Im Verfahren HUK-Coburg gegen Check24 hat der EuGH entschieden, dass ein Online-Vergleichsportal, das selbst keine Versicherungen anbietet, nicht als Werbender im Sinne der vergleichenden Werbung gilt.

Worum ging es?
Am 8. Mai 2025 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) ein aufsehenerregendes Urteil (C-697/23) zur Auslegung der Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung gefällt. Im Fall HUK-Coburg gegen Check24 wurde entschieden, dass ein Online-Vergleichsportal, das selbst keine Versicherungsprodukte anbietet, nicht als Werbender im Sinne der vergleichenden Werbung gilt. Das Urteil hat weitreichende Bedeutung für die rechtliche Zulässigkeit von Vergleichsportalen, insbesondere im Versicherungsbereich. Es liefert wichtige Leitlinien für Unternehmen, die in der Online-Vermittlung und Produktbewertung tätig sind.

Tarifnoten im Check24-Vergleichsportal auf dem Prüfstand

Online Vergleichsportal Check24 HUK-Coburg Vergleichende WerbungDie Klägerin, die Versicherung HUK-Coburg, beanstandete das von Check24 betriebene Vergleichsportal für Kfz-Versicherungen. Das Portal bewertete Tarife verschiedener Anbieter mit sogenannten Tarifnoten. Diese Bewertung erfolgte anhand eines Punktesystems mit Noten von „sehr gut“ bis „ausreichend“. HUK-Coburg sah darin eine unzulässige vergleichende Werbung nach § 6 UWG und forderte die Unterlassung dieser Darstellung. Check24 hielt dagegen, lediglich als Vermittler tätig zu sein, ohne selbst Versicherungsprodukte anzubieten.

Entscheidung des EuGH: Keine vergleichende Werbung ohne Wettbewerbsverhältnis

  1. Richtlinie 2006/114/EG

Nach Art. 2 Buchst. c dieser Richtlinie liegt vergleichende Werbung nur dann vor, wenn ein Mitbewerber oder dessen Produkte erkennbar gemacht werden. In der Praxis bedeutet das: Es muss ein Wettbewerbsverhältnis bestehen.

  1. Entscheidung

Der EuGH stellte klar: Check24 ist kein Mitbewerber von HUK-Coburg, da es keine eigenen Versicherungsdienstleistungen anbietet. Die reine Vermittlungstätigkeit und der bloße Produktvergleich ohne eigenes Angebot führen dazu, dass kein wettbewerbsrechtlicher Bezug vorliegt. Entsprechend fällt ein Online-Vergleichsdienst nicht unter die Definition der vergleichenden Werbung, wenn das Portal nicht im selben Markt tätig ist.

Bedeutung für die rechtliche Bewertung von Online-Vergleichsdiensten

Das EuGH-Urteil schafft Rechtssicherheit für Betreiber von Vergleichsportalen und Bewertungsplattformen. Solange ein Portal:

  • keine eigenen konkurrierenden Produkte oder Dienstleistungen anbietet und
  • lediglich Informationen Dritter aufbereitet oder vermittelt,

betreibt es keine vergleichende Werbung im Sinne des EU-Rechts. Die Schutzvorschriften der Richtlinie 2006/114/EG greifen dann nicht. Trotzdem bleibt nationales Lauterkeitsrecht (zum  Beispiel Irreführung nach § 5 UWG) weiterhin anwendbar.

Praxishinweis für Unternehmen und Betreiber von Vergleichsportal

Für Anbieter von Vergleichs- oder Bewertungsdiensten gilt: Solange Sie nicht selbst in Wettbewerb zu den verglichenen Unternehmen treten, genießen Sie größere rechtliche Freiheiten bei der Gestaltung und Darstellung von Produktvergleichen – auch mit Punktesystemen oder Tarifnoten.

Und was sollten Sie daraus machen?

Nicht nur Unternehmen, die ein Online-Vergleichsportal betreiben, sollten sicherstellen, dass Vergleichskriterien transparent und nachvollziehbar sind, um nicht gegen Irreführungsverbote zu verstoßen. Bei Unsicherheit empfiehlt sich eine rechtliche Prüfung des Online-Angebots.

Unsere Rechtsanwälte und Fachanwälte bei AVANTCORE Rechtsanwälte in Stuttgart sind Experten im Wettbewerbsrecht und IT-Recht. So lassen sich Abmahnungen und Rechtsstreitigkeiten vermeiden.