Ein wegweisender Beschluss zum Lebensmittelpranger für alle Lebensmittelunternehmen.
Die öffentliche Bekanntgabe hygienerechtlicher Verstöße nach § 40 Abs. 1a LFGB – im Sprachgebrauch längst als „Lebensmittelpranger“ etabliert – gilt als eines der schärfsten Instrumente des Verbraucherschutzrechts. Kaum ein anderer Verwaltungsakt hat eine derart massive, teils existenzbedrohende Prangerwirkung: Einmal veröffentlichte Inhalte verbreiten sich über Suchmaschinen, Social Media und Lokalmedien oft innerhalb weniger Stunden. Entlastende Informationen erreichen die Öffentlichkeit dagegen kaum.
Der VGH Baden-Württemberg hat nun mit Beschluss vom 12.11.2025 – 9 S 987/25 einen weiteren Meilenstein gesetzt:
Ein Veröffentlichungstext ist grundsätzlich unteilbar – und wenn er in Teilen rechtswidrig ist, ist er insgesamt zu untersagen.
Eine Teilbarkeit kommt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht.
Diese Klarstellung verändert die Verteidigungschancen von Lebensmittelbetrieben erheblich.
Hintergrund: Der Lebensmittelpranger nach § 40 Abs. 1a LFGB
Zweck der Veröffentlichungspflicht
- 40 Abs. 1a LFGB verpflichtet Behörden, die Öffentlichkeit unverzüglich zu informieren, wenn ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass ein Lebensmittelunternehmen in „nicht unerheblichem Ausmaß“ gegen Hygienevorschriften verstoßen hat, und ein Bußgeld ab mindestens 350 € zu erwarten ist.
Dies umfasst zwingend:
- Nennung des Lebensmittelunternehmens,
- exakte Darstellung der Verstöße,
- Veröffentlichung im Internet, meist für sechs Monate.
Ziel ist die Verbraucheraufklärung, die laut Gesetzgeber eine autonome Kaufentscheidung ermöglichen soll. Doch in der Praxis entsteht ein erhebliches Ungleichgewicht: Die Veröffentlichung erfolgt oft schon vor Abschluss eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens; Korrekturen sind kaum möglich.
Problem: Unverhältnismäßige Wirkung des Lebensmittelprangers
Werden Betriebe einmal mit Begriffen wie „Schadnagerbefall“, „eklatante Hygienemängel“ oder „lebende Maus im Verkaufsbereich“ online gebracht, ist der Imageschaden erheblich und nachhaltig:
- Bewertungen stürzen ab
- Medienberichte folgen
- der Google-Eintrag bleibt jahrelang auffindbar
- Umsatzeinbrüche können existenzbedrohend sein
Deshalb prüfen Gerichte die Veröffentlichungspflicht besonders streng – so auch der VGH Baden-Württemberg.
Der Fall: Drastische Feststellungen – und ein umfassender Veröffentlichungstext
Bei einer routinemäßigen Kontrolle in einer Bäckereifiliale am 20.12.2024 stellten die Behörden folgende Mängel fest:
- erhebliche Reinigungsmängel,
- erheblicher Schadnagerbefall mit
– einer lebenden Maus,
– mehreren toten Mäusen,
– umfangreichem Mäusekot und Urinspuren,
– verunreinigten Verpackungsmaterialien,
– Mäusekot zwischen Backwaren.
Die Mängel wurden am Folgetag vollständig beseitigt; die Schließung wurde aufgehoben. Dennoch beabsichtigte die Behörde eine Veröffentlichung auf verbraucherinfo-bw.de mit äußerst detaillierten und bildhaften Formulierungen – darunter die „fünf toten Mäuse im Kühlaggregat“ und eine „lebende Maus in der Warenauslage“.
Die Bäckerei wandte sich im Eilverfahren an das VG Freiburg. Das VG untersagte einzelne Passagen, ließ aber den Rest des Textes zu – eine (unzulässige) „Textamputation“.
Die Entscheidung des VGH: Der Veröffentlichungstext ist grundsätzlich einheitlich und unteilbar
Der VGH hebt diese Entscheidung vollständig auf.
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Massiver Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 GG)
Der Senat stellt erneut klar, dass eine Veröffentlichung nach § 40 Abs. 1a LFGB einen besonders intensiven Eingriff in Art. 12 GG darstellt und deshalb nur bei strikter Gesetzmäßigkeit zulässig ist.
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Grundsatz: Der Veröffentlichungstext ist unteilbar
Der VGH formuliert unmissverständlich:
Streitgegenstand ist der von der Behörde formulierte Text als Ganzes.
Gerichte dürfen einzelne Teile nicht herauslösen und den Rest bestehen lassen.
Dies liegt daran, dass:
- die Behörde alleinige Verfahrensherrin über die Formulierung ist,
- die Gerichte keinen neuen Text schaffen dürfen (Gewaltenteilung),
- jede Änderung des Textes den Sinngehalt verändert.
Damit gilt im Grundsatz:
Ein Fehler im Text – und die gesamte Veröffentlichung ist rechtswidrig.
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Aber: Teilbarkeit ist möglich – allerdings nur in extrem eng begrenzten Ausnahmefällen
Der VGH erkennt ausdrücklich eine enge Ausnahme an:
Nur wenn einzelne Textpassagen nach Form und Inhalt vollständig eigenständig sind und die Behörde sie auch isoliert bewertet hat, kann der Veröffentlichungstext teilbar sein.
Ein solcher Ausnahmefall liegt vor, wenn:
- mehrere völlig unabhängige Verstöße vorliegen,
- die Feststellungen keinerlei Verbindung zueinander haben,
- die Behörde getrennte Bewertungen vorgenommen hat,
- der Wegfall eines Teils den Sinngehalt des übrigen Textes nicht verändert.
Beispiel für zulässige Ausnahmefälle könnte sein:
- gesonderte Verstöße in zwei unterschiedlichen Betrieben desselben Unternehmens,
- getrennte Beanstandungen aus unterschiedlichen Kontrollen,
- mehrere Verstöße völlig unterschiedlicher Art, die nicht gemeinsam bewertet wurden.
Warum lag im vorliegenden Fall KEIN Ausnahmefall vor?
Der VGH begründet dies ausführlich:
- Die Feststellungen (lebende Maus, tote Mäuse, Kotspuren) dienten einheitlich der Begründung eines „erheblichen Befalls“.
- Die Behörde hatte eine einheitliche Bußgeldprognose erstellt.
- Eine Streichung einzelner Passagen (z. B. fünf tote Mäuse) hätte die Kernbotschaft – „erheblicher Mäusebefall“ – wesentlich verändert.
- Auch die Formulierung „in den Betriebsräumen“ war nicht isoliert, sondern prägte den gesamten Kontext.
Folge:
Keine der Feststellungen war inhaltlich eigenständig.
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Konsequenz: Die Veröffentlichung ist insgesamt unzulässig
Weil das VG bereits einzelne Passagen als unzulässig eingestuft hatte und die Behörde diese nicht angegriffen hat, musste der VGH den gesamten Veröffentlichungstext untersagen.
Genau hierin liegt der große praktische Erfolg für betroffene Unternehmen:
Schon ein kleiner Fehler der Behörde kann die gesamte Veröffentlichung verhindern.
Bedeutung für die Praxis: Ein starkes Verteidigungsinstrument für Betriebe
Die Entscheidung stärkt die Abwehrrechte von Lebensmittelunternehmen gegen den Lebensmittelpranger erheblich.
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Fehler im Text = gesamte Veröffentlichung unzulässig
Unternehmen müssen nur eine rechtswidrige Passage finden – häufig ist das möglich:
- ungenaue räumliche Angaben
- übertriebene oder dramatisierende Formulierungen
- fehlende Darstellung, dass Mängel bereits beseitigt wurden
- rechtlich unzutreffende Bewertungen
- unklare Herleitung der „Erheblichkeit“
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Behörden müssen Texte künftig extrem präzise formulieren
Die Entscheidung zwingt Behörden dazu, Veröffentlichungstexte:
- strukturell klar zu gliedern,
- sauber zwischen Feststellungen zu trennen,
- eindeutige Bußgeldprognosen zu erstellen.
Schon aus diesem Grund wird der Lebensmittelpranger künftig deutlich kontrollierter eingesetzt werden.
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Eilrechtsschutz gegen den Lebensmittelpranger wird wirksamer
Gerichte haben nun einen klaren Prüfungsmaßstab:
Unteilbarkeit als Ausgangspunkt, Teilbarkeit nur als Ausnahme.
Das verbessert die Erfolgsaussichten für Unternehmen im Eilverfahren erheblich.
Fachanwaltliche Empfehlung: So wehren Sie sich effektiv gegen eine drohende Veröffentlichung
Wenn Sie als Lebensmittelunternehmen ein Anhörungsschreiben erhalten und der Lebensmittelpranger droht, sollten Sie sofort handeln:
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Den Text Satz für Satz prüfen lassen
Oft finden sich mehrere Ansatzpunkte für Rechtsfehler.
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Argumentation gegen Teilbarkeit
Stellen Sie heraus:
- einheitlicher Befund,
- keine getrennten Bewertungen,
- keine isolierten Verstöße.
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Eilrechtsschutz gegen den Lebensmittelpranger frühzeitig beantragen
Einmal veröffentlichte Inhalte können praktisch nicht wieder eingefangen werden.
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Dokumentation sichern
Fotos, Reinigungsprotokolle, Schädlingsbekämpfungsberichte – alles kann entscheidend sein.
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Aktiv auf vollständige Untersagung hinwirken
Gerade in gesellschaftlich aufgeladenen Themen wie Lebensmittelhygiene lohnt sich ein konsequentes Vorgehen.
Fazit
Die Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 12.11.2025 ist eine der wichtigsten in der jüngeren Rechtsprechung zum Lebensmittelpranger:
- Grundsatz Unteilbarkeit,
- Teilbarkeit nur in extrem seltenen Sonderfällen,
- konkrete Stärkung der Verteidigungsrechte von Betrieben,
- klare Grenzen für behördliche Veröffentlichungspraxis.
Für Lebensmittelbetriebe bedeutet das:
Die Erfolgschancen im Rechtsschutz sind besser denn je.
Benötigen Sie Unterstützung bei einem drohenden Lebensmittelpranger?
Die Experten von AVANTCORE Rechtsanwälte in Stuttgart unterstützen Sie konsequent und effektiv – vom Anhörungsverfahren über die Argumentation zur Unteilbarkeit bis zum erfolgreichen Eilrechtsschutz.
Kontaktieren Sie uns frühzeitig – bevor der Veröffentlichungstext online geht.