Erneut sehr praxisrelevantes Urteil des BGH zu grundsätzlichen Kriterien für Fernunterrichtsverträge  Der Bundesgerichtshof konkretisiert erneut die Reichweite des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) und setzt mit dem Urteil vom 5. Februar 2026 – III ZR 137/25 seine jüngere Rechtsprechung zu digitalen Coaching- und Trainingsformaten konsequent fort. Die Entscheidung bringt eine dogmatisch saubere und praxisrelevante Klärung: Nicht jede räumliche Distanz genügt für Fernunterricht. Maßgeblich ist, ob die Wissensvermittlung asynchron erfolgt oder ob eine bidirektionale synchrone Kommunikation stattfindet, die funktional dem Präsenzunterricht entspricht. Für Anbieter von Online-Coachings, Mentoring-Programmen und digitalen Trainingsformaten ist das Urteil von erheblicher Bedeutung.

Rechtsgrundlagen des Fernunterrichtsschutzgesetzes

The Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) stammt aus dem Jahr 1976 und dient dem Schutz von Teilnehmern entgeltlicher Fernlehrgänge. Zentrale Vorschriften sind:
  • § 1 Abs. 1 FernUSG: Definition des Fernunterrichts
  • § 12 FernUSG: Zulassungspflicht durch die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU)
  • § 7 Abs. 1 FernUSG: Nichtigkeit von Fernunterrichtsverträgen für nicht nach § 12 Abs. 1 FernUSG zugelassene Fernlehrgänge
Fernunterricht liegt vor, wenn
  • entgeltlich Kenntnisse oder Fähigkeiten vermittelt werden,
  • Lehrender und Lernender ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind,
  • und eine Überwachung des Lernerfolgs stattfindet.
Fehlt die erforderliche Zulassung, ist der Vertrag nichtig – mit erheblichen Rückabwicklungsrisiken.

fernunterrricht Fernunterrrichtsvertrag Online-UnterrichtDie jüngere Rechtsprechung des BGH zum Online-Coaching

Der III. Zivilsenat hat sich in den vergangenen Jahren mehrfach mit der Anwendbarkeit des FernUSG auf digitale Geschäftsmodelle befasst. Dabei wurde klargestellt:
  • Maßgeblich ist der Vertragsinhalt, nicht die Marketingbezeichnung.
  • Eine Lernerfolgsüberwachung liegt bereits vor, wenn ein vertragliches Fragerecht besteht.
  • Die tatsächliche Durchführung ist unerheblich – entscheidend ist, was geschuldet ist.
Mit dem Urteil vom Februar 2026 wird nun insbesondere das Merkmal der „räumlichen Trennung“ dogmatisch neu konturiert.

Darum ging es im jüngsten BGH-Urteil 

Die Beklagte bot ein hochpreisiges Online-Trainingsprogramm im E-Commerce-Bereich an. Der Preis betrug rund 8.000 Euro. Vertragsbestandteile waren unter anderem:
  • Zugang zu einer Lernplattform mit Videos
  • regelmäßige Live-Calls
  • Video-Einzelgespräche
  • Messenger-Gruppe
  • weitere begleitende Leistungen
Eine ZFU-Zulassung lag nicht vor. Die Klägerin begehrte die Rückzahlung der Vergütung und berief sich auf die Nichtigkeit des Vertrags gemäß § 7 FernUSG. Hilfsweise machte sie Sittenwidrigkeit geltend. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Der BGH hob das Urteil des OLG Oldenburg auf und verwies zurück.
Keine Sittenwidrigkeit allein wegen hoher Coaching-Preise
Der Senat bestätigt zunächst, dass ein hochpreisiges Coaching nicht per se gegen § 138 BGB verstößt. Entscheidend ist der marktübliche Preis vergleichbarer Leistungen. Maßgeblich ist der konkrete Coaching-Markt, nicht isolierte Einzelbestandteile wie günstige Lernvideos. Ein auffälliges Missverhältnis wurde nicht substantiiert dargelegt. Die Sittenwidrigkeitsprüfung bleibt damit streng marktorientiert.
Die zentrale Weichenstellung: Teleologische Reduktion der „räumlichen Trennung“
Kern der Entscheidung ist die Auslegung von § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG. Der Wortlaut würde bereits jede physische Distanz genügen lassen. Der BGH nimmt jedoch eine teleologische Reduktion vor. Das FernUSG sollte ursprünglich den klassischen Fernlehrgang vom Direktunterricht abgrenzen. 1976 existierte keine technisch mögliche synchrone Online-Kommunikation. Der Senat stellt daher klar: Eine „räumliche Trennung“ im Sinne des FernUSG liegt nicht vor, wenn die Wissensvermittlung mittels bidirektionaler synchroner Kommunikation erfolgt und der Lernende ohne besondere Anstrengung unmittelbar mit dem Lehrenden interagieren kann. Synchroner Live-Online-Unterricht ist funktional mit Präsenzunterricht vergleichbar und fällt daher nicht automatisch unter das FernUSG. Diese Klarstellung verhindert eine uferlose Ausdehnung des Gesetzes auf moderne digitale Unterrichtsformen.
Maßgeblich ist der Vertragsinhalt – nicht die tatsächliche Nutzung
Das Berufungsgericht hatte darauf abgestellt, wie häufig die Klägerin tatsächlich an Live-Calls teilgenommen hatte. Der BGH korrigiert dies ausdrücklich: Entscheidend ist, welche Struktur vertraglich geschuldet ist. Die tatsächliche Inanspruchnahme einzelner Module ist unerheblich. Das OLG hatte keine ausreichenden Feststellungen zum konkreten Vertragsinhalt getroffen. Deshalb erfolgte die Zurückverweisung.
Lernerfolgsüberwachung: Weite Auslegung bestätigt
Besonders praxisrelevant ist die erneute Klarstellung zur Lernerfolgsüberwachung. Ein vertraglich eingeräumtes Fragerecht genügt. Es bedarf keiner klassischen Prüfung oder aktiven Kontrolle durch den Lehrenden. Damit bleibt dieses Tatbestandsmerkmal niedrigschwellig erfüllt – was für Anbieter erhebliche Bedeutung hat.

Praktische Auswirkungen für Coaching-Anbieter

Die Entscheidung schafft mehr Rechtssicherheit, verschärft aber zugleich die Anforderungen an die Vertragsgestaltung. Kein Fernunterricht liegt vor bei überwiegend synchronem Live-Online-Unterricht mit echter Interaktionsmöglichkeit. Fernunterricht kann vorliegenif:
  • asynchrone Videomodule dominieren
  • Live-Inhalte nur ergänzend sind
  • Aufzeichnungen zur zeitversetzten Nutzung bereitgestellt werden
  • Selbstlernstrukturen prägend sind
Besonders wichtig: Aufzeichnungen synchroner Sitzungen gelten als asynchroner Unterricht, wenn sie abrufbar bereitgestellt werden.

Konkrete Empfehlung für Anbieter

Anbieter von Online-Coachings sollten
  • ihre Vertragsstruktur sorgfältig prüfen
  • den Anteil synchroner und asynchroner Elemente klar definieren
  • Leistungsbeschreibungen präzise formulieren
  • dokumentieren, welche Unterrichtsform prägend ist
  • prüfen, ob eine ZFU-Zulassung erforderlich sein könnte
Die Entscheidung zeigt: Nicht das Label „Coaching“, sondern die didaktische Struktur entscheidet.

Conclusion

Mit dem Urteil vom 5. Februar 2026 stärkt der BGH die dogmatische Klarheit im Fernunterrichtsrecht. Die teleologische Reduktion des Begriffs der „räumlichen Trennung“ verhindert eine sachwidrige Gleichsetzung von Live-Online-Unterricht mit klassischen Fernlehrgängen. Gleichzeitig bleibt das Risiko der Nichtigkeit nach § 7 FernUSG bei überwiegend asynchronen Konzepten hoch. Gerade im Markt für hochpreisige Online-Programme ist eine fundierte rechtliche Prüfung unverzichtbar. Wenn Sie ein Online-Coaching-Modell entwickeln, vertreiben oder verteidigen, prüfen wir für Sie die FernUSG-Relevanz, Zulassungspflichten und Rückabwicklungsrisiken. Gerne beraten wir Sie hierzu individuell in unserer unter anderem auf Wettbewerbsrecht und Regulierungsrecht spezialisierten Kanzlei AVANTCORE RECHTSANWÄLTE in Stuttgart. Über die jüngere Rechtsprechung des BGH zum Online-Coaching haben wir bereits berichtet:
Die Kursgebühr aus einem nichtigen Coaching-Vertrag muss zurückgezahlt werden: grundsätzliche Kriterien des BGH zu Coaching als Fernunterricht