Eine Baugenehmigung für ein großflächiges Produktionsgewächshaus mit integrierter Arbeiterunterkunft im Außenbereich wurde nach einem Beschluss des BayVGH zu Recht versagt.

Worum ging es?

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit Beschluss vom 04.07.2025 (Az. 9 ZB 24.663) entschieden, dass eine Baugenehmigung für ein großflächiges Produktionsgewächshaus mit integrierter Arbeiterunterkunft im Außenbereich  für Saisonarbeiter zu Recht versagt wurde. Zentrale Frage war, ob die geplante Unterkunft dem Betrieb im Sinne des § 35 BauGB „dient“ und somit privilegiert zulässig ist. Das Gericht verneinte dies – mit nachvollziehbarer Begründung.

So stellte sich der Sachverhalt für das Gericht dar

Eine Gartenbaugesellschaft beantragte die Baugenehmigung für ein 57.350 m² umfassendes Vorhaben auf einem ca. 10 ha großen Grundstück im Außenbereich. Geplant war unter anderem:

  • ein 42.600 m² großes Produktionsgewächshaus für Snackpaprika,
  • sowie eine Arbeiterunterkunft mit 26 Appartements (für je zwei Personen) mit insgesamt 451 m².

Arbeiterunterkunft im Außenbereich SaisonarbeiterDie Unterkunft sollte dauerhaft wechselnd von Saisonarbeitskräften bewohnt werden. Das Grundstück lag ca. 11 km vom bisherigen Betrieb entfernt, für den keine privilegierte Vorortunterkunft bestand. Die Behörde lehnte die Genehmigung ab. Durch die Abweisung der Verpflichtungsklage auf Erteilung der Baugenehmigung bestätigte das VG Ansbach die Entscheidung der Behörde. Die Klägerin beantragte erfolglos die Zulassung der Berufung beim VGH München.

Die rechtlichen Erwägungen des BayVGH

Der VGH bestätigt das erstinstanzliche Urteil und weist den Antrag auf Zulassung der Berufung zurück. Zentral ist die Auslegung des Begriffs „Dienen“ im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BauGB:

  1. Grundsatz: Außenbereichsschutz hat Vorrang

Bauvorhaben im Außenbereich sollen grundsätzlich unterbleiben. Nur unter engen Voraussetzungen – etwa als „privilegiertes Vorhaben“ – sind Ausnahmen möglich. Das betrifft auch landwirtschaftliche und gartenbauliche Betriebe.

  1. Keine „Dienlichkeit“ der Arbeiterunterkunft im Außenbereich

Das Gericht verneint eine dienende Funktion der Arbeiterunterkunft für den Betrieb:

  • Der Betrieb sei hochtechnisiert, nahezu witterungsunabhängig und planbar.
  • Zwar sei eine Unterkunft „förderlich“, aber nicht notwendig für die spezifischen Betriebsabläufe.
  • Nur wenn das Vorhaben in besonderer Weise notwendig sei, könne es als dienlich gelten.
  • Wirtschaftliche Vorteile wie Kostenersparnisse oder kürzere Wege reichen dafür nicht aus.

„Dienlichkeit“ setzt eine besondere betriebliche Notwendigkeit voraus – bloße Förderlichkeit genügt nicht. (Rn. 12 des Beschlusses vom 04.07.2025 (Az. 9 ZB 24.663))

  1. Keine „Privilegierung“ trotz Gartenbaubetrieb

Das Vorhaben sei nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB privilegiert:

  • Die Gewächshausproduktion sei weitgehend planbar und automatisiert.
  • Notwendige Arbeitskräfte müssten nicht dauerhaft vor Ort untergebracht werden.
  • Die Unterbringung in einer Arbeiterunterkunft im Außenbereich diene nicht den spezifischen Erfordernissen des Gartenbaubetriebs, sondern sei auf allgemeine wirtschaftliche Effizienz ausgelegt.
  1. Sonstiges Vorhaben scheitert an öffentlichen Belangen

Da die Privilegierung ausscheidet, ist das Bauvorhaben als sonstiges Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 2 BauGB zu bewerten. Dieses sei aber:

  • geeignet, eine Splittersiedlung zu fördern (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB),
  • und stelle einen erheblichen Eingriff in das Landschaftsbild dar.

Die Auffassung der beklagten Behörde wurde durch das erstinstanzliche Urteil und den BayVGH bestätigt.

Arbeitgeber im Gartenbau oder in der Landwirtschaft sollten Bauvorhaben im Außenbereich frühzeitig und strategisch planen.

Entscheidend ist:

  • Eine Arbeiterunterkunft im Außenbereich muss funktional zwingend erforderlich für den konkreten Betrieb sein. Ein bloßer betriebswirtschaftlicher Nutzen reicht nicht.
  • Eine gewisse räumliche Distanz zum bestehenden Betrieb (hier: 11 km Entfernung!) kann entscheidend gegen die Privilegierung sprechen.
  • Wer dauerhaft Wohngebäude für Saisonkräfte errichten will, sollte über einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan im Einvernehmen mit der Gemeinde nachdenken.

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