Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat am 6. November 2024, Az. T-1146/23, entschieden, dass zwischen den Wortmarken „Cardioflow“ und „Cardioform“ keine Verwechslungsgefahr besteht.

Die Klage wurde von W. L. Gore & Associates Inc. erhoben, die die Marke „Cardioform“ für Implantatmaterialien zur Verwendung in der Chirurgie [Prothesen] hält. Sie wandte sich gegen die Eintragung der Marke „Cardioflow“ der Angiokard med. Spritzguß GmbH für sterile, medizinische Einweggeräte, die unter anderem in der Kardiologie, Anästhesie und Chirurgie verwendet werden.

Hintergrund des Verfahrens

Angiokard med. Spritzguss GmbH beantragte 2019 die Eintragung der Marke „Cardioflow“ für sterile, medizinische Einwegprodukte für die Angiographie, Kardiologie, Anästhesie, Chirurgie, Infusionstechnik, dentale und urologische Anwendung sowie deren Komponenten. W. L. Gore & Associates Inc. legte Widerspruch ein und verwies auf ihre ältere Unionsmarke „CARDIOFORM“, die für chirurgische Implantatmaterialien eingetragen ist. Der Widerspruch stützte sich auf Artikel 8(1)(b) der Unionsmarkenverordnung, der eine Eintragung untersagt, wenn eine Verwechslungsgefahr mit einer älteren Marke besteht.

Die Widerspruchsabteilung des EUIPO gab dem Widerspruch teilweise statt und stellte fest, dass für bestimmte Produkte, insbesondere die für dentale und urologische Anwendungen, eine Verwechslungsgefahr bestehe. In Bezug auf die anderen medizinische Einwegprodukte wurde der Widerspruch jedoch zurückgewiesen. Die Klägerin legte daraufhin Beschwerde bei der Beschwerdekammer des EUIPO ein, die den Widerspruch insgesamt ablehnte.

Urteil des EuG

Das EuG bestätigte die Entscheidung der Beschwerdekammer und stellte fest, dass keine ausreichende Ähnlichkeit zwischen den Marken besteht, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen. Die wichtigsten Argumente des Gerichts waren:

  1. Geringe Ähnlichkeit der Waren: Während beide Marken für Medizinprodukte eingetragen bzw. Schutz beanspruchen, gibt es deutliche Unterschiede in der Art der Produkte. „CARDIOFORM“ bezieht sich auf Implantatmaterialien, die dauerhaft im Körper verbleiben, während „Cardioflow“ für Einwegprodukte genutzt wird, die nach dem Gebrauch entsorgt werden. Auch wenn beide in einem medizinischen Kontext genutzt werden, unterscheiden sie sich in ihrer spezifischen Verwendung erheblich.
  2. Geringe Ähnlichkeit der Zeichen: Beide Marken enthalten das Wort „Cardio“, das jedoch als beschreibend für kardiologische Produkte angesehen wird. Die zusätzlichen Wortbestandteile „form“ und „flow“ unterscheiden sich sowohl visuell als auch phonetisch deutlich. Das Gericht betonte, dass „Cardio“ aufgrund seiner beschreibenden Natur nur eine geringe Unterscheidungskraft hat, weshalb die übrigen Bestandteile entscheidend für die Beurteilung der Ähnlichkeit sind.
  3. Fachkundiges Publikum mit hoher Aufmerksamkeit: Die relevanten Käufer sind medizinische Fachkräfte, die aufgrund ihres beruflichen Hintergrunds eine hohe Aufmerksamkeit an den Tag legen. Dadurch sei die Gefahr einer Verwechslung nochmals geringer, da sie Marken bewusster wahrnehmen und differenzieren können.

Das EuG wies die Klage ab und bestätigte die Entscheidung des EUIPO, dass keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken „Cardioflow“ und „CARDIOFORM“ besteht.

Fazit

Dieses Urteil unterstreicht, dass beschreibende Begriffe, wie hier „Cardio“, nicht monopolisiert werden können. Gesamtzeichen, die schutzfähig sind, jedoch einen beschreibenden Inhalt vermitteln, verfügen in der Regel nur über einen engen Schutzbereich.