Präsentationsarzneimittel: VG Schwerin stuft Klauenpflegemittel als Arzneimittel ein und bestätigt Vertriebsverbot

Das VG Schwerin hat entschieden: Auch ein Klauenpflegemittel ohne pharmakologische Wirkung kann als zulassungspflichtiges Tierarzneimittel gelten – allein durch seine Aufmachung und Werbung. Hersteller sollten ihre Produktkommunikation dringend prüfen, um Vertriebsverbote und Sanktionen zu vermeiden.
Verbot des Internetvertriebs unzulässig

Darf der Hersteller einer Markenware den von ihm belieferten Einzelhändlern im Rahmen eines selektiven Vertriebssystems untersagen, die Waren über das Internet zu verkaufen? Mit dieser Frage hatte sich das LG Frankfurt/Main zu befassen.