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EuGH erleichtert Werbung für Nahrungsergänzungsmittel: Pflichtangaben müssen nicht in jede Anzeige

EuGH erleichtert Werbung für Nahrungsergänzungsmittel: Pflichtangaben müssen nicht in jede Anzeige
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EuGH, Urteil vom 17. September 2026 – C-657/24

Wer ein Nahrungsergänzungsmittel mit gesundheitsbezogenen Angaben bewirbt, muss die Pflichtinformationen nach Art. 10 Abs. 2 der Health-Claims-Verordnung nicht zwingend in jeder schriftlichen Werbeanzeige wiederholen. Es genügt grundsätzlich, wenn diese Informationen ordnungsgemäß auf der Kennzeichnung des Produkts enthalten sind. Das hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 17. September 2026 entschieden.

Die Entscheidung bringt eine erfreuliche Klarstellung für Hersteller und Vertreiber von Nahrungsergänzungsmitteln. Einen allgemeinen Freibrief für gesundheitsbezogene Werbung stellt sie allerdings nicht dar.

Health Claims in der Printwerbung: Worum ging es?

Das beklagte Unternehmen vertreibt ein Nahrungsergänzungsmittel in Kapselform, das unter anderem Glucomannan aus Konjak-Mannan enthält. Auf der Verpackung befand sich der nach Art. 10 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 vorgeschriebene Hinweis auf die Bedeutung einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ernährung und einer gesunden Lebensweise.

In einer Printanzeige warb das Unternehmen unter anderem mit den Aussagen:

„Gesund Gewicht verlieren“

und

„Glucomannan trägt im Rahmen einer kalorienarmen Ernährung zu Gewichtsverlust bei.“

Die Werbeanzeige enthielt den Hinweis auf eine abwechslungsreiche und ausgewogene Ernährung sowie eine gesunde Lebensweise jedoch nicht noch einmal.

Ein Wirtschaftsverband sah hierin einen Wettbewerbsverstoß und verlangte Unterlassung. Das Landgericht München I gab der Klage statt. Das Oberlandesgericht München bestätigte die Entscheidung. Im Revisionsverfahren legte der Bundesgerichtshof dem EuGH die entscheidenden Fragen zur Auslegung von Art. 10 Abs. 2 der Health-Claims-Verordnung – HCVO vor.

Muss die Pflichtinformation auch in der Werbung stehen?

Art. 10 Abs. 2 HCVO bestimmt, dass gesundheitsbezogene Angaben nur gemacht werden dürfen, wenn die Kennzeichnung oder – falls eine solche Kennzeichnung fehlt – die Aufmachung des Lebensmittels und die Lebensmittelwerbung bestimmte Informationen tragen.

Dazu gehören insbesondere:

  • der Hinweis auf die Bedeutung einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ernährung und einer gesunden Lebensweise,
  • Informationen über die erforderliche Verzehrmenge und das Verzehrmuster,
  • gegebenenfalls Hinweise für Personen, die das Produkt nicht verzehren sollten,
  • sowie erforderlichenfalls ein Warnhinweis bei möglichen Gesundheitsgefahren durch übermäßigen Verzehr.

Streitig war, ob diese Pflichtinformationen bei einer gesundheitsbezogenen Aussage stets auch in der jeweiligen Werbeanzeige erscheinen müssen – selbst, wenn sie bereits vollständig auf der Produktverpackung stehen.

Der EuGH beantwortet diese Frage nun eindeutig mit Nein.

Schriftliche Werbung ist keine Kennzeichnung

Zunächst stellt der Gerichtshof klar, dass eine schriftliche Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel nicht unter den Begriff der Kennzeichnung fällt.

Zwar ist der Kennzeichnungsbegriff des Lebensmittelrechts weit. Erfasst werden nicht nur Angaben unmittelbar auf der Verpackung, sondern grundsätzlich auch Wörter, Abbildungen oder Zeichen auf Schriftstücken, die das Lebensmittel begleiten oder sich auf dieses beziehen. Dennoch unterscheidet die HCVO systematisch zwischen Kennzeichnung, Aufmachung und Werbung.

Diese Begriffe haben nach Auffassung des EuGH jeweils eine eigenständige Bedeutung. Die Kennzeichnung verfolgt in erster Linie ein Informationsziel und steht im Zusammenhang mit der Abgabe des Lebensmittels an den Endverbraucher. Werbung dient dagegen der Absatzförderung. Auch eine schriftliche Werbeanzeige wird deshalb nicht allein aufgrund ihrer Textform zur Kennzeichnung.

Das ist dogmatisch konsequent: Würde jede schriftliche Werbung zugleich als Kennzeichnung behandelt, verlöre die ausdrückliche begriffliche Unterscheidung der Verordnung weitgehend ihren Sinn.

Die Produktkennzeichnung hat Vorrang

Entscheidend ist die zweite Feststellung des EuGH: Die Pflichtinformationen nach Art. 10 Abs. 2 HCVO müssen vorrangig auf der Kennzeichnung des Lebensmittels stehen.

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Erst wenn eine solche Kennzeichnung fehlt, müssen die Informationen anderweitig, insbesondere in der Aufmachung und Werbung, bereitgestellt werden. Enthält die Produktkennzeichnung die vorgeschriebenen Informationen vollständig, ist die Informationspflicht nach Art. 10 Abs. 2 HCVO grundsätzlich erfüllt.

Eine zusätzliche Wiederholung in einer schriftlichen Werbung ist dann nicht erforderlich.

Der Gerichtshof stützt dieses Ergebnis insbesondere auf den Wortlaut und die Systematik der Vorschrift. Die Formulierung „oder, falls diese Kennzeichnung fehlt“ begründet ein Subsidiaritätsverhältnis: Zunächst ist die Kennzeichnung maßgeblich. Werbung und Aufmachung treten erst dann an ihre Stelle, wenn eine Kennzeichnung fehlt.

Hätte der Unionsgesetzgeber verlangt, dass die Pflichtinformationen zusätzlich in jeder schriftlichen Werbemaßnahme erscheinen, hätte er dies ausdrücklich regeln müssen. Getreu dem juristischen Grundsatz: Wo Brüssel schweigt, darf nicht jede Anzeige vorsorglich zum Beipackzettel ausgebaut werden.

Was bedeutet das Urteil für die Werbung mit Nahrungsergänzungsmitteln?

Das Urteil schafft insbesondere für Printanzeigen, Flyer, Prospekte und vergleichbare schriftliche Werbung mehr Rechtssicherheit. Unternehmen müssen die Angaben aus Art. 10 Abs. 2 HCVO nicht allein deshalb in jede Anzeige aufnehmen, weil dort ein Health Claim verwendet wird.

Voraussetzung ist allerdings, dass die Kennzeichnung des konkreten Nahrungsergänzungsmittels die erforderlichen Pflichtinformationen tatsächlich vollständig, verfügbar und leicht zugänglich enthält.

Dabei ist Vorsicht geboten: Der EuGH hat ausdrücklich über schriftliche Werbung entschieden. Ob und in welchem Umfang sich die Erwägungen ohne Weiteres auf sämtliche digitalen Werbeformen, Social-Media-Beiträge, Influencer-Werbung, Online-Shops oder produktferne Imagekampagnen übertragen lassen, hängt von der jeweiligen Gestaltung und der konkreten Kaufsituation ab.

Zudem betrifft die Entscheidung allein die Pflichtinformationen nach Art. 10 Abs. 2 HCVO. Sie sagt nicht, dass jede gesundheitsbezogene Werbeaussage zulässig wäre. Weiterhin müssen insbesondere die folgenden Anforderungen erfüllt sein:

Die gesundheitsbezogene Angabe muss nach der HCVO zulässig sein. Spezifische Health Claims müssen grundsätzlich zugelassen und entsprechend den Zulassungsbedingungen verwendet werden. Allgemeine, nichtspezifische gesundheitsbezogene Aussagen dürfen regelmäßig nur zusammen mit einer zugelassenen speziellen gesundheitsbezogenen Angabe erscheinen. Auch die wissenschaftlichen Voraussetzungen, die konkrete Formulierung des Claims, die Verzehrbedingungen und das allgemeine Irreführungsverbot bleiben uneingeschränkt zu beachten.

Kurz gesagt: Der EuGH erleichtert die Platzierung der Pflichtangaben, nicht aber die Zulässigkeit der gesundheitsbezogenen Werbung als solcher.

Welche Folgen hat das EuGH-Urteil für das deutsche Wettbewerbsrecht?

Die Entscheidung erging auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs. Das Ausgangsverfahren ist damit noch nicht abgeschlossen. Der BGH muss nun über die Revision entscheiden, ist bei der Auslegung des Unionsrechts jedoch an die Vorgaben des EuGH gebunden.

Soweit der geltend gemachte Unterlassungsanspruch allein darauf gestützt wird, dass der Hinweis nach Art. 10 Abs. 2 Buchst. a HCVO in der Printanzeige fehlte, obwohl er ordnungsgemäß auf der Produktkennzeichnung vorhanden war, ist der bisherigen Argumentation der Instanzgerichte die unionsrechtliche Grundlage entzogen.

Für Abmahnungen wegen fehlender Pflichtinformationen in schriftlicher NEM-Werbung bedeutet das: Entscheidend ist künftig nicht allein die Anzeige. Geprüft werden muss zunächst, ob die Produktkennzeichnung die Informationen nach Art. 10 Abs. 2 HCVO vollständig enthält. Eine isolierte Betrachtung der Werbeanzeige greift zu kurz.

Klare Antwort des EuGH

Die Kernaussage des Urteils lässt sich knapp zusammenfassen:

Schriftliche Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel ist keine Kennzeichnung. Enthält die Kennzeichnung des Produkts sämtliche Pflichtinformationen nach Art. 10 Abs. 2 HCVO, müssen diese in der schriftlichen Werbung nicht wiederholt werden.

Das Urteil reduziert unnötige Doppelungen und stärkt die Rechtssicherheit im Lebensmittelrecht, Nahrungsergänzungsmittelrecht und Wettbewerbsrecht. Es bestätigt zugleich, dass Verbraucherschutz nicht zwingend darin besteht, jede Werbeanzeige mit sämtlichen Informationen der Produktverpackung zu überfrachten.

Empfehlung für Hersteller und Vertreiber von Nahrungsergänzungsmitteln

Unternehmen sollten ihre Produktkennzeichnung und Werbekommunikation weiterhin als zusammenhängendes regulatorisches System prüfen lassen. Das EuGH-Urteil eröffnet zwar mehr Gestaltungsspielraum in der schriftlichen Werbung. Voraussetzung ist aber eine rechtssichere und vollständige Kennzeichnung des beworbenen Produkts.

Besonders sorgfältig zu prüfen sind die Zulässigkeit des verwendeten Health Claims, die Einhaltung seiner Verwendungsbedingungen, die Pflichtangaben nach Art. 10 Abs. 2 HCVO, die Anforderungen an allgemeine gesundheitsbezogene Aussagen sowie mögliche Irreführungsrisiken nach Lebensmittel- und Wettbewerbsrecht.

Unsere Kanzlei AVANTCORE Rechtsanwälte in Stuttgart berät Hersteller, Importeure und Vertreiber von Nahrungsergänzungsmitteln, Lebensmitteln und Gesundheitsprodukten bei der rechtssicheren Gestaltung von Kennzeichnung, Werbung und Markteinführung sowie bei behördlichen Beanstandungen und wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen.

Stand
28. September 2026
Autor
Dr. Matthias Heßhaus
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EuGH: Pflichtangaben nicht in jeder NEM-Anzeige nötig