Die Fünfte Beschwerdekammer des EUIPO hat mit Entscheidung vom 7. Januar 2026 die Anmeldung der Wortmarke „BIALVIZ“ für augenärztliche Arzneimittel zurückgewiesen. Trotz hoher Aufmerksamkeit der angesprochenen Fachkreise und Patienten sah das Amt eine relevante Verwechslungsgefahr mit der älteren Unionsmarke „BYOOVIZ“. Die Entscheidung verdeutlicht einmal mehr, wie streng die Maßstäbe bei Arzneimittelmarken sind und welche Risiken schon scheinbar kleine Abweichungen im Wortlaut bergen.

Ausgangslage: Streit um zwei ophthalmologische Arzneimittelmarken

Im Mittelpunkt der Entscheidung stand die Frage, ob zwischen den Zeichen „BIALVIZ“ und „BYOOVIZ“ eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. b UMV besteht. Die Anmelderin Alcon Inc. wollte die Marke „BIALVIZ“ für „ophthalmologische pharmazeutische Augentropfen zur Behandlung von Glaukom“ eintragen lassen. Dem hielt die Biogen International GmbH insbesondere die ältere Unionsmarke „BYOOVIZ“ entgegen, die für bestimmte Arzneimittel zur Behandlung schwerer Netzhauterkrankungen (u.a. AMD, diabetisches Makulaödem, diabetische Retinopathie) geschützt ist.

Bereits die Widerspruchsabteilung des EUIPO hatte eine Verwechslungsgefahr bejaht und die Anmeldung zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung legte Alcon Beschwerde ein.

Argumente der Anmelderin: Unterschiedliche Indikationen und hohe Aufmerksamkeit

Alcon machte geltend, dass die Produkte in medizinischer Hinsicht deutlich voneinander abwichen. Während „BIALVIZ“ als Augentropfen zur Behandlung des Glaukoms (Vorderabschnitt des Auges) bestimmt sei, richte sich „BYOOVIZ“ an Patienten mit Erkrankungen der Netzhaut (Hinterabschnitt des Auges) und werde typischerweise injiziert. Es handele sich um unterschiedliche Therapiegebiete, Anwendungsformen und Behandlungsabläufe.

Zudem argumentierte die Anmelderin, der Bestandteil „VIZ“ sei als Anklang an „vision“ kennzeichnungsschwach und in der Augenheilkunde weit verbreitet. Maßgeblich seien die unterschiedlichen Wortanfänge „BIAL-“ und „BYOO-“. Da sowohl Ärzte als auch Patienten bei der Auswahl von Arzneimitteln äußerst aufmerksam seien, bestehe auch bei gewissen Ähnlichkeiten keine reale Gefahr von Verwechslungen.

Bewertung der Warenähnlichkeit durch das EUIPO

Die Beschwerdekammer folgte der Anmelderin insoweit, als sie nach der Einschränkung des Warenverzeichnisses nicht mehr von Identität, sondern nur noch von einer geringen Ähnlichkeit der Waren ausging. Zwar handele es sich in beiden Fällen um ophthalmologische Arzneimittel, die über vergleichbare Vertriebswege an Fachärzte, Apotheken und Patienten gelangen. Die therapeutischen Indikationen und die Art der Anwendung unterschieden sich jedoch.

Arzneimittelmarken Diese Unterschiede reichten nach Auffassung der Kammer aber nicht aus, um eine Verwechslungsgefahr von vornherein auszuschließen.

Zeichenvergleich: Klangliche Nähe als entscheidender Faktor

Im Zentrum der Entscheidung stand der Zeichenvergleich. Beide Arzneimittelmarken bestehen aus sieben Buchstaben, beginnen mit „B“ und enden mit „VIZ“. Für einen erheblichen Teil der europäischen Verbraucher, insbesondere im spanischsprachigen Raum, werde der Buchstabe „Y“ wie ein „I“ ausgesprochen. Dadurch klängen die Wortanfänge „BI-“ in beiden Zeichen gleich. Auch die Silbenzahl und die Betonung seien identisch.

Die Unterschiede in den mittleren Buchstabenfolgen („AL“ bei BIALVIZ und „OO“ bei BYOOVIZ) träten klanglich und optisch zurück. Insgesamt nahm die Beschwerdekammer daher eine durchschnittliche visuelle und sogar überdurchschnittliche klangliche Ähnlichkeit an.

Keine Schwächung durch den Bestandteil „VIZ“

Den Einwand, „VIZ“ sei als Hinweis auf „vision“ beschreibend und deshalb kennzeichnungsschwach, ließ das EUIPO nicht gelten. Ein erheblicher Teil des Publikums werde diesen Bestandteil nicht ohne Weiteres als Abkürzung erkennen. Auch die Existenz weiterer Marken mit dem Element „VIZ“ belege keine relevante Verwässerung. Die ältere Marke verfüge somit über normale originäre Kennzeichnungskraft.

Gesamtwürdigung: Auch bei Fachkreisen bleibt ein Restrisiko

In der Gesamtabwägung der normalen Kennzeichnungskraft der älteren Marke, der deutlichen klanglichen Nähe der Zeichen und der zumindest geringe Warenähnlichkeit bejahte die Beschwerdekammer eine Verwechslungsgefahr. Selbst bei hoher Aufmerksamkeit der angesprochenen Ärzte und Patienten gelte der Grundsatz der unvollkommenen Erinnerung: Marken würden selten unmittelbar miteinander verglichen, sondern aus dem Gedächtnis heraus wahrgenommen. Unter diesen Umständen könne nicht ausgeschlossen werden, dass „BIALVIZ“ gedanklich mit „BYOOVIZ“ in Verbindung gebracht werde.

Die Beschwerde wurde daher zurückgewiesen, die Anmeldung abgelehnt. Die Entscheidung ist noch nicht bestandskräftig.

Bedeutung für die Praxis im Pharmamarkenrecht

Die Entscheidung zeigt eindrücklich, wie streng die Beurteilung im Arzneimittelbereich ist. Schon strukturelle und klangliche Parallelen können – selbst bei unterschiedlichen Indikationen – zur Versagung einer Marke führen. Produktnamen, die auf ähnliche Wortmuster oder Endungen setzen, bewegen sich in einem besonders risikobehafteten Umfeld.

Gerade in der Life-Sciences- und Pharmaindustrie ist daher eine frühzeitige, strategische Markenprüfung unerlässlich. Unsere Kanzlei AVANTCORE verfügt über umfassende Expertise im Marken- und Kennzeichenrecht und unterstützt Unternehmen bei der Entwicklung, Anmeldung und Verteidigung rechtssicherer Marken.

Fazit und Praxistipps

Die Entscheidung „BIALVIZ vs. BYOOVIZ“ unterstreicht, dass Arzneimittelmarken besonders strengen Abgrenzungsanforderungen unterliegen. Auch bei spezialisierten Arzneimitteln und hochaufmerksamen Verkehrskreisen kann eine Verwechslungsgefahr bestehen, wenn sich Marken in Klang, Aufbau und Gesamteindruck zu nahekommen.

Für die Praxis empfiehlt sich daher:

  • Frühe Kollisionsrecherchen: Bereits in der Namensfindung sollten umfassende Ähnlichkeitsprüfungen in Klasse 5 und angrenzenden Therapiebereichen erfolgen.
  • Klare Differenzierung: Fantasievolle, eigenständige Wortschöpfungen sind rechtlich sicherer als Namen mit branchenüblichen Anklängen.
  • Klangprüfung nicht unterschätzen: Gerade im medizinischen Alltag spielt die mündliche Kommunikation eine große Rolle.
  • Spezialisierte Beratung einbinden: Eine markenrechtliche Vorabprüfung durch erfahrene Anwälte kann kostspielige Widerspruchs- und Beschwerdeverfahren vermeiden
 

Wer diese Grundsätze beachtet, erhöht die Chance, eine starke und langfristig durchsetzbare Arzneimittelmarke zu etablieren.