Was als kreative Anspielung gedacht war, wurde zum Streitfall vor dem EUIPO: Der Schutzumfang bekannter Marken kann weit reichen – auch über Branchen- und Produktgrenzen hinweg.
Die US-amerikanische Erfolgsserie Game of Thrones, die 2011 startete und über acht Staffeln hinweg ein weltweites Publikum begeisterte, hat sich längst zu einer international bekannten Marke entwickelt.
Diese mediale Durchschlagskraft blieb auch außerhalb der Unterhaltungsbranche nicht unbeachtet. Ein deutscher Antragsteller versuchte, den Ausdruck GAME OF DÖNER als Wort-/Bildmarke für Schnellrestaurants und Fast-Food-Dienstleistungen beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) einzutragen. Dagegen erhob Home Box Office (HBO), Inhaberin der Wort-/Bildmarke GAME OF THRONES, Widerspruch mit der Begründung, dass eine Verwechslungsgefahr und insbesondere eine unlautere Ausnutzung des guten Rufs ihrer bekannten Marke bestehe.
Im Rahmen des Verfahrens hatte HBO die Bekanntheit von GAME OF THRONES innerhalb der Europäischen Union nachzuweisen. Dies gelang ohne Schwierigkeiten: Eingereicht wurden Belege über 159 Emmy-Nominierungen, 59 Auszeichnungen sowie der Status als am weitesten lizenzierte Marke in der Geschichte von HBO – mit über 100 weltweiten Lizenznehmern. Die Widerspruchsabteilung des EUIPO erkannte die starke Bekanntheit der Marke im Bereich der Fernseh- und Unterhaltungsdienstleistungen an.
Im nächsten Schritt wurden die beiden Marken in visueller, klanglicher und begrifflicher Hinsicht miteinander verglichen. Beide Zeichen enthalten den auffälligen Bestandteil „GAME OF“, und auch typografisch zeigen sich Parallelen, etwa in der stilisierten Ausführung einzelner Buchstaben. Besonders auffällig: Das Zeichen GAME OF DÖNER verwendet ein Drachenmotiv in einem Wappenschild – ein Bildelement, das zwar keinen offensichtlichen Bezug zur Gastronomie hat, jedoch unmittelbar an die fiktive Welt von GAME OF THRONES erinnert, in der Drachen eine zentrale Rolle einnehmen.
Auch phonetisch wurde eine gewisse Ähnlichkeit festgestellt: Beide Marken beginnen mit dem identischen Ausdruck „GAME OF“, gefolgt von einem zweisilbigen Wort mit vergleichbarer Vokalstruktur. Die Widerspruchsabteilung kam zu dem Ergebnis, dass zwischen den Zeichen zumindest eine geringe Ähnlichkeit bestehe.
Im Kern stellte sich jedoch die Frage, ob eine gedankliche Verbindung zur bekannten Marke GAME OF THRONES hergestellt wird – auch ohne unmittelbare Verwechslungsgefahr. Dabei wurde berücksichtigt, dass GAME OF THRONES inzwischen über die Medienbranche hinaus lizenziert wurde, unter anderem im Bereich von Lebensmitteln und Getränken. In Verbindung mit dem erwähnten Drachenmotiv gelangte die Abteilung zu der Einschätzung, dass ein relevanter Teil des Publikums GAME OF DÖNER gedanklich mit der bekannten Serie in Verbindung bringen werde.
Diese Assoziation führe – so die Begründung – dazu, dass GAME OF DÖNER von der positiven Imagewirkung und der Bekanntheit von GAME OF THRONES profitiere, ohne eigene Investitionen in Markenbildung oder Werbung leisten zu müssen. Eine solche Nutzung wird als unlautere Ausnutzung der Wertschätzung einer bekannten Marke gewertet.
Im Ergebnis hatte der Widerspruch Erfolg. Die Eintragung der Marke GAME OF DÖNER wurde für sämtliche beanspruchten Dienstleistungen zurückgewiesen. Gegen die Widerspruchsentscheidung vom 12.03.2025 kann noch Beschwerde eingelegt werden.
Fazit
Wer eine neue Marke entwickeln möchte, sollte nicht nur identische oder ähnliche Kennzeichen im Blick haben, sondern auch prüfen, ob das Zeichen Elemente enthält, die eine gedankliche Verbindung zu bekannten Marken auslösen könnten – selbst ohne direkte Verwechslungsgefahr. Die unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder Wertschätzung einer bekannten Marke ist ein Widerspruchsgrund. Die Erfahrung zeigt, dass Inhaber bekannter Marken diese und deren Ruf mit Nachdruck verteidigen.