Sind Drohnenfotos durch Panoramafreiheit gedeckt?

Wann sind Bilder von der Panoramafreiheit gedeckt? Bei der Frage ob die Panoramafreiheit auch für Drohnenfotos gilt, stellte sich das Landgericht Frankfurt am Main gegen die Auffassung des Bundesgerichtshofs.

Fotografien von gemeinfreien Werken

Der Bundesgerichtshof bestätigt, dass auch Fotografien von gemeinfreien Gemälden oder anderen zweidimensionalen Werken regelmäßig urheberrechtlich geschützt sind.

Panoramafreiheit bei in Architekturmodell integrierter Fotografie?

Durch die sog. Panoramafreiheit ist es in Deutschland jedem möglich, urheberrechtlich geschützte Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, bildlich wiederzugeben, sofern nicht andere Rechte entgegenstehen. Eine Erlaubnis des Urhebers bedarf es hierzu nicht. Gilt dies auch, wenn Fotografien von entsprechenden urheberrechtlich geschützten Werken in Architekturmodelle integriert und diese wiederum fotografiert […]

Verwendung von Fotos Dritter kann teuer werden!

Ist man bei der Verwendung von Fotos, die ein Dritter angefertigt hat, verpflichtet die Rechtslage hinsichtlich der Nutzungsrechte zu überprüfen, auch wenn derjenige, der einem die Fotos übergibt versichert, die Nutzungs- und Übertragungsrechte zu haben? Darüber hatte das Landgericht Düsseldorf zu entscheiden.

Panoramafreiheit in Gefahr?

Das deutsche Urheberecht erlaubt es, dass jedermann  Außenaufnahmen, Graphiken und Gemälde  von urheberrechtlichen Werken machen kann, welche sich öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden. Diese Panoramafreiheit erlaubt jedem auch eine kommerzielle Nutzung dieser Aufnahmen. Will das EU-Parlament dies nun ändern?

Privatkopie von unveröffentlichten Fotos erlaubt

Die urheberrechtlich zulässige Vervielfältigung geschützter Werke zum privaten Gebrauch gilt auch für nicht veröffentlichte Werke. Dementsprechend können nicht veröffentlichte Porträtfotos zu privaten Zwecken eingescannt und gespeichert werden.

Zusätzliche Vergütung für Nutzung von Fotos in E-Paper neben Printausgabe?

Nach einem Urteil des OLG Düsseldorf vom 13.07.2010 (I-20 U 235/08) ist für die Nutzung von Lichtbildern in einem E-Paper keine gesonderte Vergütung zu bezahlen, wenn der Fotograf bzw. Lichtbildner bereits die Nutzungsrechte für die Printausgabe eingeräumt hat und die Auflage des E-Papers im Verhältnis zur Printausgabe vergleichsweise gering ist.

Schadensersatz bei Verletzung von Bildrechten – Grundlagen und Berechnung

Die Übernahme fremden Bildmaterials ist regelmäßig rechtswidrig und verpflichtet den Verletzer – neben der Unterlassung – zur Zahlung von Schadensersatz. Dessen Berechnung ist eine Wissenschaft für sich und von einigen Unsicherheiten geprägt. Nachfolgend geben wir einen kurzen Überblick über die Berechnungsmethoden und geben Beispiele für typische Fälle der unberechtigten Lichtbildnutzung.