AVANTCORE Rechtsanwälte
Menü

Shrinkflation: LG Bremen beanstandet kleinere Milka-Tafeln

Shrinkflation: LG Bremen beanstandet kleinere Milka-Tafeln

Weniger Schokolade bei nahezu gleicher Verpackung: Das Landgericht Bremen sieht darin eine Irreführung. Das Milka-Urteil zeigt, welche rechtlichen Risiken Mengenreduzierungen für Lebensmittelhersteller mit sich bringen können. Die Entscheidung ist allerdings umstritten.

Milka-Urteil: Korrekte Gewichtsangabe reicht nicht aus

Bei „Shrinkflation“ reduzieren Hersteller den Inhalt eines Produkts, während der Preis gleich bleibt oder steigt. Bleibt auch die Verpackung weitgehend unverändert, fällt diese versteckte Preiserhöhung beim Einkauf häufig kaum auf.

So lag es bei Milka: Mondelez hatte den Inhalt verschiedener Schokoladentafeln von 100 auf 90 Gramm reduziert. Die neue Füllmenge war zwar auf der Vorderseite angegeben, die Verpackung aber nahezu unverändert. Das LG Bremen gab einer Klage der Verbraucherzentrale Hamburg statt (Urteil vom 22.04.2026, Az. 12 O 118/25).

Nach Auffassung des Gerichts erwarten Verbraucher bei einer vertrauten Verpackung weiterhin die gewohnte Menge. Die korrekte Gewichtsangabe allein beseitige diese Fehlvorstellung nicht. Das Gericht verlangt deshalb im entschiedenen Fall einen deutlich wahrnehmbaren Hinweis auf die Mengenreduzierung, ebenfalls für vier Monate nach der Umstellung. Grundlage ist das Verbot irreführender Lebensmittelinformationen nach Art. 7 der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV).

Shrinkflation ist nicht gleich Mogelpackung

Bei einer klassischen Mogelpackung täuscht bereits die Verpackung über die enthaltene Menge. Nach der Entscheidung „Hydra Energy“ des Bundesgerichtshofs liegt dies regelmäßig nahe, wenn eine Packung nur zu etwa zwei Dritteln gefüllt ist; technische Erfordernisse oder eine aufklärende Gestaltung können eine andere Bewertung rechtfertigen (BGH, Urteil vom 29.05.2024 – I ZR 43/23)

Im Milka-Fall geht es dagegen um eine relative Mogelpackung: Die Täuschung entsteht nach Ansicht des Gerichts erst durch den Vergleich mit dem früheren Produkt. Der Wiedererkennungseffekt der Verpackung überlagere die veränderte Mengenangabe.

Kritik: Zusätzliche Hinweispflicht trotz korrekter Kennzeichnung?

In der Fachliteratur wird die Entscheidung kritisch gesehen. So wird z.B. eingewandt, das Gericht schaffe einen gesetzlich nicht vorgesehenen Vertrauensschutz in gleichbleibende Preise und Packungsgrößen.

Die Kritik verweist auf die grundsätzlich freie Wahl der Füllmenge und die bestehenden Informationspflichten: Korrekte Mengenangaben und der Grundpreis – etwa der Preis je Kilogramm – ermöglichten bereits einen Vergleich. Zudem sei die Mengenänderung haptisch erkennbar, ohne dass sich der Luftanteil erhöht habe.

Auch rechtssystematisch und europarechtlich bestehen nach dieser Auffassung Bedenken: Zusätzliche Hinweispflichten dürften die speziellen Kennzeichnungsvorschriften und die durch die Richtlinie 2007/45/EG gewährleistete Freiheit bei der Wahl der Füllmenge nicht unterlaufen.

Mondelez hat Berufung eingelegt. Das Verfahren wird nach Angaben der Verbraucherzentrale Hamburg vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen fortgeführt. Eine abschließende Klärung steht damit noch aus.

Was bedeutet das für Unternehmen?

Unternehmen sollten bei Mengenreduzierungen deshalb nicht nur die vorgeschriebenen Angaben, sondern auch den Gesamteindruck der Verpackung prüfen. Eine transparente Kommunikation kann helfen, Irreführungsrisiken zu vermeiden. Ob ein zusätzlicher Hinweis erforderlich ist, bleibt eine Frage des Einzelfalls.

Stand
28. August 2026
Autor
Julia Blind
← Alle News
Shrinkflation: LG Bremen beanstandet kleinere Milka-Tafeln | AVANTCORE Rechtsanwälte