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Health Claims bei Nahrungsergänzungsmitteln: Ein möglicher Werbeverstoß rechtfertigt noch keinen Sofortvollzug

Health Claims bei Nahrungsergänzungsmitteln: Ein möglicher Werbeverstoß rechtfertigt noch keinen Sofortvollzug
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Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 5. Oktober 2026 – 3 MB 24/26

Gesundheitsbezogene Angaben können für den Vertrieb von Nahrungsergänzungsmitteln entscheidend sein. Beanstandet die Lebensmittelüberwachung solche Aussagen und untersagt das Inverkehrbringen des Produkts unter ihrer Verwendung, stellt sich deshalb eine wirtschaftlich bedeutsame Frage: Muss das Unternehmen die Vorgaben sofort umsetzen, obwohl die Rechtmäßigkeit der Untersagung noch gerichtlich überprüft wird?

Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein verdeutlicht, dass selbst eine möglicherweise rechtmäßige Untersagung nicht ohne Weiteres sofort vollzogen werden darf. Die Rechtmäßigkeit des behördlichen Einschreitens und das besondere Interesse an seiner sofortigen Durchsetzung sind eigenständig zu prüfen. Ein allgemeiner Hinweis auf Verbraucherschutz und das Risiko irreführender Gesundheitswerbung genügt hierfür im entschiedenen Fall nicht.

Darum ging es: Die Vertriebsuntersagung und der Erfolg im Eilverfahren

Eine Herstellerin und Vertreiberin von Nahrungsergänzungsmitteln wandte sich gegen eine lebensmittelrechtliche Ordnungsverfügung. Die Behörde hatte ihr unter Anordnung der sofortigen Vollziehung untersagt, eines ihrer Produkte mit verschiedenen, in der Entscheidung nicht näher bezeichneten Angaben in den Verkehr zu bringen.

Das Verwaltungsgericht gab dem Eilantrag statt. Nach seiner Auffassung genügte bereits die schriftliche Begründung des Sofortvollzugs nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Behörde habe insbesondere nicht ausreichend erläutert, weshalb die beanstandete Verbrauchertäuschung gerade im konkreten Fall ein Einschreiten vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens erfordere.

Die Beschwerde der Behörde blieb erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte das Ergebnis allerdings mit einer anderen Begründung: Die Vollziehungsanordnung war formell ausreichend begründet; es fehlte jedoch an einem überwiegenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung. Ob die gesundheitsbezogenen Angaben tatsächlich unzulässig waren und die Untersagungsverfügung rechtmäßig war, ließ der Senat ausdrücklich offen.

Formell ausreichende Begründung bedeutet noch keine gerechtfertigte Vollziehung

§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verpflichtet die Behörde, das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Diese Anforderung ist zunächst formeller Natur. Maßgeblich ist, ob die Behörde den Ausnahmecharakter des Sofortvollzugs erkannt und anhand des konkreten Falls erläutert hat, weshalb sie eine sofortige Durchsetzung für erforderlich hält. Ob ihre Erwägungen inhaltlich überzeugen, ist eine andere Frage.

Diese formelle Schwelle sah der Senat noch als erreicht an. Die Behörde hatte zwischen Kennzeichnungsmängeln und gesundheitsbezogenen Angaben unterschieden und den Sofortvollzug hinsichtlich der Kennzeichnung wieder aufgehoben. Außerdem hatte sie ausgeführt, dass die beanstandeten Gesundheitsangaben offenbar nicht hinreichend geprüft worden seien, sich auf das Gesamtprodukt, also nicht auf einzelne Inhaltsstoffe bezögen und nach ihrer Einschätzung kaum wissenschaftlich belegt werden könnten.

Damit bestand ein hinreichender Bezug zum Einzelfall. Dass einzelne Erwägungen auch auf andere Fälle übertragbar waren, machte die Begründung nicht bereits formell fehlerhaft. Der Senat akzeptiert insoweit auch gruppentypisierte Begründungen, sofern die Besonderheiten des jeweiligen Falls berücksichtigt werden.

Auch ein rechtmäßiger Verwaltungsakt braucht ein besonderes Vollzugsinteresse

Den entscheidenden Ansatzpunkt bildet die gerichtliche Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO. Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO durchbricht diesen Regelfall und setzt ein überwiegendes Vollzugsinteresse voraus.

Der Senat betont, dass diese zusätzliche Voraussetzung selbst dann nicht entfällt, wenn der Rechtsbehelf gegen die Grundverfügung offensichtlich erfolglos erscheint. Aus der möglichen Rechtmäßigkeit einer Untersagung folgt nicht automatisch die Notwendigkeit, sie bereits vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens durchzusetzen.

Die Behörde muss deshalb Gründe aufzeigen, die gerade die zeitliche Dringlichkeit ihres Einschreitens tragen. Im vorliegenden Fall waren solche Gründe nicht erkennbar.

Leere Richterbank in einem Gerichtssaal mit Holzvertäfelung
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Messingwaage neben einem geschlossenen Gesetzbuch auf einem aufgeräumten Schreibtisch
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Irreführung und Gesundheitsgefahr sind zu unterscheiden

Die Health-Claims-Verordnung, Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, dient auch dem Gesundheitsschutz. Unzutreffende Gesundheitsangaben können Verbraucher zu Entscheidungen veranlassen, die sich nachteilig auf ihre Gesundheit auswirken. Nach Auffassung des Gerichts ist dieser Zusammenhang jedoch nicht in jeder Fallgestaltung unmittelbar gegeben.

Der Senat nennt als mögliche Konstellationen etwa die Einnahme eines Nahrungsergänzungsmittels anstelle ärztlich erforderlicher Medikamente oder den erheblichen Verzicht auf essenzielle Nährstoffe aufgrund unzutreffender Werbeaussagen. Diese Beispiele beschreiben denkbare Gefährdungen; entsprechende Umstände stellte das Gericht für das betroffene Produkt gerade nicht fest.

Über die möglicherweise falsche Information der Verbraucher hinaus war weder ein unmittelbares Gesundheitsrisiko ersichtlich noch ein anderer Grund, der die Unterbindung der Irreführung zwingend schon vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens erforderte. Die abstrakte Gefahr, auf die das Regelungssystem der Health-Claims-Verordnung reagiert, begründet nach dem Senat regelmäßig noch kein ausreichendes öffentliches Vollzugsinteresse.

Das Unionsrecht verdrängt die Anforderungen an den Eilrechtsschutz nicht

Die Behörde berief sich außerdem auf den Anwendungsvorrang von Art. 138 der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen. Damit drang sie nicht durch. Nach der Entscheidung enthält diese Vorschrift keine eigenständige oder abschließende Regelung über Rechtsbehelfe gegen die auf ihrer Grundlage ergriffenen Maßnahmen. Es bleibt deshalb beim nationalen Regelfall der aufschiebenden Wirkung und bei den Anforderungen an eine behördliche Vollziehungsanordnung.

Ergänzend verweist das Gericht auf § 39 Abs. 7 LFGB. Der Gesetzgeber hat dort für bestimmte Maßnahmen den Wegfall der aufschiebenden Wirkung vorgesehen, Verstöße gegen die Health-Claims-Verordnung aber nicht einbezogen. Dies stützt die Forderung nach einer gesonderten Rechtfertigung des Sofortvollzugs.

Reichweite der Entscheidung und Konsequenzen für die Praxis

Die Entscheidung stärkt die verfahrensrechtliche Position betroffener Unternehmen, ohne die materiellen Anforderungen an gesundheitsbezogene Werbung zu lockern. Sie enthält weder eine Billigung der verwendeten Angaben noch eine abschließende Aussage zur Rechtmäßigkeit der Vertriebsuntersagung. Diese Fragen bleiben dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

Für die Praxis folgt daraus, dass ein Eilantrag nicht ausschließlich auf die Zulässigkeit der beanstandeten Werbeaussagen ausgerichtet werden sollte. Eigenständig zu untersuchen ist, welche konkreten Verbraucherentscheidungen zu erwarten sind, welche Gesundheitsrisiken daraus entstehen können und weshalb die Behörde ein sofortiges Einschreiten für erforderlich hält. Auch eine formell ausreichende Vollziehungsbegründung kann in dieser materiellen Prüfung scheitern.

Umgekehrt verlangt die Entscheidung von den Überwachungsbehörden eine nachvollziehbare Verbindung zwischen den konkreten Angaben, ihren möglichen Auswirkungen und der Dringlichkeit der Maßnahme. Der allgemeine Verweis auf das präventive Verbot gesundheitsbezogener Angaben ersetzt diese Prüfung nicht.

Prozessual relevant ist zudem die Behandlung der Zwangsgeldandrohung: Weil die Behörde hierzu keine Beschwerdegründe dargelegt hatte, blieb ihre Beschwerde insoweit bereits nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO erfolglos. Eigenständige Teile einer angegriffenen Entscheidung müssen im Beschwerdeverfahren gezielt adressiert werden.

AVANTCORE Rechtsanwälte in Stuttgart beraten Hersteller und Vertreiber von Nahrungsergänzungsmitteln und anderen Lebensmitteln bei der rechtlichen Prüfung gesundheitsbezogener Angaben sowie bei behördlichen Beanstandungen und Vertriebsbeschränkungen. Im gerichtlichen Eilrechtsschutz kommt es darauf an, sowohl die Rechtmäßigkeit der Maßnahme als auch die eigenständigen Voraussetzungen ihrer sofortigen Vollziehung präzise zu prüfen.

Stand
19. Oktober 2026
Autor
Dr. Matthias Heßhaus
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OVG Schleswig-Holstein: Health Claims und Sofortvollzug