With Beschluss vom 11. Juni 2025 hat das Gericht der Europäischen Union die Eintragungsfähigkeit der Unionsmarke „Götterfrucht“ verneint. Der Fall bietet praxisrelevante Einblicke in die Auslegung der absoluten Eintragungshindernisse nach der Unionsmarkenverordnung, insbesondere im Hinblick auf die Unterscheidungskraft und den beschreibenden Charakter eines Zeichens. Unsere Kanzlei AVANTCORE berät mit langjähriger Erfahrung und umfassender Expertise im Trademark law zu allen Aspekten der Markenanmeldung und -durchsetzung.

Sachverhalt und Verfahrensgang

Die Klägerin, MSG Frucht GmbH, hatte im Jahr 2023 beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) die Eintragung der Wortmarke „Götterfrucht“ für diverse Waren der Klassen 29, 31 und 32 (darunter verarbeitete Früchte, Pflanzgut, Fruchtsäfte) beantragt. Das EUIPO wies die Anmeldung jedoch gestützt auf Art. 7 Abs. 1 lit. b und c der Verordnung (EU) 2017/1001 über die Unionsmarke (UMV) zurück. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wurde von der Fünften Beschwerdekammer ebenfalls zurückgewiesen.

Symbolbild für eine Entscheidung des EuG zur fehlenden Unterscheidungskraft der Marke Götterfrucht

Mit Klage zum EuG (Rs. T‑379/24) begehrte die Klägerin die Aufhebung der Entscheidung. Das Gericht lehnte die Klage nun ab und bestätigte die Eintragungshindernisse.

Wesentliche Entscheidungsgründe
1. Beschreibender Charakter gemäß Art. 7 Abs. 1 lit. c UMV

Nach ständiger Rechtsprechung unterliegt ein Zeichen dann einem Eintragungshindernis gemäß Art. 7 Abs. 1 lit. c UMV, wenn es eine Eigenschaft oder eine Art der betreffenden Ware unmittelbar beschreibt. Das Gericht stellte klar, dass „Götterfrucht“ eine gebräuchliche deutsche Bezeichnung für Früchte der Gattung Diospyros (etwa Kaki oder Persimone) darstellt. Diese Bezeichnung sei dem maßgeblichen deutschsprachigen Verkehrskreis geläufig und werde bereits im Handel werblich und beschreibend verwendet.

Marken, die sich auf gebräuchliche Pflanzennamen oder unmittelbar beschreibende Begriffe stützen, sind nach der Rechtsprechung von der Eintragung ausgeschlossen – auch wenn sie einen gewissen werblichen Überschuss aufweisen.

2. Fehlende Unterscheidungskraft gemäß Art. 7 Abs. 1 lit. b UMV

Darüber hinaus fehle dem Zeichen jegliche Unterscheidungskraft im markenrechtlichen Sinne. Die Wortverbindung „Götterfrucht“ sei nicht geeignet, als betrieblicher Herkunftshinweis zu fungieren, sondern werde vom angesprochenen Publikum lediglich als werblicher Ausdruck verstanden, etwa im Sinne von „besonders wohlschmeckend“ oder „außergewöhnlich“. Diese Art der Bezeichnung stelle keine hinreichend konkrete und prägnante Individualisierung eines bestimmten Unternehmens dar.

3. Keine Verfahrensfehler

Die Klägerin hatte weiterhin gerügt, dass das EUIPO ihre Argumentation nicht hinreichend gewürdigt und keine mündliche Verhandlung durchgeführt habe. Auch hierin sah das Gericht keinen Rechtsverstoß. Es betonte den weiten Beurteilungsspielraum des EUIPO bei der Entscheidung über die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung (Art. 96 UMV). Da die Sachlage hinreichend aufgeklärt war, bestand keine Verpflichtung zur Anberaumung.

Zudem stellte das Gericht klar, dass Eintragungen nationaler Marken (z. B. in Deutschland oder Spanien) nicht bindend für die Unionsmarke seien, da die UMV ein eigenständiges rechtliches System darstellt.

Rechtliche Relevanz und praktische Implikationen

Der Beschluss des EuG verdeutlicht, wie hoch die Anforderungen an die Schutzfähigkeit von Marken unter dem Regime der UMV sind. Vor allem die Unterscheidungskraft eines Zeichens – also dessen Eignung, eine betriebliche Herkunft zu kennzeichnen – ist ein zentrales Kriterium. Bereits die Assoziation mit einer bestimmten Gattung oder Warenbeschreibung kann zum Eintragungshindernis führen.

Unternehmen sind daher gut beraten, bei der Wahl von Markenbezeichnungen frühzeitig rechtliche Expertise einzubeziehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn Begriffe mit einem beschreibenden oder werblichen Einschlag verwendet werden sollen.

Conclusion

Der Fall „Götterfrucht“ zeigt, dass kreatives Marketingverständnis nicht mit markenrechtlicher Schutzfähigkeit gleichzusetzen ist. Wer eine langfristig durchsetzbare und verteidigungsfähige Marke aufbauen möchte, muss bereits bei der Markenentwicklung auf die rechtlichen Rahmenbedingungen achten.

Unsere Kanzlei AVANTCORE verfügt über umfassende Expertise im Markenrecht. Wir begleiten Sie von der ersten Idee über die markenrechtliche Prüfung and Anmeldung bis hin zur gerichtlichen Durchsetzung Ihrer Markenrechte. Dabei setzen wir auf eine individuelle, wirtschaftlich durchdachte Strategie und eine klare rechtliche Bewertung.

Praxistipps für Markenanmelder:
  • Vermeiden Sie Begriffe, die im allgemeinen Sprachgebrauch eine beschreibende Funktion haben.

  • Prüfen Sie, ob das gewünschte Zeichen eine hinreichende Unterscheidungskraft besitzt.

  • Führen Sie frühzeitig eine markenrechtliche Schutzfähigkeitsanalyse durch, idealerweise durch spezialisierten Rechtsrat.

  • Bedenken Sie, dass nationale Markeneintragungen keine Bindungswirkung auf die Unionsmarke entfalten.

Für eine strategisch fundierte Markenanmeldung stehen wir Ihnen jederzeit gerne beratend zur Seite.