Bei einer Lagerung von Abfällen auf einem unzulässigen Lagerplatz im Außenbereich ist die Eigentümerin als Zustandsstörerin in der Pflicht.

Mit Beschluss vom 18. Juni 2025 (Az. 9 CS 25.763) hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH München) die Beschwerde gegen die sofortige Vollziehbarkeit einer Beseitigungsanordnung für einen rechtswidrig genutzten Lagerplatz im Außenbereich zurückgewiesen. Der Fall betrifft die baurechtswidrige Nutzung eines Grundstücks für die Lagerung verschiedenster Abfälle, darunter umwelt- und wassergefährdende Stoffe. Das Gericht bestätigt die Rechtmäßigkeit der Anordnung, stützt die Inanspruchnahme der Grundstückseigentümerin als Zustandsstörerin und bejaht das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung.

Worum ging es konkret?

Ein im Außenbereich gelegenes, ehemals für Katastrophenschutz genutztes Grundstück wurde über Jahre hinweg als Lagerplatz für Abfälle, Altmetalle und Fahrzeuge verwendet – ohne Baugenehmigung und entgegen öffentlichen Belangen. Die Bauaufsicht ordnete die Beseitigung der Anlage an und verfügte den Sofortvollzug. Die Eigentümerin, eine GbR, wehrte sich dagegen, scheiterte aber vor dem Verwaltungsgericht Ansbach und nun auch in der Beschwerdeinstanz beim VGH München.

Sachverhalt: Lagerplatz im Außenbereich mit Altlasten, Asbest und Ölfässern – Behörden greifen durch

Lagerplatz im Außenbereich BeseitigungsanordungDas 16.490 m² große Grundstück wurde von der Antragstellerin im Jahr 2002 erworben. Es war ehemals Standort einer Atemschutz- und Fernmeldewerkstatt. Die Fläche war über Jahre hinweg mit Bauschutt, Altholz, Altmetall, asbesthaltigen Materialien, Autowracks und anderen Abfällen belegt. Bereits in der Vergangenheit hatte das Landratsamt Maßnahmen zur Räumung und Gefahrenabwehr ergriffen – inklusive Ersatzvornahmen.

Ein Teilbereich des Areals wurde 2012 auf den Ehemann und Vater der Gesellschafterinnen überschrieben. Diese Fläche war jedoch vollständig vom restlichen Grundstück umschlossen und deckte sich mit den besonders belasteten Teilbereichen – ein klassischer Umgehungsversuch zur Vermeidung öffentlich-rechtlicher Inanspruchnahme, wie das Gericht später feststellt.

Trotz mehrfacher Ortsbegehungen, Anhörungen und Aufforderungen zur Räumung blieb die Situation unverändert. Das Wasserwirtschaftsamt bescheinigte „katastrophale Verhältnisse“ mit flächendeckenden Ölverunreinigungen, Heizöltanks, Asbestplatten und Müllbergen. Planungsrechtlich lag der Lagerplatz im  Außenbereich und war nicht genehmigungsfähig.

Rechtliche Würdigung: Kein Bestandsschutz, keine Genehmigungsfähigkeit, aber massive Gefährdung

Der VGH München beurteilte die Nutzung der geschotterten und mit Abfällen belegten Flächen als bauliche Anlage i.S.d. Art. 2 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 BayBO. Für solche Anlagen ist eine Baugenehmigung erforderlich, die hier mangels Privilegierung und wegen entgegenstehender öffentlicher Belange (§ 35 Abs. 3 S. 1 BauGB) nicht erteilt werden kann.

Das Gericht stellte u.a. folgende Verstöße fest:

  • Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft (§ 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB),
  • Negative Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild (§ 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB),
  • Gefährdung der Wasserwirtschaft (§ 35 Abs. 3 Nr. 6 BauGB) durch Öl- und Schadstoffeinträge,
  • Verfestigung einer Splittersiedlung (§ 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB).

Auch die Argumentation der Antragstellerin, es handele sich um lediglich „mobile Fahrzeuge“ oder eine nur vorübergehende Nutzung, ließ das Gericht nicht gelten. Umfangreiche Lichtbilddokumentationen belegten einen dauerhaften, massiven Missbrauch des Areals als Lagerfläche für Abfälle.

Adressatenauswahl: Zustandsstörerin kann sich nicht herauswinden

Die Antragstellerin wurde zu Recht als Zustandsstörerin nach Art. 9 Abs. 2 LStVG in Anspruch genommen. Sie bewirtschaftete die gesamte Fläche, hatte Mietverträge mit verschiedenen Nutzern abgeschlossen und stellte selbst einen Bauantrag für beide betroffenen Flurstücke.

Das Gericht wies darauf hin, dass es für die Inanspruchnahme auf die tatsächliche Sachherrschaft und nicht auf die formale Eigentumsstellung ankomme. Die fragliche Übertragung des besonders belasteten Flurstücks an den Generalbevollmächtigten wurde zudem als sittenwidrig bewertet, da sie offenbar nur der Haftungsvermeidung diente.

Sofortvollzug: Umweltschutz duldet keinen Aufschub

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung wurde wegen der gravierenden Umwelt- und Gewässerschäden als dringend geboten eingestuft. Die Antragstellerin konnte sich nicht auf einen drohenden Substanzverlust berufen, da es um die Beseitigung rechtswidriger Ablagerungen ging.

Empfehlung für Eigentümer und Vermieter von Außenbereichsgrundstücken

Diese Entscheidung macht deutlich: Die Nutzung von Flächen als Lagerplatz im Außenbereich oder für andere gewerbliche Zwecke im Außenbereich ohne Genehmigung ist nicht nur rechtswidrig, sondern kann zu erheblichen Maßnahmen der Bauaufsicht führen – inklusive kostenintensiver Ersatzvornahmen, Zwangsgeldern und Sofortvollzug.

Eigentümer sollten beachten:

  • Auch rein tatsächliche Einwirkungsmöglichkeiten (z. B. durch Vermietung) begründen eine Verantwortlichkeit als Zustandsstörer.
  • Die bau- und umweltrechtliche Einordnung von Abstell- und Lagerflächen ist sehr streng – besonders bei einem Lagerplatz im Außenbereich.
  • Versuche der Haftungsvermeidung durch Grundstücksübertragungen innerhalb der Familie können als rechtsmissbräuchlich gewertet werden.

Unsere Empfehlung: Lassen Sie die Genehmigungsfähigkeit und bauplanungsrechtliche Zulässigkeit geplanter Nutzungen im Außenbereich frühzeitig prüfen. Im Konfliktfall ist es wichtig, frühzeitig mit der Behörde in den Dialog zu treten und rechtssichere Alternativen zu entwickeln.

Möchten Sie prüfen lassen, ob Ihre Nutzung im Außenbereich baurechtlich zulässig ist oder eine Beseitigungsanordnung abgewehrt werden kann? Nehmen Sie Kontakt zu AVANTCORE Rechtsanwälte in Stuttgart auf – wir beraten Sie kompetent und engagiert!