Der Bundesgerichtshof setzt klare Grenzen für digitale Plattformen und Telemedizin-Anbieter: Die Bewerbung von Cannabis-Therapien gegenüber Patienten bleibt unzulässig – selbst ohne Bezug zu konkreten Produkten.

Rechtlicher Rahmen: Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel bleibt strikt verboten

The Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26. März 2026 (Az. I ZR 74/25) bewegt sich im Spannungsfeld zwischen Therapeutic products advertising law, Competition Law und der jüngsten Cannabisgesetzgebung. Maßgeblich ist dabei insbesondere das Verbot der Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel gemäß § 10 Abs. 1 HWG.

Diese Norm untersagt jede Werbung außerhalb der Fachkreise für Arzneimittel, die nur auf ärztliche Verschreibung erhältlich sind. Zweck dieser Vorschrift ist der Schutz der Gesundheit der Bevölkerung, indem verhindert wird, dass Patienten durch werbliche Einflüsse zur Selbstmedikation oder zur unangemessenen Nachfrage nach bestimmten Arzneimitteln veranlasst werden.

Flankiert wird diese Regelung durch § 3a UWG, wonach Verstöße gegen Marktverhaltensregeln zugleich wettbewerbswidrig sind. Das heilmittelwerberechtliche Werbeverbot stellt eine solche Marktverhaltensregel dar. Auch unionsrechtlich ist das Verbot durch Art. 88 der Richtlinie 2001/83/EG abgesichert.

Besonders relevant im vorliegenden Kontext ist, dass medizinisches Cannabis trotz der Entkriminalisierung und Neuregelung im MedCanG weiterhin verschreibungspflichtig bleibt. Damit unterfällt es unverändert dem Werbeverbot des § 10 Abs. 1 HWG.

Darum ging es genau: Plattformmodell zur Vermittlung von Cannabis-Therapien

Die Beklagte betrieb ein Online-Portal, über das Patienten gezielt Behandlungen mit medizinischem Cannabis bei kooperierenden Ärzten anfragen konnten. Auf der Website wurden konkrete Beschwerdebilder und Erkrankungen benannt, bei denen eine Cannabistherapie „hilfreich sein könne“. Gleichzeitig wurde über eine Schaltfläche die Möglichkeit eröffnet, unmittelbar Behandlungsanfragen zu stellen.

Medical cannabis

Die Plattform war Teil eines Konzerns, der wesentliche Teile der Wertschöpfungskette im Cannabismarkt abdeckte, einschließlich Großhandel und Apothekenvermittlung. Die Wettbewerbszentrale sah hierin eine unzulässige Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel und nahm die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.

Während das Landgericht die Klage noch abgewiesen hatte, gab das OLG Frankfurt der Klage statt. Der BGH bestätigte diese Entscheidung.

Rechtliche Erwägungen des BGH: Weite Auslegung des Werbebegriffs

Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass der Begriff der „Werbung für Arzneimittel“ weit auszulegen ist. Er umfasst jede Maßnahme, die darauf abzielt, die Verschreibung, den Absatz oder den Verbrauch von Arzneimitteln zu fördern.

Besonders hervorzuheben ist, dass der BGH ausdrücklich betont:

Die Werbung muss sich nicht auf ein konkretes Produkt oder einen bestimmten Hersteller beziehen. Es genügt, dass eine Produktgruppe – hier medizinisches Cannabis – individualisierbar beworben wird.

Die streitgegenständlichen Inhalte qualifizierte das Gericht als produktbezogene Werbung, weil:

  • Die Darstellung konkreter Indikationen und die Hervorhebung therapeutischer Vorteile gezielt auf die Nutzung von Cannabis als Arzneimittel abzielten
  • Die Plattform Nutzer aktiv dazu anleitete, ärztliche Verschreibungen nachzufragen
  • Die Inhalte nicht neutral-informativ, sondern absatzfördernd ausgestaltet waren

Entscheidend ist nach Auffassung des BGH die gezielte Beeinflussung des Patientenverhaltens. Das Verbot des § 10 HWG soll gerade verhindern, dass Patienten ihren Arzt zur Verschreibung eines bestimmten Arzneimittels drängen.

Auch das Argument der Beklagten, die Entscheidung über die Verschreibung liege allein beim Arzt, ließ der BGH nicht gelten. Gerade die Beeinflussung dieser ärztlichen Entscheidung über den Patienten sei ein zentrales Risiko, dem das Werbeverbot entgegenwirken solle.

Keine Privilegierung durch neue Cannabisgesetzgebung

Von besonderer praktischer Bedeutung ist die Feststellung des BGH, dass die Änderungen durch das Cannabisgesetz (CanG) keine Lockerung des Werberechts bewirken.

Zwar ist das frühere Werbeverbot des § 14 BtMG für medizinisches Cannabis entfallen, jedoch bleibt das strengere heilmittelwerberechtliche Verbot des § 10 HWG uneingeschränkt anwendbar.

Damit erteilt der BGH allen Versuchen eine klare Absage, aus der Teillegalisierung von Cannabis eine Liberalisierung der Werbung abzuleiten.

Konkrete Empfehlung für die Praxis: Vorsicht bei Plattformmodellen und Indikationsdarstellungen

Die Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf digitale Geschäftsmodelle im Gesundheitsbereich. Anbieter von Plattformen, Telemedizin-Diensten oder Vermittlungsportalen sollten dringend beachten:

Jegliche Darstellung von Indikationen in Verbindung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln kann bereits als unzulässige Werbung qualifiziert werden. Die Kombination aus Information und direkter Handlungsmöglichkeit (z. B. Terminbuchung oder Anfragebutton) erhöht das Risiko erheblich. Auch eine scheinbar neutrale Darstellung kann unzulässig sein, wenn sie einseitig Vorteile hervorhebt oder zur Nachfrage anregt

Gerade im Bereich von medizinischem Cannabis ist aufgrund der besonderen Marktdynamik mit verstärkter regulatorischer und wettbewerbsrechtlicher Kontrolle zu rechnen.

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