Spielraum mit Grenzen: Schlussanträge zur Gewichtung von Zuschlagskriterien im wettbewerblichen Dialog

Gerichtshof der Europäischen Union – Schlussanträge des Generalanwalts Andrea Biondi vom 8. Oktober 2026 – C-390/25, HUS-yhtymä
Zwischen flexibler Beschaffung und verlässlichen Bewertungsmaßstäben
Bei komplexen Beschaffungen beeinflusst die Gewichtung von Preis und Qualität bereits die Entscheidung eines Unternehmens, am Verfahren teilzunehmen. Im Verfahren C-390/25 schlägt Generalanwalt Biondi vor, endgültige Prozentwerte erst nach dem wettbewerblichen Dialog zuzulassen, sofern die Rangfolge der Kriterien vorher feststeht.
Es handelt sich um nicht bindende Schlussanträge. Ein Urteil des EuGH liegt hierzu noch nicht vor.
Der Ausgangsfall: Weite Gewichtungsspannen bei einer IT-Beschaffung
Ein finnischer Krankenhausverband beschaffte ein Vergabemanagementsystem mit Sachverständigenleistungen. Angekündigt waren 30–70 % für den Preis und jeweils 15–35 % für funktionale Merkmale und die Kompetenz der Expertengruppe. Nach dem Dialog wurden Preis und Qualität mit 30 beziehungsweise 70 % gewichtet.
Eine unterlegene Bieterin beanstandete die Bandbreite. Nachdem das erstinstanzliche Gericht die Vergabe aufgehoben hatte, legte das mit dem Rechtsmittel befasste Oberste Verwaltungsgericht Finnlands dem EuGH Auslegungsfragen vor.
Der rechtliche Rahmen: Gewichtungsspannen sind zulässig
Für deutsche Verfahren erlaubt § 58 Abs. 3 VgV Gewichtungsspannen, verlangt aber eine angemessene Bandbreite. Ist eine Gewichtung aus objektiven Gründen unmöglich, müssen die Zuschlagskriterien in absteigender Rangfolge angegeben werden.
Im wettbewerblichen Dialog werden geeignete Lösungen gemeinsam mit den Teilnehmern entwickelt. Die Zuschlagskriterien sind nach § 18 VgV bereits in der Bekanntmachung oder Beschreibung festzulegen; sie bilden anschließend die Grundlage der Angebotsbewertung.


Die vorgeschlagene Auslegung: Präzisierung ohne offene Rangfolge
Biondi hält die abschließende Gewichtung bei der Aufforderung zu endgültigen Angeboten innerhalb zuvor veröffentlichter Spannen für zulässig. Diese müssten allerdings bereits die endgültige Rangfolge erkennen lassen. Die spätere Einhaltung der Prozentgrenzen allein genüge nicht. Seine Auslegung betrifft Art. 30 und Art. 67 Abs. 5 der Richtlinie 2014/24/EU.
Einordnung in die bisherige Rechtsprechung
Die Bedeutung frühzeitig erkennbarer Bewertungsmaßstäbe entspricht der bisherigen Rechtsprechung. Im Urteil TNS Dimarso vom 14. Juli 2016 – C-6/15 betont der EuGH, dass die relative Gewichtung von Beginn des Vergabeverfahrens an klar festgelegt sein muss. Zugleich unterscheidet er zwischen den Zuschlagskriterien samt Gewichtung und der Methode ihrer konkreten Bewertung. Für nachträglich festgelegte Gewichtungskoeffizienten von Unterkriterien gelten enge Voraussetzungen: Sie dürfen insbesondere die bekanntgegebenen Kriterien nicht verändern oder Elemente enthalten, die die Angebotsvorbereitung beeinflusst hätten.
Für die rechtliche Einordnung folgt daraus, dass Zuschlagskriterien, Gewichtung und Bewertungsmethode jeweils eigenständig geprüft werden sollten. Ein zulässiger Spielraum auf einer dieser Ebenen beantwortet noch nicht die Fragen auf den anderen.
Fachliche Bewertung: Die Rangfolge als zusätzliche Prüfungsgrenze
Der vorgeschlagene Ansatz erscheint aus wettbewerblicher Sicht nachvollziehbar. Ein Unternehmen muss einschätzen können, ob sich Investitionen in zusätzliche Qualität gegenüber einer besonders preisgünstigen Lösung auszahlen. Diese Orientierung ist gerade bei aufwendigen Entwicklungs- und Beratungsleistungen wirtschaftlich erheblich.
Juristisch bleibt jedoch zu unterscheiden zwischen dem gesetzlich ausdrücklich verlangten angemessenen Umfang einer Spanne und der daraus hergeleiteten Pflicht, eine unveränderliche Rangfolge festzulegen. Die Forderung nach einer solchen Rangfolge ist ein eigenständiger Auslegungsschritt. Ob der Gerichtshof ihn übernimmt, bleibt abzuwarten.
Praktische Konsequenzen und unser Rat
Auftraggeber sollten ihre Gewichtungsspannen vor Veröffentlichung anhand sämtlicher zulässiger Kombinationen prüfen. Empfehlenswert ist eine Bewertungsstruktur, deren Prioritäten auch bei späterer Konkretisierung nachvollziehbar bleiben. Eine sorgfältige Dokumentation sollte erläutern, welche Spielräume für die Beschaffung benötigt werden und wie gleiche Wettbewerbsbedingungen gewährleistet sind.
Für Bieter empfiehlt sich eine frühe Prüfung der Vergabeunterlagen. Unklare Gewichtungen können die Angebotsstrategie und die Wirtschaftlichkeit der Teilnahme berühren; mögliche Beanstandungen sollten deshalb rechtzeitig auf ihre Rüge- und Rechtsschutzrelevanz untersucht werden.
AVANTCORE Rechtsanwälte in Stuttgart beraten öffentliche Auftraggeber und Unternehmen bei der Gestaltung und Prüfung von Zuschlagskriterien, Gewichtungsspannen und Bewertungsmethoden sowie bei der Begleitung wettbewerblicher Dialogverfahren und vergaberechtlicher Nachprüfungsverfahren.
- Stand
- 13. Oktober 2026
- Autor
- Dr. Matthias Heßhaus
Rechtsgebiete
- Markenrecht
- Designrecht
- Urheberrecht
- Wettbewerbsrecht
- Gebrauchsmuster- und Patentrecht
- IT-Recht
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- Presse- und Medienrecht
