei der Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) zugelassen werden. Fernunterrichtsverträge ohne Zulassung bei der ZFU sind nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.06.2025 – III ZR 109/24 – mit der Folge nichtig, dass der Zahlungsanspruch des Kursanbieters aus dem Coaching-Vertrag entfällt und bereits gezahlte Teilnahmegebühren von Kursteilnehmern zurückgefordert werden können. Darüber hinaus ist das Angebot zulassungspflichtiger Online-Coaching-Kurse ohne ZFU-Zulassung wettbewerbswidrig und birgt Abmahnrisiken.

Online-Coaching Fernunterricht Fernunterrichtsverträge

Was ist Fernunterricht?

Fernunterricht im Sinne des FernUSG ist die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der die Kursteilnehmer ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und der Anbieter oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen. 

Kriterien zur Qualifizierung eines Online-Kurses als Fernunterricht

Bei der Gestaltung ihrer digitalen Bildungsangebote sollten sie folgende Kriterien beachten:

Überwiegende räumliche Trennung

Eine räumliche Trennung nach dem FernUSG ist gegeben, wenn die asynchronen Anteile der Wissensvermittlung, also die Anteile des Kurses, die der Kursteilnehmer zeitlich versetzt anschauen kann, überwiegen. Das ist z.B. der Fall, wenn der Online-Unterricht nicht live stattfindet, sondern Kursteilnehmer  jederzeit die angebotenen Lehrvideos, Hausaufgaben und aufgezeichnete Online-Meetings abrufen kann. Maßgeblich ist im Ergebnis, ob die Wissensvermittlung also asynchron erfolgt oder ob eine bidirektionale synchrone Kommunikation stattfindet, die funktional dem Präsenzunterricht entspricht (BGH, Urteil vom 5. Februar 2026 – III ZR 137/25). 

Wissensvermittlung vs. persönliche Beratung

Bei einem Fernunterricht muss die Wissensvermittlung im Vordergrund stehen. BEs handelt sich damit nicht um einen Fernunterricht nach dem FerUSG, wenn es bei dem Online Coaching um eine individuelle Beratung zum Beispiel in Bezug auf die Unternehmens- oder Persönlichkeitsoptimierung geht. ein Coaching/Mentoring-Programm mit der Vermittlung von „Wissen“ und/ oder „Know-How“ beworben wird, handelt es sich um eine Wissensvermittlung nach dem FerUSG. Zusätzliche Angebote eines digitalen Bildungsangebots, wie z.B. Online-Einzelsitzungen bei einem Personal-Coach zur Auflösung persönlicher Blockaden“, ändern nichts an der Qualifizierung des Online-Coaching-Kurses als Fernunterricht, soweit die  zusätzliche individuelle Betreuung nicht im Vordergrund steht. 

Überwachung des Lernerfolgs

Eine Lernerfolgsüberwachung liegt bereits vor, wenn der Kursteilnehmen individuell Fragen zu Lerninhalten stellen kann und eine Lernerfolgskontrolle möglich ist. Ausreichend ist bereits das Angebot  einer einzigen im Coaching-Vertrag vorgesehene Lernerfolgskontrolle. Lernerfolgskontrollen können in der Möglichkeit liegen, in Online-Meetings als auch per E-Mail oder in einer Facebook-Gruppe Fragen zum vermittelten Wissen zu stellen. Ein weiteres Indiz einer Lernerfolgskontrolle ist das Stellen von Hausaufgaben, welche von den Kursteilnehmern erledigt werden müssen. Für die Anwendung des FernUSG komme es im Übrigen nicht darauf an, ob die im Vertrag vorgesehene Lernerfolgsüberwachung tatsächlich stattfindet, solange eine solche vertraglich vorgesehen ist.

Findet das FernUSG auch bei B2B-Verträgen Anwendung?

Das FernUSG findet nicht nur bei Verbraucherverträgen, sondern auch bei einem Online-Coaching-Vertrag mit Unternehmern Anwendung. Der BGH (Urteil vom 12.06.2025 – III ZR 109/24) begründet dies damit, dass der Gesetzgeber eine solche Einschränkung auf Verbraucherverträge im Wortlaut des Gesetzes nicht vorgesehen habe und das Schutzkonzept des FernUSG alle potentiellen Teilnehmer – auch gewerbliche – vor ungeeigneten Fernlehrgängen schützen soll.

Konkrete Empfehlung für Anbieter

Für Anbieter von digitalen Bildungsangeboten, wie z.B. Online-Coaching- und Mentoring-Programmen, welche bisher keine Zulassung der ZFU beantragt und erhalten haben, besteht dringender Handlungsbedarf. Zunächst sollte die Anwendbarkeit des FernUSG anhand er obigen Kriterien geprüft und das Angebot entsprechend angepasst werden. 

Wenn Sie für ihr digitales Bildungsangebot die Anwendung des FernUSG vermeiden möchten,
sollten Sie bei der Gestaltung ihrer Online-Kurse auf synchronen Live Unterricht und eine eine individuelle und persönliche Beratung legen und/ oder auf eine Überprüfung des vermittelten Wissens verzichten. Dies erfordert eine klare vertragliche und inhaltliche Ausgestaltung der Coaching-Verträge.

Weitere Rechtsfragen bei Fernunterrichtsverträgen

Neben der Auseinandersetzung mit dem FernUSG, ist die vertragsrechtliche Einordnung eines Online-Coachings als Dienst- oder Werkvertag Ausgangspunkt aller weiteren rechtlichen Fragen und hat unmittelbare Auswirkungen auf Gewährleistungsrechte, Kündigungsmöglichkeiten und die Haftung bei Nichterfüllung des Vertrags. Dies erfordert eine sorgfältige vertragliche Gestaltung der Online-Coaching Verträge. 

Weiter unterliegen digitale Bildungsangebote, soweit sie online vertrieben werden, den allgemeinen Regeln des E-CommerceAnbieter von Online-Coachings sollten bei Verträgen mit
Verbrauchern insbesondere rechtssichere AGB verwenden und die geltenden Informationspflichten
und Widerrufsrechte nach dem Fernabsatzrecht beachten.

Bei der Vermarktung von Online-Coaching-Angeboten sollten immer auch geprüft werden, ob verwendete Kennzeichen wie Marken und Domainnamen oder urheberrechtliche Werke verwendet werden, die mit bestehenden Schutzrechten kollidieren. Gleichzeitig sollten sie die Bezeichnung ihres Coaching Angebots markenrechtlich schützen lassen.

Fernunterrichtsverträge in der Beratung bei AVANTCORE

In unserer Stuttgarter Kanzlei AVANTCORE Rechtsanwälte bieten wir Ihnen eine umfassende Beratung durch mehrere erfahrene und spezialisierte Rechtsanwälte und Fachanwälte in allen Fragen des Online-Coachings. 

Wir helfen Ihnen gerne, Ihre Bildungsangebote inhaltlich und rechtlich zu prüfen, einzuordnen und gegebenenfalls Ihren Online-Coaching-Vertrag zu überarbeiten und programmatische Anpassungen vorzunehmen, um Ihre rechtlichen Risiken zu minimieren. Gerne unterstützen wir Sie bei der Zulassung Ihrer Kursangebote durch die ZFU. Daneben unterstützen wir Sie gerne bei der rechtssicheren Gestaltung ihres Online-Angebots und beraten sie bei der Anmeldung ihrer Marken.

Unsere Kanzlei AVANTCORE RECHTSANWÄLTE in Stuttgart verfügt über umfassende Expertise spezialisierter Anwälte in der Einordung von Lehrgängen nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz sowie in der strategischen und vertraglichen Gestaltung ihres Coaching-Angebots. Gerne stehen wir Ihnen als kompetenter Ansprechpartner zur Seite. 

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